Hessische Zeitung.
KW. Montag, den 7. August. 18-18®
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Politische Nachrichten.
Deutschland.
-r- Frankfurt, 4. August. 55. Sitzung des Deutschen Reichstages. Der Präsident zeigt den Austritt Rèes von Offenburg wegen Amtsgeschäften an. v. Hermann erstattet Bericht im Namen des Bureaus wegen der Urlaubsgesuche. Gegenwärtig sind noch 67 beurlaubt. Das Bureau schlägt vor, die über 4 Wochen abwesenden aufzufordern, sich zu erklären, ob sie zurückkehren oder austreten wollen, oder welche Gründe sie für ihre Abwesenheit haben. Die Genehmigung der gestrigen 11 Urlaubsgesuche wird verlangt und ertheilt, sowie auch die des obigen Vorschlags. Eisenmann beantragt das Wegfällen der Diäten für die Abwesenden. Der Antrag wird jedoch als selbstständiger ^für jetzt zurückgewiesen. Der Präsident schlägt ferner vor, den Ausschuß für die Geschäftsordnung zu beauftragen, daß er über die Frage berichte, wie die in den Ausschüssen durch den Austritt mehrerer Mitglieder entstandenen Lücken ausgefüllt werden sollen. Die Versammlung genehmigt diesen Vorschlag. Die gestern abgebrochene Debatte über die Strafen wird alsdann wieder ausgenommen. Mittermaier: Es würde eine Beleidigung für die Versammlung sein, wollte man Gründe für die Aufhebung der körperlichen Züchtigung Vorbringen. Was die Todesstrafe betreffe, so halte er jede Strafe für gerecht, die nothwendig sei zur Erreichung des Staatszweckes. Die Nothwendigkeit hänge ab von der Wirksamkeit, die Wirksamkeit von den Verhältnissen des Staates. Die Todesstrafe für politische Verbrechen sei jedenfalls abzuschaffen. Die Luremburgische Verfassung habe im Art. 19 dies vor wenigen Tagen schon gethan. Ein Antrag von 30 Mit gliedern, welchen der Präsident verliest, verlangt, daß die Bestimmungen über Abschaffung gewisser Strafacte nicht unter die Grundrechte ausgenommen würde, dagegen die Anträge über Beseitigung derselben dem Ausschüsse für Gesetzgebung überwiesen würden. Wizard hält für nothwendig, wenigstens die Bestimmung über die körperliche Züchtigung und Todesstrafe in die Grundrechte aufzunehmen und spricht für Abschaffung beider. Siemens aus Hannover vertheidigt den verlesenen Antrag und will keine unbedingte Abschaffung der Todesstrafe und körperlichen Züchtigung. Heisterbergk, Justizamtmann, ist gegen die Anwendung der Todesstrafe, der Brandmar
kung und körperlichen Züchtigung. Nachdem noch Dahm, Schaffrath und Paur für die Abschaffung der Todesstrafe, Wer »her dagegen gesprochen haben und Teichert die Todesstrafe nur bei den kriegsrechtlichen Fällen beibehalten wissen will, wurde die Debatte geschlossen. Scheller beantragt die namentliche Abstimmung für die Frage über Abschaffung der Tovesstrafe überhaupt und für politische Verbrechen insbesondere. — Beseler vertheidigt schließlich noch die Ausschußanträge und bekämpft die entgegenstehenden Amendements. Der Redner ist nicht für unbedingte Abschaffung der Todesstrafe, überhaupt sei diese Frage mehr eine Schulfrage als eine nationale. — Die Abstimmung über §. 7 ergab folgendes Resultat: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Ausschußantraz). „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. „Ausnahmsgerichte sollen nie stattsinden (Ausschußantrag). „Die Verhaftung einer Person soll — außer im Falle „der Ergreifung auf frischer That.— nur geschehen in „Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls" (Ausschußantrag). — „Dieser Befehl muß im Augenblick „der Verhaftung oder spätestens innerhalb der nächsten „24 Stunden dem Verhafteten zugestellt werden." (Ausschußantrag mit Amendements Adams „zugestellt" statt „vorgewiesen"). „Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie „in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages „entweder fceilassen oder der richterlichen Behörde übergeben." „Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Ge- „richt zu bestimmenden Kaution oder Bürgschaft der Haft „entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines „schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen" (1. Minoritätserachten). — „Wegen unbefugt verfügter „oder widerrechtlich verhängter Gefangenschaft haftet für „Entschädigung und Genugthuung der Schuldtragende, nö- „thigenfalls der Staat." Die Stimmen wurden, da die Abstimmung zweifelhaft war, gezählt und ergab sich eine Majorität von 248 gegen 162 Stimmen. — Ueber den obigen Antrag „daß die Anträge, welche Abschaffung be- „stimmter Strafen verlangen, an den Ausschuß für die Ge- „setzgebung überwiesen und darüber in den Grundrechten „nichts bestimmt werden sollte", wurde namentlich abgestimmt, nachdem eine längere Debatte über die Zulässigkeit der namentlichen Abstimmung stattgefunden hatte. Der Antrag wurde mit 265 Stimmen gegen 175 verworfen.