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Neue

Hessische Zeitung.

JVp. SS« Sonnabend, den 22. Juli. tS-^S«

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens auSgegeben. Der Abonnementspreis beträgt 1 Thlr. 5 Sgr. für daS Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buch­handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten.

Deutschland.

Frankfurt, 20. Juli. Zu Beginn der Sitzung theilt der Präsident v. Gagern mit, daß der Erzherzog - Reichs- Verweser auf jegliches Einkommen verzichtet habe (Bravo). Graf Schwerin trägt darauf an, daß dein Erzherzog eine seiner Würde entsprechende Residenz angewiesen werde, und daß zur Besorgung dieser Angelegen­heit das Präsidium bevollmächtigt werden solle. Die Rechte will diesen Antrag per Acclamation angenommen haben, jedoch meint Venedey, man könne bei der Be­handlung dieses Antrages nicht von der Geschäftsordnung abweichen, da diese Frage principiell von der größten Be- deutung sein könnte. Eisenmann und Behr erklären sich gegen alle Debatte. Als auch Vogt erklärt, daß man ohne Diskussion abstimmen möge, da hierüber allgemeines Einverständniß sei, so wird der Eintrag des Grafen Schwe­rin mit sehr großer Majorität einige der am meisten links seienden blieben sitzen angenommen. Schra - kann, ein Mitglied der Rechten, ist wegen Kränklichkeit ausgetreten; überhaupt sind die Bänke der Rechten seit einiger Zeit leer, oder ist dieß nur bei der Debatte über die Volksrechte der Fall? Die Debatte über die Volksrechte wird heute mit der gestern abgebrochenen Diskussion über §. 4 fortgesetzt. W u lffen, der erste Redner, beantragt den 8 4 so zu fassen:Vermögens- confiscation und bürgerlicher Tod, dieser als Folge einer Verbrechensstrafe, sind unstatthaft." Behr stellt den An­trag :die Strafe des bürgerlichen Todes kann gerecht und darum zulässig sein, doch dürfen ihre Wirkungen nicht auf die unschuldigen Angehörigen des Bestraften ausge­dehnt werden." Michelsen ist gegen den §. 4, weil er nicht hierher, sondern in ein Gesetzbuch gehöre. In vielen Län­dern, wo die Strafe des bürgerlichen Todes nicht bestehe, würde dieser Paragraph gar nicht verstanden werden." Fuchs stimmt gegen den Paragraph. Adams ist für den §. nud unterstützt das Amendement von Stocki ng er:Mit der Annahme der gegenwärtigen Grundrechte hören die Wirkungen des bürgerlichen Todes auf." Schließlich spricht sich der Redner gegen das Amendement von Jucho aus. Der Schluß der Debatte wird widerholt verlangt. Der Präsident bemerkt, daß noch 5 Amendements vorlie- grn, welche verlesen werden. Schwarzenberg hatte

zu dem Amendement von Jucho das Unteramendement ge­stellt:die Strafe der Vermögensconfiscation und körper­liche Züchtigung soll nicht stattfinden. Auch sind alle gesetz­lichen Bestimmungen für immer aufgehoben, nach welchen der Verlust oder die Schmälerung der bürgerlichen Ehren­rechte als besondere Strafe erkannt werden kann oder als Folge gewisser Strafen von selbst eintritt." Von sämmt­lichen Amendements über §. 4 werden nur 4 Amendements, welche unterstützt sind, zur Abstimmung kommen. Beseler (Berichterstatter) erklärt sich über die Stellung und Bedeutung des §. 4 unv bekämpft mit großer Ausführlichkeit einige Amen­dements. §. 5 dèt Grundrechte heißt: Die Auswande­rungsfreiheitist von Staatswegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden." Hierzu will ein Minoritätsgutachten den Zusatz:Die Auswanderung selbst steht unter dem Schutze des Staates." Der v o lkswirthschaftliche Aus­schuß hat zu §. 5 das Amendement: Jeder Deutsche hat dasRechtderAusWanderung, hatbeiAnsübung dieses Rechtes keine Abzugsgelder zu zahlen und hört auch im Auslande nicht auf, Deut­scher Bürger zu sein. Kein Deutscher Bürger kann jedoch zugleich Bürger eines anderen Staates sein. Ferner waren 15 weitere Amende­ments nebst einem Anträge zu tiefem §. gestellt, welche sich meistens im Sinne des 8 aussprechen und von den Antragstellern näher motivirt werden. Einem Anträge von Fetzer, welcher vorher nach der Unterstützung dieser Amendements gefragt haben wollte, wurde nicht Folge gegeben. Nach dem Schlüsse der Debatte über §. 5 wird zur Abstimmung über Artikel I. geschritten. Zunächst wird über den einleitenden Antrag GrimmsDas Deutsche Volk ist ein Volk von Freien und Deutscher Boden duldet keine Knechtschaft. Fremde Unfreie, die auf ihm verweilen, macht er frei" abgestimmt, da jedoch die Abstimmung zweifelhaft ist, wird gezählt und hier­nach derselbe mit 205 gegen 192 Stimmen verwor - fen. Das Gesetz über die Grundrechte, wie es angenommen ist, lautet im Artikel I. §. 1:Jeder Deutsche hat das Deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm kraft dessen zu stehenden Rechte kann er in jedem Deutschen Lande auâ- üben. Ueber das Recht, zur Deutschen Reichsversamm- lung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz." Die