Neue
Hessische Zeitung.
^o KV« Sonnabend, den 5. August. 18 iS»
Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Abonnementspreis beträgt 1 Thlr. 5 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buch- handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. — Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.
Politische Nachrichten.
Deutschland.
-^-Frankfurt, 3. August. 54. Sitzung des Deutschen Reichstages. Der Präsid. zeigt an, daß Janiczewskv und H l u b e ck ausgetreten sind und der Stellvertreter des letzteren alsbald eintreten werde. I a n i c z e w s k y bemerkt in der Anzeige seines Austrittes u. A-, daß der Beschluß in der Posener Frage im Widersprüche mit früheren Verbindlichkeiten stehe. Auch heute werden wieder 9 Urlaube verlangt. Wernher begründet die Dringlichkeit eines in Beziehung auf die Urlaubsgesuche gestellten Antrags. Ein eigener Ausschuß soll über die Urlaubsgesuche entscheiden. S.chwetschke will die Stellvertreter bei längerem Urlaub einberufen haben. Verschiedene Redner beantragen Verschiedenes. Endlich wird beschlossen, daß das Bureau die Urlaubsgesuche zu prüfen habe. Widemeier erstattet Bericht über die Thingen'sche Wahl. Der Ausschuß hat sich in Benehmen mit der betreffenden Regierung gesetzt. Das Resultat dieses Benehmens ist, daß bei der Wahl 77 Stimmen für Hecker, 56 für Buhl und 1 für v. Andlaw stammten. Das Schreiben der Regierung vom 14. wird mitge- theilt, eben so das Schreiben Heckers vom 20. Juni an den Bürgerprästdenten und seine Aufforderung an die Bürgervertreter. Außerdem theilt der Bericht viele Petitionen um Einberufung Heckers, aber ebenso auch einige Proteste dagegen mit. Der Ausschuß hat zunächst die Frage sich vorgelegt, ob Hecker rechtlich habe gewählt werden können, und beantwortet diese Frage nach genauer Erwägung der einschlägigen Fakta und Dikta dahin, daß zunächst die Nat. Vers. zur Beurtheilung des Falles competent, die Wahl selbst aber materiell ungültig sei. Hek- ker habe sich des Hochverrathes gegen sein specielles und das gestimmte Deutsche Vaterland schuldig gemacht und sei deshalb des Sitzes in der Nat. Vers unwürdig und unfähig. Hieraus folge, daß, eine neue Wahl angeordnet werden müfst, Der Antrag geht also dahin: die Nat. Vers, wolle die Wahl für ungültig und unwirksam erklären, und demgemäß die betreffende Regierung veranlassen, unverweilt eine neue Wahl ayguordnen. Außerdem zeigte der Präsid. noch einen von Cucumus erstatteten Bericht- des völkerrechtlichen Ausschusses wegen der Separatverträge Deutscher Regierungen mit Dänemark an. Venedey hatte begehrt, die Dringlichkeit eines Antrages auf Friedensschluß , der
österreichischen Regierung mit Italien nachzuweisen, verzichtete jedoch darauf, da der Präsident bemerkte, daß dem Reichsminister schon eine dahin zielende Interpellation mitgetheilt sei und er in den nächsten Tagen darauf antworten würde. Die Tagesordnung führt zur Diskussion des §.7 der Grundrechte. Der §. lautet: Die Freiheit der Person ist unverletzlich. „Niemand darf seinem „gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmsgerichte „sollen nie stattfinden. Die Verhaftung einer Person soll „— außer im Fall der Ergreifung auf frischer That — „nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen „versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblick „der Verhaftung oder spätestens innerhalb der nächsten 24 „Stunden dem Verhafteten vorgewiesen werden." Zu diesem §. sind außer 4 Minoritätsgutachten eine Menge Amendements gestellt. Künßberg nimmt sein Amendement zurück. Leue findet den 2ten Satz ungenau, der 3te Satz gehöre in §. 8. Er amendirt diese Sätze dahin: 1) Jede widerrechtliche Beschränkung der persönlichen Freiheit ist ein Verbrechen, das nach Vorschrift der Criminalgesetze zu bestrafen ist. 2) Eine Verhaftung ist nur zulässig a) vermöge eines rechtskräftigen Urtheils , b) vermöge Verhafts- befehls des Untersuchungsrichters; 3) die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der zuständigen Behörde übergeben, 4) der Kronanwalt ist den Verhafteten binnen 24 Stunden dem Untersuchungsrichter zu überweisen und dieser denselben binnen gleicher Frist zu verhören verpflichtet. 5) Der die unrechtmäßige Verhaftung anordnende Beamte, und der Verwalter des Ge- fangenhauseö sind, vorbehaltlich der Bestrafung, dem unrechtmäßig Verhafteten solidarisch zur Entschädigung verpflichtet. Dieselbe soll wenigstens 5 Thlr. für jeden Tag der unrechtmäßigen Verhaftung betragen. Reichensperger: es handle sich hier um die praktische Seite der Freiheit und die Entscheidung in diesen Fragen sei wichtiger als die über die politischen Fragen. Der Redner beantragt, den ersten Satz beizubehalten, dann aber den §. so zu amendiren: Die Verhaftung einer Person soll — außer im Fall der Ergreifung auf frischer That — nur in Kraft eines richterlichen Befehls geschehen. — Jeder Verhaftete ist innerhalb 24 Stunden nach der Verhaftung einem richterlichen Beantten vorzuftellen. Niemand darf seinem ordentlichen