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Neue

Hessische Zeitung.

J\° GG» Sonntag, den 3. September. 18 18»

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Senntags mit einem UnterhaltuttgSblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Adonnementsvreis -beträgt 1 Tlrlr. 5 2g r. für das Quartal, Masut alle kurbessischen Postämter und Buch- hanblnugen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten. Deutschland.

S ch l e s w i g - h o l st e i n i s ch e A n g e l e g e n h e i t e n.

Die provisorische Regierung hat in einem Erlaß vom 30. d. M. die Landesversammlung auf den 4. September ein- berufen. Die Berliner Nachrichten melden: daß der von Hrn. von Below überbrachte siebenmonatliche Waffenstill­stand bereits vom Könige unterzeichnet worden sei. Nach derVoss. Ztg." sollte Hr. v. Below am 31. mit der Ratifikation nach Lübeck abgehen, um dort die Auswech­selung der Ratifikationen vorzunehmen.

Als zuverlässig werden jetzt folgende Bedingungen des Malmöer Waffenstillstandes mitgetheilt :

1) Die seitherigen Verwaltungsacte der provisorischen Regierung werden vom Herzog von Schleswig-Holstein anerkannt.

2) Die provisorische Regierung tritt binnen 14 Tagen ab und der Reichsverweser schlägt dem Herzog eine Anzahl Schleswig-Holsteiner als Regierungs-Mitglieder zur Aus­wahl vor.

3) Die Schleswig - Holsteinischen Truppen und 1400 Mann Preußen bleiben im Lande.

4) Die Deutschen Schiffe und Ladungen werden frei gegeben.

5) Deutschland vergütet an Däneinark 2 Millionen für D i s l o c i r u n g der s ch w e d i s ch e n Truppe n.

Uebermorgen bereits wird sich herausgestellt haben, was an diesen Bedingungen Wahres ist.

Oesterreich. Theodor Olshausen, der wegen seiner demokratischen Ansichten aus der Ständekammer in Kiel ausgetreten war, ist zum Abgeordneten in der Deutschen Nationalversammlung von den Böhmen zu Pilsen gewählt worden.

Wien, 28. August. Die österreichische Regierung hat den Direktor des österreichischen Lloyd, Bruck, zum Ge­sandten bei der Centralgewalt ernannt. Er ist vorgestern so eilig nach Frankfurt gereist, daß die Creditive ihm nach­geschickt werden mußten. Die Abberufung der russischer Gesinnung verdächtigen Konsuln in Bukarest und Jassy und die Uebertragung der Postvirection an Otto Hübner,

interimistischem Redacteur der österreichischen Zeitung, ist gewiß, obwohl officiell noch nicht bekannt.

Wien, 25. Aug. Aus Mailand vom 21. nichts Neues. Karl Albert ist fortwährend in Alessandria.

Berlin. Bei den Debatten über das von der Negie­rung proponirte Bürgerwehrgesetz, welche bekanntlich in der Sitzung der Nationalversammlung vom 28. eröffnet wur­den, erklärte sich Joh. Jacoby gegen die allgemeinen Be­stimmungen des Gesetzes, in welchem er nur ein proviso­risches, ein Nothgesetz anerkennen wollte. So wenig als die Landwehr sei eine nach den Bestimmungen dieses Ge­setzes eingerichtete Bürgerwehr im Stande, die Verschmel­zung des Bürgerthums mit dem Soldatenthum zu bewirken. Er müsse nämlich diesem Institut die Fähigkeit absprechen, sich volksthümlich zu entwickeln. Es solle zum Schutze der öffentlichen Sicherheit dienen, welche doch lediglich Sache der Polizei sei, während ihm allein die Sorge für die politische Ruhe, und zwar mir Abschluß jedes Polizeidie­ners obliege. In dem Gesetzentwurf sei es den Ver­waltungsbeamten gestattet, die Bürgenvehr zu suspendiren und aufzulösen. Das Versammlung^ - lind Berathungs­recht sei auf eine an Mißtrauen gränzende Weise beschränkt. Es stehe in dem Entwürfe, daß. die Bürgerwehr haupt­sächlich zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung dienen solle. Aber eine 33jährige Erfahrung habe gelehrt, daß eine Ord­nung ohne Freiheit gar nichts menh sei. Solle das In­stitut dazu dienen, das Vaterland vor jedem liebergriffe eines persönlichen Willens zu schützen, so müsse es selbst­ständiger eingerichtet sein. Diese Einwendungen hinderten jedoch die Versammlung nicht, nach einigen Gegenreden zur Discussion der einzelnen Paragraphen zu schreiten, von denen die 7 ersten mit Verwerfung aller Amendements so, wie proponirt, angenommen wurden. Sie laufen:

§ 1Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die ver­fassungsmäßige Freiheit und die gesetzliche Ordnung zu schützend, unb bei Vertheidigung des Vaterlandes gegen äußere Feinde mitzuwirken. In ihren dienstlichen Versammlungen darf sie über öffentliche Angelegenheiten nicht berathen,"

§. 2.Die Bürgerwehr soll in allen Gemeinden des Königreichs bestehen,"

§. 3.Durch königliche Verordnung kann aus wichti­gen in der Auflosungsordre anzugebenden Gründen die Bürgerwehr einzelner Gemeinden oder Kreise ihres Dienstes