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entwickeln und regieren müsse, und daß der Staat sich auf das Recht der Ober - Aussicht und die Pflicht des Schutzes der Kirche gegen jede Gewalt zu beschränken habe. Wie aber, so erhebt sich nun die Frage, wie soll diese in ihrerNoth Wendigkeit anerkannte Reformation bewerkstelligt werden? Diese Frage schließt mehre Unterfragen in sich: 1) Von wem soll der Weg zur kirchlichen Ungestaltung eröffnet werden? Zweierlei ist hier möglich: Entweder kann es von den bisherigen Inhabern des Kirchenregiments, also von den weltlichen Fürsten geschehen, in so sein sie durch ihre Organe zunächst eine Kirchensynode berufen, mit derselben die neue Kirchenverfassung constituiren, und darnach ihre bisherigen Rechte freiwillig der Kirche zurückgeben — so scheint es die Absicht in Preußen zu sein —; oder cs kann von den Gliedern der Kirche selbst die Initiative ergriffen werden, in so fern sämmtliche Gemeinden einer Landeskirche ihre Vertrauens-Männer zu einer Synode deputiern, von ihr den Wahlmodus 511 einer constituirenden Kirchenshnode fest- sktzkn, und so durch letztere die Kirchenresormation selbst unter nachträglicher Genehmigung der weltlichen Fürsten bewerkstelligen lassen — einen solchen Gang hat bekanntlich unsere neueste politische Umgestaltung Deutschlands genommen. Der letztere Weg ist natürlich der revolutio- naire, der erstere der ruhig-gesetzliche. Daß der revolutio- naire unter Umständen gerechtfertigt werden kann, leidet wohl keinen Zweifel; gerade so, wie politische Revolutionen, die nicht gemacht werden, sondern sich selbst machen aus innerer Nothwendigkeit, eben darin auch ihre Rechtfertigung haben, so ist es auch mit kirchlichen, Revolutionen. Werden sie durch innere Nothwendigkeit hervorgerufen, durch die siegende Macht der Wahrheit gegen die Finsterniß und die Halsstarrigkeit der bisher gesetzlichen Machthaber ver Kirche, so stehen sie damit gerechtfertigt da. Das Christenthum selbst ist in dem Sinne eine gesetzliche Revolution zu nennen, eben so die Reformation der Kirche durch Luther. Es frägt sich nun aber, sind die jetzigen Verhältnisse der Art, daß der gesetzliche Weg zur Kirchenreformation nicht mehr inne zu halten ist, daß also eine innere Nothwendigkeit zu dem revolutionairen hintreibt? Wäre das der Fall, so könnten wir uns mit gutem Gewissen dem letzter» zuwenden. Allein so ist es nicht, die bisherigen Inhaber des Kirchenregiments haben selbst schon ihre Bereitwilligkeit zur Umgestaltung der Kirchenverfassung theilweise ausgesprochen und ihre bisherigen Rechte der Regierung der Kirche derselben wieder zurückzugeben im Voraus sich bereit erklärt. Darf die Kirche diese dargebotene Hand zurückstoßen? darf sie den bestehenden Rechtsboden verlassen und ihren eigenen Weg gehen? Wollen wir gerecht sein, so müssen wir sagen, dazu liegt bis jetzt noch keine innere Nothwendigkeit vor. Die weltlichen Schirmherren der evangelischen Kirche, die von ihr selbst zur Zeit ihrer Begründung dazu auserkoren worden, und insbesondere ihre Schutzpflicht in schweren Zeiten äußeren Feinden gegenüber treu geübt haben, sie haben wohl, wie mich dünkt, einen Anspruch darauf, daß die Kirche die ausgesprochene Bereitwilligkeit derselben zur kirchlichen Reform vorerst ver
trauensvoll ausnimmt, oder, wo jene Erklärung noch nicht gegeben ist, vorher wenigstens bei ihnen darum nachsucht. Erst dann, wenn eine unbeugsame Hartnäckigkeit bei den jetzigen Inhabern des Kirchenregiments sich zeigen sollte, auf eine durch das Wesen der Kirche und die Zeitbedürfnisse geforderte Umgestaltung einzugehen; dann erst möge die Kirche ihren eigenen Weg zu gehen versuchen. Bis dahin also gebührt meines Erachtens dem jetzigen Kirchenregiment noch das Recht, die Bahn der Reformation zu eröffnen. Indeß wäre um des Friedens in einer so heiligen Sache willen zu wünschen, daß die jetzigen Inhaber der Kirchengewalt auf der Basis einer möglichst großen Betheiligung der Gemeinden vorerst nur eine sogenannte Vorsynode zusammentreten ließen, die ihre Thätigkeit lediglich auf die Festsetzung des Wahlmodus für die wirklich constituircnde Synode zu beschränken hätte. Damit wäre beiden Theilen genügt, den jetzigen Inhabern des Kirchenregiments wäre Nichts genommen, und den Gliedern der Kirche wäre der wesentliche Grundsatz, aus sich selbst sich zu reformiren, auch von vorn herein schon zugestan- den, so daß alle etwaige Berufungen auf Jncompetenz der Synode wegfallen würden.
(Schluß fol g t.)
Landtagswahle».
Von den Wahlmännern des Laudwahlbezirks Marburg ist zum Abgeordneten des im November d. I. zusammen- tretenden Landtags der Obergerichtsrath Rang zu Marburg und zu dessen Stellvertreter der Bürgermeister Bender zu Wehrshausen am 10. -August d. I. gewählt worden.— Zum Vertreter der Städte des Fuldastroms ist am 14. August zu Melsungen der Oberpostmeister Nebelthau zu Kassel und zum Stellvertreter der Gutsbesitzer M. Manns zu Breitenbach gewählt.
Anfragen, Nagen und Wünsche.
Nach §. 115 der Verordnung vom 29. Juni 1821 ist den Rentmeistern die Erhebung des Forst-, Jagd- und Fischerei-Aufkommens, und nach §. 116 auch die Beitreibung der ihnen überwiesenen Gelder, welche Uebcr- weisung nach §. 9 der Verordnung vom 30. October 1835 durch die Forstinspection Statt findet, übertragen. Es sind Fälle vorgekommen, wo ein Rentereibeamte nicht nur die Erhebung, sondern auch die zwangsweise Beitreibung von Forststrascn 2c. ohne Ueberweisung der Forstbehörde bewirkt hat. Möchte er nunmehr von diesem ungesetzlichen Verfahren Abstand nehmen. 8.
Der nächste hessische Landtag, zu dem jetzt die Wahlen eingeleitet werden, ist in jeder Hinsicht von der größten Bedeutung; während seiner Dauer wird das Gerichtswesen, das Steuer- und Gewerbewesen und überhaupt die gesammte Verwaltung in fast allen ihren Zweigen, ja die Verfassungsurkunde selbst die wichtigsten Abänderungen und Neugestaltungen erfahren. Derselbe muß von Männern beschickt