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fahrt und Sicherheit stören oder verhindern könnte, das kann lind darf der Staat nicht aufgeben; eben so wenig aber kann und darf er dasselbe fortan ausüben in der mißbräuchlichen Ausdehnung, wie sich daraus in dem bis- herigcn Polizeistaate unter dem Titel des hoheitlichen Oberaufsichtsrechtes ein System der Bevormundung *) entwickelt hatte, mittelst dessen jede Regung freier Selbstständigkeit, sowie der bürgerlichen Gemeinden, so auch der kirchlichen, streng niedergehalten wurde. Dieses Bevormundungssystem war der eigentlich wunde Fleck in dem bisherigen Verhältnisse der Kirche zum Staate, aus welchem so manche gerechte Klage Jener gegen Diesen über Einengung und Beeinträchtigung ihrer Wirksamkeit entsprossen ist, denn „die Bevormundung in Kirchen-Angelegenheiten ist gewiß die drückendste und schreiendste, welche es geben kann" (S. 1163), und man wird sich daher mit voller Ueberzeugung der Schlußäußerung Dieringers (S. 1657) anschließen: „Wir verlangen von der Staatsgewalt nichts mehr und nichts weniger, als Beseitigung desjenigen, was aus dem Polizeistaate herrührt." Aber eine noch weiter gehende Beschränkung der Staatsgewalt, selbst in der Ausübung ihrer Kirchenhoheit innerhalb deren rechtlichen Grenzen, würde den erheblichsten Bedenken unterworfen sein, obwohl minder in der Anwendung auf die protestantische, als auf die katholische Kirche, indem zwar der protestantische Klerus auch im Besitze einer gänzlich ungefes- selten Selbstständigkeit doch nicht leicht auf eine gefahrdrohende Weife dem Staate würde gegenübertreten können, nachdem einmal der orthodoxe Fanatismus durch völlige Freigebung des Gebietes der Religionsübung gebrochen ist, wohingegen der compacte Phalanx aller Glieder der katholischen Hierarchie in streng geregelter Stufenfolge vom obersten Pontifex bis zu dem Priester des untersten Ranges einen tief eindringenden Einfluß auf die Denk- und Handlungsweise der gläubigen Schaafe seiner Heerde (S. 1646), nicht bloß im Bereiche der Religion, sondern auch dem der Politik, auszuüben befähigt ist, zumal wenn man die Abhängigkeit der Schulen von der Kirche auch nach der Unabhängigkeit der Letzteren von dem Sraate fortbestehen lassen wollte, was gerade die Ultramontaneu so eifrig begehren. Schon die beiden unausbleiblichen Folgen einer Entbindung der katholischen Kirche von der Staats- kirchenhoheit: Beseitigung des landesherrlichen Placets 311 allgemeinen, die eigentliche Glaubenssphäre überschreitenden, Anordnungen der geistlichen Oberen, und Freiheit der Zu- lassung der Jesuiten in allen katholischen Staaten, sogar in denen gemischter Konfession, müssen eine so weit gehende Unabhängigkeit der Kirche widerrathen, und nicht ohne Grund ruft in dieser Hinsicht Welcker (S. 1651) ganz entrüstet der Nationalversammlung zu: „Wollen Sie mit einem Striche zu Grunde richten das ganze Jus circa sa- cra ? Wollen Sie als ein Grundrecht die Jesuiten dem Volke zurücksühren? Sie werden keinen Dank haben für
*) „bureaukratische Vormundschaft des Polizeistaates": S. 1676.
dieses Grundrecht!" Jedenfalls aber mögen Diejenigen, welche unter der allgemeinen Firma der Unabhängigkeit der Kirche die gänzliche oder auch nur theilweise Enthebung derselben von dem Einflüsse der Kirchenhoheit erlangen zu können vermeinen, hierbei wohl erwägen , daß sie hiermit ganz beiläufig die partielle Entscheidung einer Frage anti- cipiren würden, welche erst dann zu ihrer vollständigen Erledigung gelangen kann, wenn die Hauptaufgabe der Nationalversammlung — die Feststellung der künftigen Verfassung des deutschen Reichs — ihre definitive Lösung erhalten haben wird, die Frage nämlich: welchen Beschränkungen ihrer Souveränetätsrechte die brutschen Fürsten sich in Folge der neuen Verfassung zu unterwerfen haben werden.
Wendet man nun das Ergebniß dieser allgemeinen Betrachtung auf den durch die Bestimmungen unserer Verfassungsurkunde gegründeten Stand der Verhältnisse an, so soll zu 1. nach §. 134: „die unmittelbare und mittelbare Ausübung der K ir cb c n g ew alt über die evangelischen Glaubensgenossen dem Landesherrn, wie bisher, verbleiben;" und eine hierin zu treffende, aus den obigen Gründen der Zweckmäßigkeit allerdings gebotene, Aenderung hängt also lediglich davon ab, ob und inwiefern bei der bevorstehenden allgemeinen Revision unserer Verfassung eine Einigung darüber zwischen der Staatsregierung und den Ständen zu erzielen sei; der zur Ausführung des Resultats einer solchen Einigung zu betretende Weg ist sodann schon angebahnt durch die nach §. 134 von der Staatsregierung zu erwartende, und nöthigenfalls von der Ständeversamm- lung zu betreibende Berufung einer Synode; — zu 11 wird uns das auf die Grundlage des 8- 30 der V. Ulf. bereits entworfene Religionsgesetz alle diejenigen Garantiern der Religionsfreiheit verbürgen, welche unter die Grundrechte des deutschen Volkes bereits ausgenommen sind; — z u 111 endlich erkennt der §. 133 ausdrücklich an, daß „die Staatsregierung die unveräußerlichen hoheitlichen Rechte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirchen in ihrem vollen Umfange ausübe," und wegen des dadurch begründeten Verhältnisses zur katholischen Kirche insbesondere setzt der §. 135 Maaß und Ziel; von hierin vor- zuuehmenden Aenderungen gilt ebenwohl das zu I Bemerkte.
B. W. P f e i f f c r.
Anfragen, Rüge« und Wünsche.
Man trifft in manchen Rentereien die Anordnung, daß dieselben blos Vormittags dem Publikum offen stehen, d. h. man zahlt Nachmittags nicht nur Nichts aus, sondern, was wirklich kaum glaublich lautet, wan nimmt auch nicht einmal Geld an, man verweigert Stempelpapier und Spielkarten gegen Zahlung abzugeben, und giebt vor, das Finanz-Ministerium, oder doch die Ober-Finanz- Kammer habe dies so bestimmt. Ein solches Verfahren gereicht nicht nur zum Nachtheile der Staatskasse, sondern erweckt auch im Publikum Unzufriedenheit, und es wäre daher wünschenSwerth, wenn die Oberbehörden dasselbe abstellen wollten. R.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker.— Redaktion:, Fr. Oetker und A. Vfaff. — Druck und Verlag von DH. Fischer in Cassel.