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Hessische Zeitung.

KW. Montag, den 7. August. 18-18®

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 1t Uhr Morgen­ausgegeben. Der Abonnementspreis beträgt 1 Tklr. 5 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessiichen Postämter und Buch­handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten.

Deutschland.

-r- Frankfurt, 4. August. 55. Sitzung des Deut­schen Reichstages. Der Präsident zeigt den Austritt Rèes von Offenburg wegen Amtsgeschäften an. v. Her­mann erstattet Bericht im Namen des Bureaus wegen der Urlaubsgesuche. Gegenwärtig sind noch 67 beurlaubt. Das Bureau schlägt vor, die über 4 Wochen abwesenden aufzufordern, sich zu erklären, ob sie zurückkehren oder aus­treten wollen, oder welche Gründe sie für ihre Abwesenheit haben. Die Genehmigung der gestrigen 11 Urlaubsgesuche wird verlangt und ertheilt, sowie auch die des obigen Vor­schlags. Eisenmann beantragt das Wegfällen der Diä­ten für die Abwesenden. Der Antrag wird jedoch als selbstständiger ^für jetzt zurückgewiesen. Der Präsident schlägt ferner vor, den Ausschuß für die Geschäftsordnung zu beauftragen, daß er über die Frage berichte, wie die in den Ausschüssen durch den Austritt mehrerer Mitglieder entstandenen Lücken ausgefüllt werden sollen. Die Ver­sammlung genehmigt diesen Vorschlag. Die gestern abge­brochene Debatte über die Strafen wird alsdann wieder ausgenommen. Mittermaier: Es würde eine Beleidi­gung für die Versammlung sein, wollte man Gründe für die Aufhebung der körperlichen Züchtigung Vorbringen. Was die Todesstrafe betreffe, so halte er jede Strafe für gerecht, die nothwendig sei zur Erreichung des Staatszweckes. Die Nothwendigkeit hänge ab von der Wirksamkeit, die Wirksamkeit von den Verhältnissen des Staates. Die To­desstrafe für politische Verbrechen sei jedenfalls abzuschaffen. Die Luremburgische Verfassung habe im Art. 19 dies vor wenigen Tagen schon gethan. Ein Antrag von 30 Mit gliedern, welchen der Präsident verliest, verlangt, daß die Bestimmungen über Abschaffung gewisser Straf­acte nicht unter die Grundrechte ausgenommen würde, da­gegen die Anträge über Beseitigung derselben dem Aus­schüsse für Gesetzgebung überwiesen würden. Wizard hält für nothwendig, wenigstens die Bestimmung über die körperliche Züchtigung und Todesstrafe in die Grundrechte aufzunehmen und spricht für Abschaffung beider. Sie­mens aus Hannover vertheidigt den verlesenen Antrag und will keine unbedingte Abschaffung der Todesstrafe und körperlichen Züchtigung. Heisterbergk, Justizamtmann, ist gegen die Anwendung der Todesstrafe, der Brandmar­

kung und körperlichen Züchtigung. Nachdem noch Dahm, Schaffrath und Paur für die Abschaffung der Todes­strafe, Wer »her dagegen gesprochen haben und Teichert die Todesstrafe nur bei den kriegsrechtlichen Fällen beibe­halten wissen will, wurde die Debatte geschlossen. Schel­ler beantragt die namentliche Abstimmung für die Frage über Abschaffung der Tovesstrafe überhaupt und für poli­tische Verbrechen insbesondere. Beseler vertheidigt schließlich noch die Ausschußanträge und bekämpft die ent­gegenstehenden Amendements. Der Redner ist nicht für unbedingte Abschaffung der Todesstrafe, überhaupt sei diese Frage mehr eine Schulfrage als eine nationale. Die Abstimmung über §. 7 ergab folgendes Resultat: Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Ausschußantraz). Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmsgerichte sollen nie stattsinden (Ausschußantrag). Die Verhaftung einer Person soll außer im Falle der Ergreifung auf frischer That. nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls" (Ausschußantrag).Dieser Befehl muß im Augenblick der Verhaftung oder spätestens innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhafteten zugestellt werden." (Aus­schußantrag mit Amendements Adamszugestellt" statt vorgewiesen").Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder fceilassen oder der richterlichen Behörde übergeben." Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Ge- richt zu bestimmenden Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen" (1. Minoritätserachten).Wegen unbefugt verfügter oder widerrechtlich verhängter Gefangenschaft haftet für Entschädigung und Genugthuung der Schuldtragende,- thigenfalls der Staat." Die Stimmen wurden, da die Abstimmung zweifelhaft war, gezählt und ergab sich eine Majorität von 248 gegen 162 Stimmen. Ueber den obigen Antragdaß die Anträge, welche Abschaffung be- stimmter Strafen verlangen, an den Ausschuß für die Ge- setzgebung überwiesen und darüber in den Grundrechten nichts bestimmt werden sollte", wurde namentlich abge­stimmt, nachdem eine längere Debatte über die Zulässigkeit der namentlichen Abstimmung stattgefunden hatte. Der Antrag wurde mit 265 Stimmen gegen 175 verworfen.