Neue
Hessische Zeitung.
JVâ S^e Montag, den 14. August. R848«
Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Adonn'ementSvreiS beträgt 1 TlUr. 8 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buch- hanbtungen solche ohne Preiserhöhung liefern. — Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.
Politische Nachrichten. Deutschland. Die Neichsgewalt.
(Schluß des in Nr. 70 mitgetheilten Reichsgesetz-Entwurfs.)
Artikel VII.
§. 21. Die Ausgaben für die Reichsregierung, den völkerrechtlichen Verkehr, die bewaffnete Macht zu Wasser und zu Lande, und überhaupt für alle Einrichtungen und Maßregeln, welche von Reichswegen getroffen werden, fallen dem Reiche zur Last.
8 22. Sämmtliche Zoll- und Posteinkünfte fließen in die Reichskasse.
§. 23. Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die ordentlichen Einkünfte nicht ausreichen, Reichostcuern auszuschreiben. Die Reichssteuern werden im Namen des Reichs erhoben und fließen in die Reichskasse.
8- 24. Die Neichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen das Reich mit Schulden zu beschweren und die für die Sicherstellung und Tilgung der Anlehen nöthigen Anordnungen zu treffen.
Artikel VIII.
8- 25. Die Gerichtsbarkeit des Reichs wird durch ein Reichsgericht ausgeübt; s. unten.
Artikel IX.
§. 26. Der Neichsgewalt liegt die Wahrung des Reichs- friedens ob. Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen, namentlich insofern die Macht der Einzelstaaten sich als nicht ausreichend erweist.
8- 27. Die allgemeine Normirung des Assoziationswesens durch die Gesetzgebung steht dem Reiche zu. Die Er- theilnng von Korporationsrechten ist in allen Fällen, wo das Reichsinteresse unmittelbar betheiligt ist, vom Reiche zu erwirken.
8. 28. Der Neichsgewalt liegt es ob, für die Abschaffung der Lotterien bis zum 1. Januar 1850 Sorge zu tragen und die Spielbanken ungesäumt zu unterdrücken.
§ 29. Die Neichspolizei ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen.
Artikel X.
8. 30. Der Neichsgewalt liegt es ob, die Kraft des
Reichsbürgerrechts allen Deutschen verbürgte Rechte oberaufsehend zu wahren und die gesetzlichen Normen für die Erwerbung und den Verlust des Reichs- und Staatöbür- gerrechts festzustellen.
8- 31. Die Reichsgesetzgebung soll für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festsetzen, welche ihre Gültigkeit in ganz Deutschland bedingen.
§. 32. Der Reichsgewalt steht es zu, in allen Fällen, wo es für die Durchführung von Reichszwecken erforderlich ist, das Recht der Gesetzgebung zu üben. Die Reichsgewalt wird Sorge tragen, daß durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, ^Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Reichselnheit im Deutschen Volke gefestigt werde.
Artikel XI.
8- 33. Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.
Artikel XII.
8- 34. Alle Gesetze und Verordnungen der Rcichsge- walt erhalten durch ihre Verkündigung im Reichsblatte im ganzen Deutschen Reiche unmittelbar verbindliche Kraft.
Verhältniß der Einzelstaaten des Reichs. Artikel I.
8 1. Die Selbstständigkeit der einzelnen Deutschen Staaten dem Reiche gegenüber dauert in soweit fort, als sie nicht durch die der Reichsgewalt ausschließlich beigelegten Rechte beschränkt ist.
Artikel II.
§. 2. Alle Gesetze und Anordnungen der Einzelstaaten, welche mit der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen in Widerspruch stehen, sind ungültig.
-l- Frankfurt, 11. August. — 59sie Sitzung der Deutschen Reichsversammlung. V. Vincke rcklamirt gegen das Protokoll, daß nur er allein gestern seinen Antrag zurückgenommen habe, nicht seine Partei, womit auch das gestrige Bedauern des Präsidenten zu berichtigen sei. Der Präsident erläutert seine gestrige Bemerkung und fügt hinzu , daß er Hrn. v. Vincke überall als den geeignetsten Fürsprecher für jede Sache halte, die er befürworte. (Gelächter.) Mur sch el erstattet Bericht für den Ausschuß für Geschäftsordnung wegen Ergänzung der aus den Ausschüssen ausgetretenen Mitglieder. Die Versammlung geht sogleich auf die Berathung des Berichtes ein und nach einer