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Nationalversammlung zu Frankfurt der Baiersche Cultus- minister v. Beisl er seinen Bortrag über den Art. III der Grundrechte des deutschen Volkes mit der Bemerkung: „Ein weit verbreiteter Ruf dieser Zeit ist der nach Freiheit der Kirche, nach Unabhängigkeit der Kirche, und nach Trennung derselben von dem Staate; diesen Ruf hört man nicht etwa bloß von einer Seite, sondern man kann ihn von allen Seiten vernehmen; man hört ihn von den Roya­listen, von den Republikanern, von den Freunden wie von den Feinden der Kirche" *). Unbeirrt durch dieses allgemeine Rufen hat gleichwohl der Verfassungs-Ausschuß jener Ver­sammlung es weislich vermieden, die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate als allgemeines Princip unter diese Grundrechte mit aufzunehmen, und sich vielmehr darauf be­schränkt, nur „einige Bestimmungen vorzuschlagen, welche die wichtigsten Consequenzen des allgemeinen Princips ent­halten." Aber vom ersten Anbeginn der Berathung des hierauf bezüglichen Art. 111 haben sich, wie vorauszusehen war, die Redner für und wider mit aller Energie auf die Erörterung jenes Grundsatzes selbst hingeworfen, und gleich der erste schloß seinen Vortrag, unter Beifallsbezeugungen, mit dem Aufrufe an die Versammlung: „Stellen Sie an die Spitze das große Princip freier Völker: die Kirche ist unabhängig vom Staate" (S. 1642). Indessen haben sich doch bei der drei ganze Sitzungen ausfüllenden Diö- cussion nur allein über dieses Princip die beiderseitigen Ansichten so ziemlich das Gleichgewicht gehalten. Auch in den von unsrer Staatsregierung in Kurzem der Ständever­sammlung vorzulegenden Gesetzentwurf über die Ausführung der durch die landesherrliche Proklamation vom 11. März zugesicherten „vollständigen Religions- und Gewissensfrei­heit und deren Ausübung" hat man es, dem Vernebmen nach, vermieden, eine Bestimmung über die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate mit aufzunehmen; ebensowohl aber ist vorauszusehen, daß bei dessen Berathung in der Stände- Versammlung der hier vorläufig ausgesetzte Punkt von Den­jenigen werde in Anregung gebracht werden, welche sich schon bei anderen Gelegenheiten für die völlige Unabhän­gigkeit der Kirche vom Staate ausgesprochen haben. Dar­über jedoch, was mit dieser Anforderurg eigentlich gemeint sei, scheint noch keinesweges eine klare Vorste llung zu herr­schen, und selbst die, mitunter recht geistvollen und beleh­rende», Erörterungen des betreffenden Gegenstandes in der Paulskirche lassen eine scharfe Sonderuna der verschie­denen dabei in Betracht kommenden Ges i U -cpunkte gänz­lich vermissen; obwohl gerade aus dieser V. iicMedenartigkeit der Gesichtspunkte es sich auf das Deutliclste ergiebt, daß mit dem einfachen Ausspruch: „die Kirche ist unabhängig vom Staate," in praktischer Hinsich! noch gar nichts gewonnen ist, und es vielmehr damit, wie Jordan (S. 1647 f.) ganz richtig bemerkte, auf ein unfruchtbares Wortspiel hinauslauft **). Hiernach wird der Versuch nicht

*) Stenographische Berichte. S. 1662. Auf diese Be­richte beziehen sich alle im Folgenden einfach citirten Sei­tenzahlen.

**) „Daß der Ausdruck: Unabhängigkeit von der Staats-

als überflüssig erscheinen, durch eine allgemeine Andeutung dieser Gesichtspunkte ein tieferes Eingehen in die Haupt­frage vorzubereiten und zu erleichtern; woran sich dann leicht die Anwendung auf die hier einschlagenren Bestim­mungen unsrer Versassungsurkunde wird anknüpfen lassen.

Nach einer dreifach,n Richtung hin läßt sich die Anfor­derung des gegenwäuigen Zeitgeistes, der Kirche eine von dem Staate unabhängige Stellung zu gewähren, auffassen:

I. Die Kirche soll unabhängig sein von dem Staate in der Hinsicht, daß nicht die Kirchengewalt und die ^Staatsgewalt in einer und derselben Hand vereinigt seien, indem durcheilte solche Vereinigung der Inhaber beider Gewalten in den Stand gesetzt sein würde, durch die ihm als Staatsoberhaupt zu Gebote stehenden Mittel und Wege nachtheilig auf die Selbstständigkeit der Kirche und ihre freie Entwickelung einzuwicken, wovon wir die auffallendsten Beispiele in den letzten Jahrzehnten bis zu dem allgemeinen Umschwung der Dinge im ersten Vier­tel dieses Jahres — in unsrer allernächsten Nähe, wie in weiterer Ferne — an der immer weiter greifenden Ein­wirkung eines in die höchsten Regionen der Staatsverwal­tung eingedrungenen starren Pietismus auf Kirchen und Schulen haben erleben müssen. Eine solche Vereinigung zweier Gewalten, die von einander getrennt sein sollten, können wir in dem bisherigen Umfange unmöglich für die fernere Zeit in Deutschland bestehen lassen. *) Um nun in dieser Richtung die Unabhängigkeit der Kirche von dem Staate zu erlangen, müssen zunächst die protestantischen Fürsten die ihnen in Folge der Reformation anheim gefallene Eigenschaft eines obersten Bischofs ihrer Kirche aufgeben; aber in voller Consequenz jenes Princips könnte auch in Beziehung auf die katho­lisch e Kirche der Papst, als oberster Bischof derselben, nicht länger die mit dieser Eigenschaft verbundene Kirchengewalt höchster Instanz mit der Staatsgewalt über seine weltlichen Besitzungen in sich vereinigen, und wie nothwendig gerade hierbei eine Trennung beider Gewalten ist, wenn nicht die gefährlichsten Collisionen daraus entspringen sollen, haben die jüngsten Ereignisse in Italien bewiesen.**) Eine Unab- Hängigkeits-Erklärung dieser Art würde jedoch, um sie zu veiwirkuchen, unauobleibllch eine gänzliche Umgestaltung der dermaligen kirchlichen Organisation nach sich ziehen, diese aber wohl nicht anders, als unter thätiger Mitwirkung von Synoden, deren Berufung ja ohnehin von den Reli- gionsvernandten beider Confessionen nur allzulange schon vergeblich ersehnt worden ist, zu vollbringen sein. Wollte nun auch die Nationalversammlung auf diesem Wege der öffentlichen Stimme folgen, so könnte solches doch nur mittelst einer jenen hochwichtigen Schritt Vorbereiten­gewalt, wenn er allein stehe, vieler Mißverständnisse fähig sei," und damit „sehr viel Mißbrauch getrieben werde," verkannten auch andre Redner (S. 1656. 1694) nicht.

*) Worte des Prof. Phillips HS. 1642.), der zu­gleich geschichtlich den Despotismus der Fürsten, katholi­schen wie protestantischen, auf jene Vereinigung zurückführt.

**) Vergl. S. 1664. Sp. 1. der stenogr. Berichte.