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zu begründen wünsche, verkündigt, und zwar zunächst ein sol­cher auf gesetzliche Feststellung des Wirkungskreises und der Verantwortlichkeit der Minister und sodann zwei An­träge auf Beschränkung des Einkommens und auf Abän­derung der Titulaturen des Kurfürsten. Wir sind auf die Begründung dieser Anträge und die Richtung, welche Herr Henkel denselben geben wird, sehr gespannt, obgleich wir, und mit uns wahrscheinlich Viele, bekennen müssen, daß der in der vorigen Sitzung begründete Antrag des Herrn Henkel, die Abänderung des 8-63 der Verfassungsurkunde betreffend, den wir in unserer gestrigen Nummer mittheilten, noch lange nicht in seinem ganze Umfange verdaut ist und auch von Denen, welche mehr auf das praktische Bedürfniß und die Anforderungen des Lebens sehen, als auf schleu­nige regelrechte Durchführung eines abstrakten SatzeS, wohl nicht ganz verdaut werden wird. Wer die Verfassungen anderer Staaten kennt, in denen ein solch' freies oder doch ein beinahe eben so freies Wahlgesetz besteht, wie es Herr Henkel für Kurhessen in Vorschlag bringt, der wird auch wissen, daß dort stets das Zweikammersystem, oder doch neben dem Hause der Repräsentanten je. noch ein beson­derer Senat besteht, dem die Functionen einer ersten Kam­mer zustehen. Wenn man das Gesetz für die Reichstags­wahlen heranzieht und behauptet, was vom Ganzen, von den Reichstagswahlen, gelte, müsse auch vom Theile, von den Landtagswahlen, gelten, so beruhet das auf einer Ver­kennung des ungeheuern Unterschieds zwischen den Interessen, welche auf dem Reichstage und denen, welche auf den Landtagen gewahrt werden mußten und müssen, der Unge­wißheit, welche Bestimmungen hinsichtlich der Reichstags- Wahl für die Zukunft werden getroffen werden, und der in Aussicht stehenden Staatenkammer gar nicht zu gedenken. Auch die politische Intelligenz scheint uns in so kurzer Zeit keinen so enormen Sprung gemacht zu haben, daß keine erheblichen Nachtheile für das Staatswohl zu befürchten wären, und ob die Bemühungen der Wahlcomitès den Mangel der Intelligenz yöllig ausgleicheu werden, dürfte mindestens sehr zweifelhaft sein. — Herr Vietor berichtete für den Desiderienausschuß über ein Gesuch mehrerer Hanauer Scribenten, die Aufhebung der Verordnung vom 9. Octo- bcr 1839 und die Bevorzugung der Militairs bei der Be­setzung der Subalternstellen rc. betreffend und stellte Na­mens des Ausschusses und auf den Grund eines sehr aus­führlichen und gründlichen Berichts den Antrag, die Staats- regicrung zu ersuchen, ohne wohlerworbene Rechte der Militairpersonen zu beeinträchtigen, bei der Besetzung jener Stellen auch andre geeignete Individuen zu berücksichtigen. Auf den Antrag des Hrn. Kaiser wurde zunächst der Druck des Berichts und demnächstige Berathung des Gegenstands und Abstimmung über denselben beschlossen. — Namens des Budgetausschusses berichtete sodann Hr. Ziegler zunächst über ein Gesuch der Stadt Witzenhausen um Verwendung der Ständeversammlung bei der Regierung dafür, daß der Stadt die Kosten der Verpflegung der Preußischen und Russischen Truppen in den Freiheitskriegen ersetzt werden mögten. Es wurde trotz der Fürsprache des Hrn. Pfeiffer beschlossen, das Gesuch aus formellen Gründen den Bitt­

stellern mit dem Bemerken, daß sich zunächst an die be­treffenden Behörden zu wenden sei und mit dem weiteren Zufügen zurückzugeben, daß bereits von Seiten der Regie­rung ein Commissar zur Untersuchung und Regulirung jener Verhältnisse bestellt sei. Ein Gesuch des Bürgermeisters Severit zu Obernkirchen für sich und im Auftrage mehrerer Anderer, das Verhältniß der westphälischen Domänenkäufer betreffend, wurde lediglich zu den Acten genommen, da es die bloße Wiederholung eines frühern sei. — Hiernächst wurde im Beisein des Hrn. Justizministers von Baumbach das Gesetz über die Abschaffung der körperlichen Züchtigung bei den Civilstrafgerichten berathen und dabei zeigte sich, daß das Justizministerium den Stockprügeln viel weniger hold ist, als die Ständeversammlung; im Widerspruch mit der Proposition der Regierung, welche sich nach dem Aus­spruche des Justizministers auf ein früheres Gesuch der Ständeversammlung um gänzliche Abschaffung der körper­lichen Züchtigung stützt, beantragte der Ausschuß, womit die Versammlung mit großer Majorität übereinstimmte, daß „bei Kindern, d. h. Individuen unter 14 Jahren, die Strafe körperlicher Züchtigung in geeigneten Fällen beizu­behalten" sei, obgleich Hr Vietor, der Berichterstatter, be­merkte, daß er den Stockprügeln nicht das Wort reden wolle. Auch die Bemerkung des Ministers, daß jeden­falls bei Mädchen aus Sittlichkeitsrücksichten die körper­liche Züchtigung auszuschließen sei, fand kein Erbarmen, weil man der Ansicht war, daß das Einstecken der Mädchen viel nachtheiliger auf die Sittlichkeit derselben wirke, als eine heimlich, nur im Beisein des Richters imb der Eltern, vollzogene Züchtigung. Allgemein war man indeß insoweit mit der Regierungsproposition einverstanden, daß eine Be­strafung durch den Richter bei den betreffenden Ver­gehen nur im dritten Betretungsfalle eintreten soll, während im ersten und zweiten die Ahndung den Eltern, Vormün­dern oder Lehrern • anheimgegeben wird. In dieser Weise wurde der erste Satz des §. 3 modisicirt, während die §§. 1 und 2 und der zweite Satz des §. 3, sowie §. 4 un­verändert angenommen wurden, nur daß die genauere Fas­sung des §. 1 und 4 der Revision vorbehalten blieb. Schließlich begründete noch Herr Vietor seinen Antrag auf Abschaffung der geheimen Conduitenlisten und kam zu dem Schluffe, die Regierung um eine Verfügung zu er­suchen, wonach mit Aufhebung der geheimen Conduiten­listen jedem Staatsdiener gestattet wird, die Liste, soweit sie ihn betrifft, einzusehen und zwar sowohl für die Zu­kunft, als für die Vergangenheit. Der Antrag wurde dem Ausschüsse für Rechtsgegenstände überwiesen.

Welchen Weg hat die evangelisch-prote­stantische Kirche einzuschlagen, um die von ihr gewünschte Umgestaltung ihrer Ver» sassung zu realisiren?

(Schluß.)

2) Eine andere Frage ist die: Soll die Umgestal­tung der Kirchen Verfassung in jed em Lande Deutschlands gesondert geschehen, oder gemein-