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kommt. Wie verkehrt das ist, leuchtet von selbst ein. Der Anwalt hat, um einen gleich großen reinen Verdienst zu haben, bedeutend größere Anstrengungen zu machen; er bleibt, und wäre er noch so tüchtig, stets bei seinem Einkom­men stehen oder vielmehr, er verliert mit zunehmendem Alter immer mehr davon, während jene Beamten, wenn sie nicht völlig unbrauchbar sind, zu höheren Gehaltsklassen vorrücken, oder zu Aemtern befördert werden, mit denen ein höherer Gehalt verbunden ist; endlich bezieht der Staats- diener eine beträchtliche Pension, während der Anwalt Nichts bekommt und in Hessen sogar hinsichtlich der Theil­nahme an den garantirten Wittwenkassen beschränkt ist.

Als Mittel zur Erhöhung des Einkommens möchten wir zunächst die Errichtung von Salarienkassen, wie sie Herr Alsberg in Vorschlag gebracht hat, nennen, damit aus solche Weise wenigstens die sehr häufigen Verluste der An­wälte an baaren Auslagen ein Ende erreichen; sodann ist eine Vorschrift erforderlich, wornach die Anwälte zwar verpflichtet sind, Armenproceffe der Reihenfolge nach zu führen, aber dafür aus der Staatskasse bezahlt werden. Die Anwälte sind so wenig wie die Aerzte verpflichtet, den Armen unentgeltlich zu dienen, schon deßhalb nicht, weil sie außerdem gleichmäßig mit den übrigen Staatsangehörigen zur Unterhaltung der Armen beizutragen haben. Endlich müssen noch weiter die Gebühren für die Hauptschriften um ein Beträchtliches erhöht werden. Als Grundsatz muß dabei festgehalten werden, daß der «Anwalt bei ungefähr 7 östüüviger^regelmäßiger täglicher Geschüftsthätigkeit so viel verdient, um eine Familie standesmäßig zu ernähren und einige Ersparnisse für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes machen zu können. Mehr Arbeitsstunden sind dem Anwälte mit Rücksicht auf seine Gesundheit nicht zuzumutheu, um so weniger, als er nothwendig noch einige Stunden auf seine wissenschaftliche Fortbildung und ein freieres Studium verwenden muß, wenn er nicht den zu seinem Berufe durchaus erforderlichen freien Gesichtskreis und die zur Vertheidigung der Unschuld nothwendige Un­befangenheit und Heiterkeit des Geistes und die Ruhe der Seele einbüßen will.

Noch eine Hauptfrage bleibt übrig, die von Herrn Als­berg und dem Verf. des Aufsatzes in Nr. 2 und 5 dieser Blätter in verschiedener Weise beantwortet wird, nämlich die, ob eine nach dem Bedürfnisse zu bemessende Zahl von Anwälten zu bestellen, oder ob der Anwaltsstand alsein freier wissenschaftlicher Beruf" anzuerkennen sei. Wir müssen uns mit Herrn Alsberg auf's Entschiedenste für die Geschlossenheit erklären, indem wir überzeugt sind, daß durch die Freierklärung und die zuverlässig als deren Folge kintretende Ueberzahl von Anwälten alle durch de­finitive Bestellung, durch Begründung von Anwaltskam­mern und durch die Erhöhung der Gebühren herbeigeführten Vortheile wieder aufgehoben werden. Durch die Freierklä­rung ist alles sichere Auskommen in Frage gestellt und jeder Chicane, jeder unehrenhaften Prozeßführung Thor und Thür geöffnet, wogegen auch das öffentliche Verfahren kei­nen genügenden Schutz gewähren wird.Wie bald nun die Verhältnisse der Anwälte eine neue Regulirung erfahren

werden, steht noch dahin, jedenfalls aber darf es nicht mehr lange dauern selbst wenn auch der betreffende Gesetzentwurf nicht, wie es nach der Verkündigung vom 11. März d. J. geschehen müßte, der dermaligen Ständeversammlung vorgelegt werden sollte da jene Re- gulirung wenigstens gleichzeitig mit der Einführung des neuen Civilproceßgesetzes erfolgen muß. E. Fr.

Der Küsterdienst.

Der Küsterdienst der Volksschullehrer ist schon lange und nicht mit Unrecht ein wahres Aergerniß derselben; er ist ein in mancherlei Hinsicht übles Erbtheil aus einer Zeit, wo der Lehrer an Bildung und Achtung eine so sehr nie­drige Stufe einnahm. Einige Theile desselben sind eines Volksschullehrers des 19ten Jahrhunderts nicht würdig und daher auch schon an vielen Orten außer Gebrauch gesetzt; der Mißmuth aber über solche Dienste verleitet manche Lehrer, jeglichen Dienst zu hassen, den sie der Kirche zu leisten haben. Ja, es mag sogar hier und da der Küster­dienst dazu beitragen, daß geradezu kirchenfeindliche Gesin­nung in Volksschullehrern erwächst. Das kirchliche Leben wird auf diesem Wege einer großen Gefahr ausgesetzt, denn es werden ihm in seinen äußersten Wurzeln, in der christ­lichen Jugend, die nährenden Säfte entzogen. Es erscheint somit nicht bloß als eine Forderung der Gerechtigkeit ge­gen den Volksschullehrer, daß er des Küsterdienstes enthoben werde, sondern auch als eine Forderung der Selbsterhal- tungspflicht, der sich die Kirche nicht entziehen darf. Wir können erwarten, daß die in Aussicht stehende Synode der kurhessischen protestantischen Kirche im Verein mit einer liberalen Staatsregierung die Befreiung des Volksschulleh- rers vom Kirchendienste in's Werk setzen werde. Die Pres­byterien werden alsvann die betreffenden Geschäfte andern ehrbaren Mitgliedern der Gemeinde übertragen und die bis dahin den Lehrern in ihrer Eigenschaft als Küster aus dem Kirchenvermögen zugewiesenen Gehalte deren Trennung von dem eigentlichen Schullehrergehalte in zweifelhaften Fällen durch schiedsrichterlichen Vergleich zu Stande ge­bracht werden könnte in geeigneter Weise verwenden. Die Staatsregierung wird dann dafür zu sorgen haben, daß die Gehalte der Lehrer durch diese nothwendige und gerechte Maßregel nicht verringert werden. Dies sind die ziemlich sichern Aussichten der protestantischen Schul­lehrer; denn ihre Forderungen finden in den Principien der protestantischen Kirche eine Begründung Mit den Aus­sichten der ein Gleiches fordernden katholischen Schul­lehrer hingegen ist es übel bestellt. Deren Küsterdienste, wie solche in einem Aufsatz in Nr. 43 dieser Zeitung auf- geführt werden, sind in katholischem Sinne heilige Dienste, die unter echten Katholiken absolut nicht entwürdigen kön­nen. Die Kirche, die Glocke, die Kirchengeräthe, sie sind crorcisirt und geweiht; die darauf sich beziehenven Geschäfte sind dadurch selbst geweihte. Die Dienste, welche auf dem Lande der Küster zu verrichten hat (An- und Ausziehu der kirchlichen Gewänder, Begleitung des Geistlichen mit Weih­wasserkessel, Laterne, Schelle, Taufbecken re.), werden hoher»