Hessische Zeitung.
^o KA» Dienstag, den 1. August. R8 L8«
Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Äbonuementspreis beträgt 1 Tblr. 3 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buchhandlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. — Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.
Die Auflösung der demokratischen Vereine nnd das Recht der freien Assoziation.
Die vor Kurzem in Würtemberg und Vaden erfolgte Auflösung der „demokratisch-republikanischen" Vereine hat das Schicksal gehabt, von Freund und Feind unrichtig beurtheilt zu werden. — Beginnen wir, wie billig, mit den Freunden. Unter ihnen nimmt natürlich die Deutsche Zeitung den vornehmsten Platz ein. Sie billigen die Auflösung und loben sie, weil der Staat keine Vereine dulden dürfe, welche auf Abänderung der bestehenden Staatsform hinwirken und füva in der Republik ihren Sinn auf die Monarchie richten, in der Monarchie aber ihr Herz an die Republik gehängt haben. — Ist das wahr, darf der Staat keinen Verein dulden, dessen politisches Glaubensbekenntnis! dem seinigen widerspricht, dessen Ideal und allgemein ausgesproLner Zweck in einer anderen, als der verfassungsmäßigen Staatsform besteht? Und würde das Recht der freien Assoziation nicht vernichtet sein, wo eine Majorität der Minorität, wo die Staats-Genossenschaft einem ihrer Vereine das politische Dogma und die letzten Zwecke seines Handelns vorschreiben wollte? Wenn einer Religionsgesellschaft das Dogma vorgezeichnet wird, kann alsdann von Religionsfreiheit die Rede sein? Und verhält es sich nicht mit der Asfozialionsfreiheit ganz ebenso? Hat der Staat mit den Konsequenzen der Märztage noch ein Recht, den Fetischdienst, so lange er Niemanden verletzt, zu hindern, hat er ein Recht, uns zu verwehren, einzeln oder in Vereinen mit der Republik, wäre es auch mit der rothen oder mit der aschgrauen Republik, Götzendienst zu treiben, so lange die Gesetze der Ordnung und Moral dabei unverletzt bleiben?
Diese Fragen beantworten sich unseres Bevünkens ganz von selbst. Es ist aber auch überflüssig, darauf zu antworten. Jedermann giebt uns zu, daß die Schranken des Affoeia- tionsrechtes — wenn dieses selbst nicht zur Illusion werden soll — keine anderen seien, als die Schranken der persönlichen Freiheit überhaupt und daß die Freiheit der Vereine wie der Einzelnen nur dann als gemißbraucht zu betrachten sei, wenn sie gesetzwidrige Zwecke oder gesetzwidrige Mittel proclamire. Erst in diesem Falle wird der Staat, sei es verhindernd oder bestrafend , einzuschreiten haben. Von dieser Ansicht geht die Theorie aus, von ihr
sind auch unser Kurhessisches Associations - Gesetz vom 19. Juli d. I. und der betreffende Artikel des Deutschen Grund- gesetz-Entwurfes ausgegangen. Hiernach wird sich nur fragen, enthält die Einführung der Republik als nothwendige Bedingung gesetzwidrige Handlungen, so daß die Proclamirung des Zweckes und der Tendenz auch die Proclamirung gesetzwidriger Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ohne Weiteres in sich schließt? mit anderen Worten: ist die Einführung der Republik durch gesetzliche Mittel nicht möglich? (durch gesetzliche Mittel will sie bekanntlich der Kasselsche Democraten - Verein einführen) oder läßt sie sich nur auf dem Wege der Revolution ins Werk setzen? Nur in diesem Falle würde die Einführung der Republik als Umsturz der Verfassung schlechthin für gesetzwidrig zu halten sein. Nun liegt es aber in der Absicht der Repräsentativ-Verfassung, wie wir sie besitzen und zu befestigen trachten, dem Volkswitten seine dauernde Geltung zu sichern, vermöge deren er sich auf dem in der Verfassung angegebenen Wege fort und fort seine Gesetze und die Formen der Staatsverwaltung selber schafft und ändert. Die Art und Weise der gesetzlichen Verfassungs- Aenderungen ist freilich in den verschiedenen freien Staaten — und darunter verstehn wir vorzugsweise die repräsentativen Staaten — sehr verschieden, nirgends aber sind diese als ein Verbrechen für ewig untersagt und ausgeschlossen, denn damit würde der Verfassung ihr Lebensprinzip genommen, sie würde im Voraus zum Tode verurtheilt sein. — In Kurhessen ist zwar, nach §. 2 der Verfassungs- Urkunde , welcher lautet: „Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch und es besteht dabei eine landständische Verfassung" die Regierungssorm monarchisch, aber gerade nach der Kurhessischen Verfassungs-Urkunde könnte die Möglichkeit einer vorzunehmenden Verfassungs - Aenderung und der Einführung einer anderen Staatsform am allerwenigsten zweifelhaft sein. Besagt doch der $. 153 ausdrücklich: „zur Annahme einer in Vorschlag gebrachten Abänderung oder Erläuterung der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde ist entweder völlige Stimmen-Einhelligkeit der auf dem Landtage anwesenden ständischen Mitglieder, oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben erforderlich" und ist doch in der That noch auf dem gegenwärtigen Landtage die Verfassung auf dem angegebenen