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Hessische Zeitung.

.W ^G» Sonntag, den 27 August. 18 T8.

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem UnterhaltungSblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Adonnementspreis beträgt 1 Thlr. 5 Sgr. für Vas Quartal, wofür alle kurhessischen Posiämter und Buch­handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

gS* Da Sonntags weder Setzer noch Drucker arbeiten», so konnten die gestern Abend und heute Morgen eingelaufenen Nachrichten nicht mehr aus­genommen werden.

Politische Nachrichten. Deutschland.

y Kassel, 26. August. Wir kommen auf das neu­lich bereits angekündigte Religionsgesetz und zwar zunächst auf dessen ersten Titel zurück. Derselbe handelt von der Bekenntniß- und Glaubensfreiheit und enthält folgende Hauptbestimmungen: 1) Die vollkommene Frei­heit des Gewissen und der Religionsübung umfaßt so­wohl die vollständige Freiheit der religiösen Ueberzeugung und des Glaubensbekenntnisses, als auch das Recht der freien Bereinigung zur Gottesverehrung und Gründung von Religionsgesellschaften. Es darf jedoch keine Reli- ligionsform als Vorwand gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen. 2) Unab­hängig vom Glaubensbekenntnisse ist die Ausübung aller bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere die Bekleidung von Staats- und Gemeinde-Aemtern. Be­dingt durch die Angehörigkeit zu der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ist die Ausübung des Patronats- Rechtes sowie die Fähigkeit zu den Kirchen - Aemtern.

3) Der Vater, bezw. die Mutter (wenn der Vater todt oder das Kind unehelich ist) hat bis zum zurückgelegten 6. Jahre des Kindes das unveräußerliche Bestimmungsrecht über dessen Glaubensbekenntniß. Ist bis dahin keine Bestimmung erfolgt, so folgen die Kinder dem Bekenntnisse des Vaters, bezw. der unverehelichten Mutter. Verträge oder Verabredungen, wodurch der Vater, bezw. die Mutter sich dieses vorerwähnten Bestimmungsrechtes begeben oder das­selbe beschränken wollte sind nichtig und unwirk­sam. 4) Mit zurückgelegtem 18. Lebensjahre tritt die Bcfugniß zum Wechsel des Glaubensbekenntnisses ein. Als Gemeindeglied hat man dem bisher zuständigen Pfar­rer oder geistlichen Beamten, als Staats- und Ge­mei nd e b e a m t e n der zunächst vorgesetzten Behörde Confessionswechsel anzuzeigen. 5) Mit dem Uebertritt zu einer anderen Kirche hören der verlassenen gegen­über alle Rechte und Verbindlichkeiten auf Hinsichtlich der Beitragspsticht zu kirchlichen Bauten, wird das bestehende

Recht dahin beschränkt, daß Katholiken und Israeliten nicht weiter verpflichtet sind, zu den Kirchenbaukosten evangelischer Gemeinden b^yfiragni. 6) Für die neben den vom Staate anerkannten ^Kck^hen sich bildenden Religionsgesellschaften gelten die Bestiniürungen des Gesetzes vom 19. Juli d. J. über das Petllionâ, Einigungs- und Versammlungsrecht.

7) Vorgedachtk Religionsgesellschaften sind berechtigt, ihre Beamten zu bestellen, ihren Cultus zu ordnen, denselben in bestimmten Räumlichkeiten auszuüben und Anhängern an­derer Confesstonen den Zutritt zu gestatten. Als Ge­sell s ch a f t s b e a m t e genießen diese Beamten jedoch keiner­lei öffentliche Amtswürde. 8) Störungen der gemeinsamen Gottesverehrung einer Religionsgesellschaft von Angehöri­gen anderer Konfessionen werden von den ordentlichen Ge­richten mit polizeilicher Strafe belegt, welche dem Befinden nach bis zu 3monatlicher Freiheitsstrafe erhöht werden kann. 9) Den Bekennen, verschiedenen Glaubens liegt die gegenseitige Pflicht der Eintracht und des Friedens ob. Die Verletzung dieser Pflicht durch Anfeindung oder Schmä­hungen unterliegt gesetzlichen Strafbestimmungen (s. 8). Soweit die Bestimmungen des ersten Titels. Wir legen dieselben, unsere eigene Ansicht uns vorbehaltend, als Thesen zur Prüfung und Beurtheilung vor, in der sicheren Vor­aussetzung, daß es der Staatsregierung erwünscht sein muß, die Ansichten Sachverständiger über ein so wichtiges Gesetz zu hören. Wo es auf principielle Gesichtspuncte an­kommt, brauchen wir ja wohl vor einer in's kleinliche gehenden Discusston nicht erst zu warnen.

Wien, 18. August. In Ungarn hat die Politik des dortigen Ministeriums wieder eine neue Karte gespielt: Kossuth hat einem griechischen Kaufmann 60,000 ft. in Silberbarren, die mit der Post transito aus der Türkei nach Deutsch­land gingen, einbehalten und dafür ungarische Bank­noten anbieten lassen. Eine gleiche Confiscation ist einem andern Kaufmann mit einer bedeutenden Summe in Gold widerfahren. Zugleich ist die Anzeige amtlich eingegangen, daß die ungarische Regierung die Postbriefe öffne!

Zufolge einer dem Kriegsministerium zugekommenen Meldung des Feldmarschall-Lieutenant Baron Weiden aus Rovigo vom 15. d. M. hat sich derselbe auf die Einladung der päbstlichen Kommissarien Marini, Cochini und Guarini nach Rovigo begeben und daselbst an obgenanntem Tage