Neue
Hessische Zeitung.
SW» Dienstag, den 8. August. R8-A8.
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Politische Nachrichten.
Deutschland.
-^-Frankfurt, 7. August. Feierliche Posaunenklänge von dem Thurme der Paulskirche verkündeten gestern Morgen nach allen Himmelsgegenden den Anbruch des von Deutschland so lange ersehnten Tages. Das Läuten aller Glocken, welches sich an diese Verkündigung schloß, gab den Gefühlen der Bewohner unserer Stadt den entsprechenden Ausdruck und in den zahlreich besuchten, festlich geschmückten Kirchen läuterten sich die Gefühle zu Gedanken. Nach dem durch Musik und Gesang erhöhten Gottesdienste zog das hiesige Milirair, die schwarz-roth goldene Kokarde in der Mitte der weiß-rothen Landeskokarde und die Fahnen mit schwarz-roth-goldenen neben den weiß-rothen Bändern geschmückt auf den Roßmarkt, wo dasselbe, nachdem es ein Carre gebildet, dem Erzherzog - Reichsverweser ein dreimaliges Hoch ausbrachte. Nachdem das Musikkorps einige Stücke gespielt batte, unter andern auch das „Schleswig-Holstein" rc. defilirte das Militair vor dem Russischen Hofe, der provisorischen Wohnung des Erzherzogs, vorbei, in dessen Nähe sich der Erzherzog mit dem General- stabc befand. Auf dem Balkon sah die Erzherzogin nebst ihrem Söhnchen dem militairischen Schauspiel zu, „das von dem schönsten Wetter begünstigt war." Nachmittags versammelten sich auf eine Einladung des Montagskränzchens Repräsentanten der Stadtwehr — Linie und Bürgermili- tair — die Wehrmänner der Dorfschaften, die Turnvereine von Stadt und Land, die Gesangvereine, politischen Vereine, Zünfte und Handwerkervereine und zogen, theilweise mit Damen untermischt, Arm in Arja über die Zeil, vor dem Erzherzoge, der sich sehr an dem Riesenzuge zu ergötzen schien, vorbei nach dem „Wäldchen." Hier wechselte Musik von den melodischen Klängen einerOrgelsängerin bis hinauf zu dem Kunst- gesange des Liederkranzes mit Trinksprüchen und politischen Reden, in denen Repräsentanten der verschiedenen Deutschen Stämme sich gegenseitiger Brüderlichkeit versicherten. Der Erzherzog, welcher ebenfalls kurze Zeit anwesend war, wurde mit solcher Herzlichkeit bewillkommnet, daß er vor dem Händedruck sich kaum zu schützen wußte. Um 8 Uhr Abends zogen die verschiedenen Vereine wieder mit derselben Ordnung, in welcher sie gekommen waren, in ihre verschiedenen Wohnorte zurück. —
Die Reichsgewalt.
(Forts, des in Nr. 48 mitgetheilten Reichsgesetz-Entwurfs.)
§. 9. Pas Reichsheerwesen soll in Beziehung auf Com- mando, Militärgesetzgebung und Gerichtsbarkeit, Dienstzeit, Dienst- und Ererzierreglement, Kriegsmaterial und Kaliber, gleichmäßigen Bestimmungen unterworfen sein.
Gleichmäßigen Bestimmungen unterliegt ferner die Beförderung, Pensionirung, Entlassung, Belohnung und Auszeichnung von Militärpersonen, das Invaliden- und Militär -Mevicinalwesen, die Einrichtung von Militärbildungs- anstalten.
Besoldung und Verpflegung sind unter Berücksichtigung der Landesverhältnisse für das ganze Reichsheer gleich zu stellen.
§. 10. Die Ernennung der Oberofsiciere, vom Brigadier aufwärts und diesen eingeschlossen, geht vom Reiche aus.
Die General-Artillerie-Direction, der General -Quartier- meisterstab und die mit ihm verbundene höhere Adjutantur, das Geniecorps, das Pionier- und Pontoniercorps und die Central-Plankammer sind der Reichsgewalt ausschließlich untergeben.
§. 11. Das Deutsche Festungswesen ist Reichsangelegenheit.
Alle Deutschen Festungen sind Reichssestungen und werden von Reichswegen und auf Reichskosten angelegt und unterhalten.
§. 12 Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung und Unterhaltung der Kriegsflotte, der Kriegshäfen und der Seearsenäle ob.
Die Ernennung der Flottenofficiere geht vom Reiche aus. Artikel IV.
8. 13. Der Reichsgewalt steht ausschließlich das Recht zu, Eisenbahnen anzulegen oder ihre Anlage zu bewilligen.
Sic übt über die den Einzelstaaten oder Privaten zugehörigen Eisenbahnen das Recht der Oberaufsicht und Gesetzgebung aus, soweit der Schutz des Reichs und das Interesse des Verkehrs es erheischen. Insbesondere soll Gleichförmigkeit der Spurweite, Gleichheit des Tarifs und ein gehöriges Jneinandergreifen der Fahrtenplane erzielt werden.
Die für die Eisenbahnen ausgestellten Normen finden auch für die Telegraphen Anwendung.
§. 14. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzge-