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Hessische Zeitung

J\o 8-te Dienstag, den 22 August. R8-T8«

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Abonnementspreis beträgt 1 Tülr. 3 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buch­handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Die Wahlgesetz-Agitation

3n einer am 16. d. M. zu Kassel auf den Antrag des Universitätslehrers Dr. Kellner gehaltenen Volksversamm­lung ist von der Majorität der dort Versammelten die Betreibung eines sofort zu erlassenden Wahlgesetzes beschlos­sen worden. Zu dieser Betreibung fine diejenigen Mittel gebraucht, welche in den gestern in einem Ertrablatte von uns mitgttheilten Petitionen, einem Aufruf rc. enthalten sind. Das Ministerium soll aus der sofortigen Einführung der gewünschten Verfassungsänderungen für sich und die Kam­mer eineExistenzfrage" machen, die Ständeversammlung soll ebenfalls die Sache zu einer Minister-Existenzfrage machen, (muß wohl heißen: eventuell ein Mißtrauens-Votum abgeben'?) die Mitbürger und Freunde in Hessen sollen die neue Wahl vorläufig aussetzen, und ähnliche Petitionen, wie die Kasselsche, wo nicht die Kasselsche selbst, mit recht vielen Unterschriften bedecken, damitdie jetzt versammelten Stände erfahren, ob sie den Geist des Volkes, den Inhalt der geschehenen Thatsachen begriffen oder verkannt haben" re. Handelt schnell!" heißt es schließlich,die Zeit drängt!"

Wir trollen hier vor allen Dingen unsere Meinung über den politischen Werth der zur Erlangung des Wahlgesetzes in Anwendung gebrachten Mittel aussprechen. Die Be­stimmungen eines neuen Wahlgesetzes selbst sind von sol­cher Wichtigkeit und Schwierigkeit, daß wir sehr von schlecht unserem Patriotismus denken müßten, wenn wir sie so in einem Artikel vor dem Knie abzu­brechen gedächten. Wir haben die Besprechung des Ge­genstandes eröffnet, und werden sie gewissenhaft und freimüthig fortsetzen. Um aber den Verunglimpfungen im Voraus zu begegnen, treiben wir, gemachten Erfahrungen zufolge, mit Sicherheit entgegensetzen , sei die allgemeine Bemerkung vorausgefchickt, daß wir mit den Herren Agi­tatoren nicht allein dahin einverstanden sind, wie es jetzt vor Allem einer wahrhaft gleichmäßigen und ge­rechten Volksvertretung" bedarf, sondern auch, daß wir in den meisten Erfordernissen eines neuen Wahlgesetzes mit ihnen übereinstimmen. Unter den Garantien, welche Seß­haftigkeit, Selbstständigkeit und Lebensalter darbitten, scheint uns jede andere Beschränkung der Wahl, möge sie im Wahlrecht oder im Wahlmodus ausgedrückt sein, keines­wegs durch unsere Verhältnisse geboten. Nur der von

Henkel vorgeschlagenen abstracten Theilung der Wahlbezirke nach der Kopfzahl, welche auch in der Petition gemeint ist, wenn es heißt:

Aufhebung eines jedweden Unterschiedes und gleiche Behandlung der Wahlen in den Städten und Land- bezirken"

werden uns entschieden widersprechen und zwar aus dem gewiß sehr triftigen Grunde, weil wir darin nichts weniger als einewahrhaft gleichmäßige und gerechte Volks- Vertretung" erblicken. Hierauf wie auf alles Einzelne wer­den wir demnächst zurückkommen.

Untersuchen wir nunmehr, wie sich das von der Kaffel- schen Volks - Versammlung beobachtete Verfahren mit den Grundsätzen der bürgerlichen Freiheit vereinbaren läßt, welche in den Märztagen errungen, seitdem von Ministerium und Kammern durch eine Reihe von Gesetzen garantirt und befestigt ist und mit deren schließlichem Ausbau gerade die Minister jetzt beschäftigt sind, deren Eristen; wegen des zu beschleunigenden Wahlgesetzes in Frage gestellt werden soll.

Bekanntlich sind in einem freien Staate die Minister der Ausdruck der Kammer - Majorität wie die Kammer der Ausdruck der Volksmajorität ist. Wie dem Volke durch die von Zeit zu Zeit wiederkehrenden Wahlen tie Gelegenheit gegeben ist, den einzig sichern und zuverlässigen Alisdruck seiner Meinung abzugeben, so steht es der Kammer zu, in dem Augenblicke, wo die regierenden Männer ihr nicht mehr im Sinne des Landes zu regieren scheinen, sie durch ein Mißtrauens-Votum zu beseitigen. Die Minister haben die Pflicht, abzutreten, sobald sie das Vertrauen, dessen eine Regie­rung zo sehr bedarf, nicht mehr zu besitzen glauben. Sind sie jedoch der Ansicht, daß die Kammer nichr mehr der vollständige Ausdruck eer Landesmeinung sei, so haben sie das Recht und die Pflicht, nicht zurück zu treten, sondern die Kammer auf­zulösen und durch eine neue Wahl einen nochmaligen, möglicherweise berichtigten Ausdruck der öffentlichen Mei­nung einzuholen. Von einem wesentlichen Einfluß auf die Handlungsweise der Minister und der Stände wird es aber in solchen Eristenzfragen sein, ob die Lage des Landes eine Ministerkrisis râthlich mache und ob Aussicht vorhan­den sei, daß die Regierung in einigermaßen qualificirte Hände gerathe. So hat sich das gegenwärtige englilche Kabinet mehrer parlamentarischen Siege blos um deswillen erfreuen gehabt, weil das Parlament eine Ministerkrisis