Einzelbild herunterladen
 

Hessische Zeitung.

J\o 93« Donnerstag, den 31. August. IS-lg*

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Senntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens auSgegeben. Der Äbonnementsvreis beträgt 1 Thlr. 3 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buch­handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten. Deutschland.

4- Frankfurt, 29. August. 68. Sitzung der Deut­schen Neichsversammlung. Der Vorsitzende zeigt den Aus­tritt des Dr. Kähler (Preußen) Grafen Keyserling (Preußen) und v. Diepenbrocks (Preußen) an.

V. Soiron macht eine Vorlage wegen der Gelder, die der 50r Ausschuß in der Zeit seiner Dauer verbraucht hat. Die Summe beträgt 4032 fl. Davon sind vom Bureau der National-Versammlung 2032 fl. bereits bezahlt. Der Nest von 2000 fl. ist noch an die Stadt Frankfurt, welche dieselbenvorgeschossenhat, zurückzuerstatten, v. Soiron beantragt, die Auszahlung des Bureaus gut zu heißen und den Rest der Stadt Frankfurt zu ersetzen. Der Antrag wird stillschweigend genehmigt. Eisen in a n n kündigt eine Interpellation an das Ministerium des Aeußeren an. Er bittet, seine Interpellation mit einigen Worten begrün­den zu dürfen, was freilich das Gesetz über die-Interpella­tion nicht gestatte. Er sehe eine furchtbare Reaktion (All­gemeine Heiterkeit.) Früher habe er in einem unbedeuten­den Papiere keine Reaktion gesehen, aber jetzt sehe er eine solche. (Gelächter. Bravo.) Der Schlag, den man jetzt gegen Ungarn führe, sei gegen Deutschland berechnet. Aus einer sehr achtbaren Quelle, derselben, aus welcher auch das Ministerium schöpfe, wisse er, daß jetzt nach dem Ab­schlusse des Waffenstillstandes in Italien 24,000 Polen und Böhmen nach Italien geschickt würden, um 24,000 Kroaten abzulösen, die zu Je U ach ich stoßen sollten. Von den 12,000 Ungarn, die in Italien sind, darf kein Mann zurück. Die Ungarische Regierung glaubt zwar, es sei blos daralif abgesehen, Ungarn zu demüthigen und das österreichische Ministerium kennt vielleicht auch nicht die ganze Tragweite des Vorgangs. Mit Ungarn fängt man an, mit Deutschland hört man auf. Wenn einmal die Selbstständigkeit von Ungarn vernichtet ist, dann werden die Herrn, die jetzt thätig sind, das Vorspiel einzuleiten, auch thätig sein, ihre volle Kraft gegen uns zu wenden. Fürst Windisch-Grätz, Radetzky, Jellachich stehen mit einander im vertraulichen Briefwechsel und Herr v. H a m- merstein ist die Seele des Ganzen. Bei solchen diplo­matischen Conjuncturen kann man freilich keinen mathema­tischen Beweis liefern, aber die Thatsachen wird man re- spektiren müssen. Das Ministerium hat an alle Staaten

Gesandte geschickt, nach Ungarn nicht. Jetzt gilt es aber die Selbstständigkeit der Ungarn anzuerkennen, und wir müssen deßhalb einen Gesandten nach Pesth schicken. Ec frage das Ministerium, ob es gesonnen sei, so schnell als möglich einen Gesandten nach Pesth zu schicken? Da der Minister deS Auswärtigen Heckscher nicht anwesend war, so wird der Vorsitzende dafür sorgen, daß die Interpella­tion demselben mitgetheilt werde.

Auf der Tagesordnung stand die Diskussion des 8 14 der Grundrechte.Neue Religionsgesell­schaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Be­kenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. Mino- ritätscrachten: Die bestehenden und die neu sich bilden­den Religionsgcsellschaften sind als solche unabhängig von bet Staatsgewalt; sie ordnen und verwalten ihre Angele­genheiten selbstständig (Lasaulr, Deiters, Lich- nowsky, Jürgens, M. v. Gagern). Die bestehen­den und die neu sich bildenden Religionsgesellschaften sind als solche unabhängig von der Staatsgewalt; sie ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, (v. Beckerath, R. Mohl, Ahrens.) Jede Re­ligionsgesellschaft ist berechtigt, ihre innere Angelegenheit unabhängig vom Staate selbst zu ordnen und zu verwal­ten. Die Bestellung von Kirchenbeamten bedarf keiner Bestätigung von Seiten des Staates. Das Kirchenpatronat ist aufgehoben. (Wizard, Blum, Simon, Schü­ler.) Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat. Es besteht fernerhin keine Staatskirche. (Wigard, Blum, Simon, Schü­ler.) Unter den Amendements, die von katholischer Seite gestellt sind, bemerken wir das von v. Nagel, Lasaulr und Genossen: Die bestehenden und neu sich bildenden Religiousgesellschaften sind als solche unab­hängig von der Staatsgewalt; sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig. Die Bestellung von Kirchenbeamten unterliegt keiner Mitwirkung von Seite der Staatsgewalt, auch nicht vermöge Patronatrechts. Die Bekanntmachung kirchlicher Erlasse ist nur denjenigen Be­schränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffent­lichungen unterliegen. Jeder ReligionsgefeUschaft wird der Besitz und die freie Verwendung ihres Vermögens, sowie ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits­zwecke bestimmten Anstalten gewährleistet.