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mäßig anerkannten Zwischenregierungen verfügten Veräuße- rungen von Staatsgütern nicht blos unangetastet zu lassen, sondern sie auch noch durch besondere Verordnungen zu be­stätigen. So zeigte sich denn einzig und allein inmitten Deutschlands die auffallende, von Jedem, der sein natür­liches Rechtsgefühl nicht der Konvenienz zum Opfer brin­gen wollte, in der Tiefe der Seele betrauerte Erscheinung, daß in Folge der siegreichen Waffen der gegen Napoleon alliirten Mächte und des von ihnen in Paris abgeschlosse­nen Friedenstraktates wiederhergestellte Regierungen es nicht verschmähten, rein fiskalische Grundsätze an die Stelle der Rechtsgrundsätze zu setzen, um unter dem Vorgeben, die Zwischtnregierung sei in ihren Augen keine rechtmäßige ge­wesen, sich des unter dieser von einer Anzahl ihrer Unter­thanen titulo oneroso gesetzlich erworbenen Eigenthums be­mächtigen zu können. So wurden Fragen über Legitimi­tät oder Illegitimität einer bestandenen politischen Ordnung der Dinge, die, dem öffentlichen Rechte angehörend, mit dem Civilrechte, unter dessen Schutz die Heiligkeit des Be­sitzstandes steht, ganz und gar nichts gemein hatten, zum Deckmantel benutzt, um sich eigenmächtig das Vermögen von Privaten anzueignen. Eine derartige feindselige Behand­lung der Unterthanen , wobei man sich über alle Grund­sätze des gemeinen Rechts hinwegsetzte, war um so auffal­lender, als man gerade von den deutschen Regenten so oft eine landesväterliche Gesinnung hatte rühmen hören. Man hatte sogar keine Scheu, sich zur Beschönigung der Maß­regel der Spoiiation der westphälischen Domänenkäufer auf das f. g. jus postliminii zu berufen, obgleich selbst bei den alten Diemern dieses Recht nur gegen Feinde, niemals aber gegen die eigenen Unterthanen in Anwendung gebracht werden bürste.

Indessen hat weder die restaurirte Ha n n o verische Re­gierung noch die Braunschweigische jemals daran ge­dacht, dem Cwilrichter bei der Beurtheilung von Klagen der ihres Besitzes entsetzten westphälischen Domänenerwerber vorgreifen oder denselben durch souveraine Verordnungen im Mindesten binden zu wollen. Das ist einzig und allein in Kurhessen zur Zeit der Restauration geschehen; nur in Kurhessen allein hat man das, allen das Recht liebenden und in unserer' Zeit doppelt anstößige Beispiel der Uebung einer Cabinetsjastiz gegen Solche, welche zu­fällig unter der vormaligen Westphälischen Regierung Do- mänenstücke auf Kurhessischem Gebiete als Eigenthum er­worben, erlebt, wodurch für diese Unglücklichen gleich von Anfang an ein Zustand der Rechtslosigkeit eingetreten ist, der noch bis auf diese Stunde besteht. Daher ist es denn auch zu erklären, daß es bloß westphäliche Domänenkäufer aus Kur Hessen waren, die Hülfe bei dem deutschen Bundestag in Frankfurt gegen Justizverweigerung in ihrem Vaterlande suchten. In der That widersprach die Behand­lungsweise derselben in Kurhessen so sehr allen Forderungen des gemeinen Rechts, daß man im Auslande öfters die Richtigkeit des Faktums bezweifeln zu müssen geglaubt hat. Da es sich hier um die Ehre deutscher Gerechtigkeit han­delte, so haben Publicisten und Rechtsgelehrte, die zu den gerechtesten und berühmtesten gehören, in zahlreichen gründ­

lichen Ausführungen ihre Stimme erhoben zur Verthei­digung der Sache dieser Domänenkäufer, während zugleich bereits im Jahr 1819 die gesammte Juristenfakultät einer deutschen Universität sich einstimmig zu deren Gunsten aus­sprach. Und so allgemein anerkannt sind deren Rechtsan­sprüche auf vollständige Befriedigung ihrer Forderungen, daß in ganz Deutschland kein einziger namhafter unbefan­gener Rechts- oder Staatsgelehrter aufgetreten ist, um diese auch nur im entferntesten zu bestreiten oder auch nur zu be­zweifeln. Denn die Wenigen, die es versuchten, waren bloß im höchsten Auftrage handelnde Kurfürstliche Diener, und selbst diese — wie der verstorbene Geheimerath Has­sen Pflug und der Vicekanzler der Landesuniversität Ro­bert — wagten es nicht, öffentlich mit ihrem Namen hervorzutreten, sondern suchten sich unter dem Schleier der Anonymität zu verbergen. Und als einmal ein gewisser Hartwig von Hundt ein Wort gegen die unglücklichen Domänenkäufer im Kurhessischen hatte an den Tag bringen wollen, da wurde ihm in öffentlichen Blättern der Gebrauch der alisma plantago, als eines in Sibirien entdeckten speci­fischen Mittels gegen den tollen Hundsbiß, wohl­meinend angerathen.

Mit der so ruhmwürdig in diesem Jahre vollbrachten Erhebung der deutschen Nation sind glücklicherweise nun­mehr auch die staatsrechtlichen Ansichten des alten Regime zu Grabe getragen worden. Das patrimoniale Staatsrecht v. I. 1814 ist nicht mehr das v. I. 1848. Mit Zu­versicht läßt sich erwarten, daß das jetzige Ministerium in Kurhessen es als einen seiner würdigen Beruf erkennen wird, den Flecken auszulöschen, womit sich noch immer unsere vaterländische Geschichte durch das unglückliche Schick­sal der westphälischen Domänenkäufer vor den Augen von Deutschland geschwärzt findet. Vertrauensvoll kann gewiß Jeder, dem die Ehre des hessischen Namens am Herzen liegt, hoffen, daß es bei Männern, wie solchen, die gegen­wärtig am Staatsruder bei uns sitzen, kaum noch einer besondern Anregung bedürfen wird, um, ohne eine Auf­forderung dazu landständischer Seits abzuwarten, die Initiative in der fraglichen Sache zu ergreifen, damit dieselbe endlich einmal eine von der Gerechtigkeit unb Billigkeit verlangte Erledigung finde. Uebrigens wissen alle über diesen Gegen­stand Wohlunterrichtete, daß zu dem Ende gar nicht ein­mal ein irgend der Rede werthes erhebliches Opfer erfor­derlich ist, welches die Staatskasse hierbei zu bringen brauchte. Denn bei den vornehmsten Betheiligten handelt es sich lediglich zu deren Zufriedenstellung um Zurückgabe von Staatsverbriefungen, die zur Abtragung des Kaufschil­lings für die von ihnen erworbenen Domänen, in Gemäß­heit der Königlich Westphälischen Gesetze an die Amorti- tisationskasse des vormaligen westphälischen Staats haben abgeliefert werden müssen und deren Originale sich in den nach Berlin transportirten Akten jener Behörde noch gegen­wärtig vorfinden. Die in baarem Gelde bezahlten und wieder zurückzuzahlenden Kaufgelder anderer Erwerber von Domänenstücken, wie namentlich bei denen in der Grafschaft Schaumburg der Fall ist, betragen in der That nur sehr geringfügige Summen, die sich im Ganzen auf nicht mehr als einige tausend Thaler belaufen. —h.