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peinlichen Eindruck; es sei ganz so, als wenn hohe Herrschaften diesem ober jenem Rattenfänger ober Eltrir - Erfinder ein gutes Zeugniß zu geben geruhten;" auch seien sie „als Mitglieder der Stâudeversammlnng " dazu ganz und gar nicht berufen. Den wei­tern Inhalt können wir aus Mangel an Raum nicht zum Abdruck bringen. Ebensv haben wir für die Mittheilung „zur Sache der Religionsfreiheit", von G. Bolckmar, leider keinen Platz. Es wird darin erzählt, daß die von Hrn. Sunkel rc. bei der Be­rathung des Preßgesetzes berührten „coufessionellen Bedenken" rc. in Fulda bei einem großen Theile der Bevölkerung bedeutende Auf­regung l hervorgebracht hätten. Man habe wieder von „Katholi­kenhaß" (?) geredet. Es sei „unfrei und geradezu verwerflich", in der Ständeversammlung konfessionelle Bedenken zu erheben oder gar zu berücksichtigen. Regierung und Stände hätten sich „gar nichts mehr um die verschiedenen Religionen und Konfessionen zu bekümmern je." (wobei auf des Hrn. Einsenders Aufsätze in Nr. 27 und 47 des Neuen Bers.- Freundes verwiesen wird); es sei zu beklagen, daß „die Religionsfreiheit noch nicht durchgeführt, noch nicht völlig verstanden sei." k. Wir bemerken hierbei, daß allerdings von „s. g. Religionsvergehen rc." in der fraglichen Diskussion die Rede war. — Die beiden andern Aufsätze werden unverkürzt zum Abdruck kommen.

Gesetzgebung.

Die Nr. XIX des Gesetzblattes enthält das Gesetz, „das Petitions,-, Einigungs- und Versammlungsrecht", sowie das Gesetz, „die Glaubwürdigkeit und besondere Belohnung der zur Aufsicht gegen Vergehungen re. bestellten Diener", betreffend; die Nr. XX. verkündigt die neue Geschäftsord­nung der Ständeversammlung Boni 20. Juli. Das Gesetz über das Petitions-Recht rc. lautet, wie folgt:

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst rc. rc. erlassen in Ausführung des §. 35, Absatz 3 der Verfassungs-Urkunde und der in unserer Verkündi­gung vom 11. März d. J. ausgesprochenen Entschließung, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums unb mit Zustimmung der getreuen Lanvstände folgendes Gesetz: §. 1. Die einzelnen Staats-Angehörigen, sowie ganze Ge­meinden und Körperschaften sind befugt, zu alten gesetz­lich nicht verbotenen Zwecken sich zu vereinigen und zu versammeln, und in ihren öffentlichen Versammlungen oder sonstigen Vereinen sowohl Gegenstände jeder Art zum Vortrag und zur Berathung zu bringen als auch ins­besondere behufs Ausübung des Petitionsrechts gemein- schafkiiche Vorstellungen zu beschließen. §. 2. Alle Ver­eine sind verpflichtet, jeder zuständigen Behörde über ihre Zwecke, Einrichtungen und Mitglieder auf Ver­langen Nachweisung zu liefern. §. 3. In Volksversamm­lungen darf Niemand bewaffnet erscheinen, insoweit er nicht durch seinen Beruf zur Führung von Waffen verpflichtet ist. Mit derselben Ausnahme ist es allen Vereinen untersagt, sich bewaffnet zu versammeln, ohne dazu durch besondere Gestattung der zuständigen Behörde ermächtigt zu sein. §. 4. Die Abhaltung von Volksversammlungen unter freiem Him­mel muß von Denjenigen, welche solche veranlassen, dem Ortsvorstande unter Angabe des Zwecks der Versammlung und des Gegenstandes der Verhandlung mindestens 24 Stun­den vorher angezeigt werden. §. 5 Die persönliche Ueber- reichung von Adressen, Bitt- und Beschwerdeschriften, welche von Volksversammlungen oder Vereinen beschlossen sind, darf nur von Deputationen von höchstens zehn Personen

erfolgen. §. 6. Sofern die Vorschriften der §§. 2 bis 5 einschließlich beobachtet sind, können Vereine nur dann auf­gelöst, Versammlungen nur dann verboten oder verhindert werden, wenn dieselben gesetzlich verbotene Zwecke verfolgen oder zur Erreichung erlaubter Zwecke gesetzlich verbotene Mittel anwenden. §. 7. Die Nichtbeachtung der in den 88. 2 bis 5 einschließlich enthaltenen Vorschriften ist gegen jeden einzelnen Uebertreter mit Gefängniß bis zu 14 Tagen oder mit Geld bis zu 20 Thlrn., im Wiederholungsfälle aber, sowie bei beharrlicher Weigerung oder .unter andern erschwerenden Umständen mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu 3 Monaten zu bestrafen. Urkundlich rc. rc. Kassel, am 19. Juli 1848. Friedrich Wilhelm. (St. S.) vt. Eberhard. (Ausgegeben zu Kassel am 22. Juli.)

Kekanntmachungen.

[50] Wie kommt es, daß die nun bereits seit sieben Monaten erledigte Stelle des Inspektors am Landeshospitale Merrhansen nicht besetzt wird?

[51] Bei mir erschien so eben und ist in allen Buchhandlun­gen zu haben:

IIeder das Straf m aß von Wilhelm Möller, Justizamtmann in Burghann.

Preis 5 Sgr.

HerSfeld, im Juli 1848.

W. Z i in in e r in a n it.

Handels- und Börsennachrichten.

Frankfurt, 24. Juli. — Kurh «ssen: Fr. Wilh. N. V. Cer- tifieate 40 B. 39'/, G.; Vierzig-Th. Loose 26'/.B. 26'/.G. — Oe­sterreich: 5pCt. Metall. 67'/, P. 66'/, G.; 4 pEt. M. 55'/rP. — G.; 2'/»pCt. M. 35'/- P. 35 ®.; Bankact. 1206 P. 1196 G.; 250 fl. Loose 74'/. P. 73'/. G.; 500 fl. Loose 111 P. 110 G.; 4'/, pCt. Bethm. Obligat. 64 P. 63 G.; 4pßf. Bethm. Oblig. 55'/, P. 54'/, G.—Preu ßen: Prämiensch. 88'/. P. 87'/. G.; 3'/, pEt. Staatsschuldsch. 76'/, ^P. 75% G.; Köln - Aachen. E. A. — P. — G.; Köln-Mind. D. A. 78P. 77 G. — Baiern: 3% pCt. Oblig.--P. 77 G.; Ludw. Kan. Act. 22 P> 21%®.; Ludw. Berb. Act. 69'/, B. 68'/, G.-H. Darm­stadt: 50 fl. Loose 64% P. 64% ®.; 25 fl. Loose 22 P. 21 % G. 3% VGL Oblig. 79 P 78 G.; 4 pCt. Oblig. 88'/. P. 87'/, G. — Baden: 3% pC. Oblig. 77% P. 77 G.; 50 fl. Loose 48'/, P. 48 G.; 35 fl. Loose 27'/. P. 27% ®. — Würtemberg: 3% pCt. Oblig. 79% P. 79 ®.; 4'/, pEt. neue Oblig. 94% P. 94% G. — 91 off nur 3% pCt. Oblig. 83 P. 82 G.: 25 fl. Loose 22 P. 21% G. — Frankfurt: 3 pCt. Oblig. 82'/, P.--®j 3'/, pEt. Oblig. V..1839. 94'/. P. 93'/. G.; 3% vCt. Obl. v 1846. 89'/. P. 88'/. G.; Taunusb. Act. 288 P. 284 G. — H ol- land: 27, pEt. Jntegr. 45'/. P. 457. G.; 4 pEt. Oblig.— P. 71 G.; 3'/, Synd. — P. 69 G. — Spanien: 3 pEt. Ac. tivsch. — P. — G.; 3 pCt. Innere Sch. 18% P. 18 ®. — Portugal: 3 pEt. Cons. L. St. ü 12 fl — P. — G. — Pfo- len: 300 fl. Loose 88 P. — ®.; 4 pCt. Oblig. über 500 fl. 63% P. 62% G. — Rußland: 4 pCt. in R. fl. 2. b. Grun & C. — P. 75 G.; 4 pCt. dsgl. b. Stiegl. & C. — P. 75 G. — Sardinien: 36 Fr. Loose b. Bethm. 24'/-P- 21 G. — ® o 1 b- c 0 nrs: Pistolen 9 fl. 54 kr.; holl. 10 fl. St. 10 fl. 4 kr.; 20 Fr. St. 9fl.37kr.;Engl.Sov. 12fl.2kr.; Rauddnc. 5fl.36— W c ch s.-D i S c. 2.

Berlin, 22. Jnli. — Fr. Wilh. N.B. - B. — G.; prß. St.Schuldsch.737, P. 73% ®.; Köln.-Mind. E.Act. 3'/,pCt. 76% bis 77% bz., 4%p6L 88 bz.