Neue
Hessische Zeitung.
J\o 9S» Sonnabend, den 2. September. A8 TA»
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Politische Nachrichten. Deutschland.
-r- Frankfurt, 30. August. Die Ausschüsse der Neichsversammlung haben in den letzten Tagen mehrere Berichte erstattet, deren Inhalt wohl eine ausführlichere Mittheilung verdient, als in meinen Berichten über die Sitzungen der Reicbsversammlujig, wo die Berichte nur kurz angezesgt werden, geschehen konnte. Der Ausschuß für die Entwerfung eines Ministerverantwortlichkeit-Gesetzes hat dasselbe jetzt in einem ausführlichen mit Motiven versehenen Entwürfe vorgelegt. Nach einer vermittelnden Ansicht der Mehrheit des Ausschusses' kann die Anklag? von der Nationalversammlung erhoben werden, wenn der Reichsminister entweder durch Gegenzeichnung einer auf Befehl des Neichsverwesers ergangenen Verfügung oder (ohne Gegenzeichnung) durch selbstständige in seinen Geschäftskreis fallende Handlung oder Unterlassung die Sicherheit oder Wohlfahrt des Deutschen Reiches beeinträchtigt, und zwar ebenso wegen Handlungen, welche als ein Amts- Verbrechen erscheinen, als wegen solcher, die zwar unter die gewöhnlichen Strafgesetze fallen, aber einen Zusammenhang mit der ministeriellen Stellung haben, insofern durch die Stellung eine besondere durch sein Amt ihm aufgelegte Pflicht verletzt wird, oder insofern seine Ministergewalt ihm gut Verübung Gelegenheit gab, oder die Handlung auf die Sicherheit und die Wohlfahrt Deutschlands nach- theiligen Einfluß haben kann. Die speciellen Fälle, in denen eine Anklage, die von 25 Mitgliedern unterstützt und in der Nationalversammlung schriftlich erhoben werden muß (§. 8), gestellt werden kann, sind darnach folgende:
§. 5. 1) Wegen eines von dem Minister verübten Hock- oder Landesverrates. 2) Wegen Erlheilung von Instructionen oder Befehlen, deren Nachtheil für die Wohlfahrt oder Sicherheit Deutschlands der Minister kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen konnte. 3) Wegen des Vollzugs von Befehlen des Neichsverwesers, welche gesetzwidrig oder den Interessen Deutschlands nachtheilig sind. 4) Wegen Unterlassung der Verkündung oder Vollziehung eines, der Centralgewalt zugewiesenen Beschlusses der Nationalversammlung. Stehen einem Beschlusse erhebliche Einwendungen entgegen, so hat das Ministerium binnen 8 Tagen, vom Tage des Empfangs des Beschlusses
an, .dieselben der Nationalversammlung vorzulegen und den hierauf gefaßten Beschluß der Nationalversammlung unverzüglich zu vollziehen. Wegen Unterlassung der Verkündung »der Vollziehung eines Beschlusses haften sämmtliche Minister des Neichsverwesers.
Eine Minorität, bestehend aus Naumann, v. Linde, Wichmann, halten nach Emanation des Gesetzes über die Einführung einer provisorischen Centralgewalt für Deutschland die Aufnahme dieses Satzes (Nr. 4) für unzulässig. — v. Wydenbrugk, Jürgens, Schwarzenberg wollen statt „Beschlusses" im ersten Satze gesagt haben: „Wegen rc. Vollziehung der von der Nationalversammlung erlassenen und dem Reichsverweser als alleinigen Inhaber der Centralregierungsgewalt zugewiesenen Gesetze und allgemeinen die Ordnung der gemeinsamen Angelegenheiten Deutschlands betreffenden Beschlusse." Stehen einem solchen Gesetze rc. (wie oben). 5) Wegen Vereitlung des Beschlusses der Nationalversammlung burcb die Art der Vollziehung. 6) Wegen vorsätzlicher Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte eines Deutschen Bürgers. 7) Wegen jedes auf Aufhebung oder Beschränkung der Rechte der Nationalversammlung gerichteten Unternehmens.
8) Wegen Annahme oder Bereiterklärung zur Annahme von Geschenken oder anderer Vortheile für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung. 9) Wegen Benützung der Amtsgewalt oder Drohung mit derselben, um sich Vortheile zu verschaffen oder wegen unbefugter Bei- schaffung von Geldern oder Geldeswerth zu öffentlichen Zwecken. 10) Wegen unrechtlicher Verwendung amtlich $ii seiner Verfügung gestellten Gelder oder wegen anderer Arten der Veruntreuung in Beziehung auf öffentliche Gelder.
§. 22 Die Verhandlung und Entscheidung über die Anklage erfolgt bei dem Reichsgericht und wenn ein solches noch nicht eristiren sollte, bei dem rheinischen Revisionshofe in Berlin mit Zuziehung von Geschworenen. — Die §§. 23—45 bestimmen das Verfahren bei dem Gerichte und dem Erkenntnisse desselben.
§. 45. Die Begnadigung des verurtheilten Ministers findet nur vermöge eines Reichsgesetzes statt. —
Das Reichsheimathgesetz wird in den nächsten Tagen im Ausschüsse berathen sein. Bei der Regelung der Zollverhältnisse sollen sich dem volkswirthschastlichen Ausschüsse von Seiten der von den Einzelstaaten hierzu ernanntcnDeputirlcn oft Schwierig-