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Neue

Hessische Zeitung.

SW» Dienstag, den 8. August. R8-A8.

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Abonnementsvreis beträgt 1 Thlv. 5 Sgv. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buch­handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeige» jeder Art werven die Petitjeile mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten.

Deutschland.

-^-Frankfurt, 7. August. Feierliche Posaunenklänge von dem Thurme der Paulskirche verkündeten gestern Mor­gen nach allen Himmelsgegenden den Anbruch des von Deutschland so lange ersehnten Tages. Das Läuten aller Glocken, welches sich an diese Verkündigung schloß, gab den Gefühlen der Bewohner unserer Stadt den entsprechen­den Ausdruck und in den zahlreich besuchten, festlich ge­schmückten Kirchen läuterten sich die Gefühle zu Gedanken. Nach dem durch Musik und Gesang erhöhten Gottesdienste zog das hiesige Milirair, die schwarz-roth goldene Kokarde in der Mitte der weiß-rothen Landeskokarde und die Fah­nen mit schwarz-roth-goldenen neben den weiß-rothen Bändern geschmückt auf den Roßmarkt, wo dasselbe, nach­dem es ein Carre gebildet, dem Erzherzog - Reichsver­weser ein dreimaliges Hoch ausbrachte. Nachdem das Musik­korps einige Stücke gespielt batte, unter andern auch das Schleswig-Holstein" rc. defilirte das Militair vor dem Russischen Hofe, der provisorischen Wohnung des Erzherzogs, vorbei, in dessen Nähe sich der Erzherzog mit dem General- stabc befand. Auf dem Balkon sah die Erzherzogin nebst ihrem Söhnchen dem militairischen Schauspiel zu,das von dem schönsten Wetter begünstigt war." Nachmittags versammelten sich auf eine Einladung des Montagskränzchens Repräsentanten der Stadtwehr Linie und Bürgermili- tair die Wehrmänner der Dorfschaften, die Turnvereine von Stadt und Land, die Gesangvereine, politischen Ver­eine, Zünfte und Handwerkervereine und zogen, theilweise mit Damen untermischt, Arm in Arja über die Zeil, vor dem Erzherzoge, der sich sehr an dem Riesenzuge zu ergötzen schien, vorbei nach demWäldchen." Hier wechselte Musik von den me­lodischen Klängen einerOrgelsängerin bis hinauf zu dem Kunst- gesange des Liederkranzes mit Trinksprüchen und politischen Reden, in denen Repräsentanten der verschiedenen Deutschen Stämme sich gegenseitiger Brüderlichkeit versicherten. Der Erzherzog, welcher ebenfalls kurze Zeit anwesend war, wurde mit solcher Herzlichkeit bewillkommnet, daß er vor dem Händedruck sich kaum zu schützen wußte. Um 8 Uhr Abends zogen die verschiedenen Vereine wieder mit der­selben Ordnung, in welcher sie gekommen waren, in ihre verschiedenen Wohnorte zurück.

Die Reichsgewalt.

(Forts, des in Nr. 48 mitgetheilten Reichsgesetz-Entwurfs.)

§. 9. Pas Reichsheerwesen soll in Beziehung auf Com- mando, Militärgesetzgebung und Gerichtsbarkeit, Dienstzeit, Dienst- und Ererzierreglement, Kriegsmaterial und Kaliber, gleichmäßigen Bestimmungen unterworfen sein.

Gleichmäßigen Bestimmungen unterliegt ferner die Beför­derung, Pensionirung, Entlassung, Belohnung und Aus­zeichnung von Militärpersonen, das Invaliden- und Mili­tär -Mevicinalwesen, die Einrichtung von Militärbildungs- anstalten.

Besoldung und Verpflegung sind unter Berücksichtigung der Landesverhältnisse für das ganze Reichsheer gleich zu stellen.

§. 10. Die Ernennung der Oberofsiciere, vom Bri­gadier aufwärts und diesen eingeschlossen, geht vom Reiche aus.

Die General-Artillerie-Direction, der General -Quartier- meisterstab und die mit ihm verbundene höhere Adjutantur, das Geniecorps, das Pionier- und Pontoniercorps und die Central-Plankammer sind der Reichsgewalt ausschließlich untergeben.

§. 11. Das Deutsche Festungswesen ist Reichsangele­genheit.

Alle Deutschen Festungen sind Reichssestungen und wer­den von Reichswegen und auf Reichskosten angelegt und unterhalten.

§. 12 Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Aus­rüstung und Unterhaltung der Kriegsflotte, der Kriegshäfen und der Seearsenäle ob.

Die Ernennung der Flottenofficiere geht vom Reiche aus. Artikel IV.

8. 13. Der Reichsgewalt steht ausschließlich das Recht zu, Eisenbahnen anzulegen oder ihre Anlage zu bewilligen.

Sic übt über die den Einzelstaaten oder Privaten zuge­hörigen Eisenbahnen das Recht der Oberaufsicht und Ge­setzgebung aus, soweit der Schutz des Reichs und das In­teresse des Verkehrs es erheischen. Insbesondere soll Gleich­förmigkeit der Spurweite, Gleichheit des Tarifs und ein gehöriges Jneinandergreifen der Fahrtenplane erzielt werden.

Die für die Eisenbahnen ausgestellten Normen finden auch für die Telegraphen Anwendung.

§. 14. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzge-