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dieses Grundsatzes eine neue Klasse von Privilegirten ge­schaffen wird, welche wohl in einem Polizeistaate, da in ihm alle Besoldungen und Pensionen als Gnadengeschenke zu betrachten sind, hervortretcn können, nicht aber in einem Rechtsstaate ge­duldet werden dürfen. Sodann aber liegt dieser Ansicht eine völlige Verkennung der Natur der Sache zu Grunde, indem es diese doch wohl mit sich bringen dürfte, daß bei allen Besoldungs-Erhöhungen zuerst mit jenen Dienern der Anfang gemacht werde, welche mit geringeren oder doch solchen Gehalten angestellt sind, die, wie man zu sagen pflegt, von Hand zu Mund gehen und lediglich zur Be­streitung der Lebsucht verwendet werden müssen. Diese nicht geringe Zahl der Staatsdiener kann nicht wie jene, welche sich im Bezug höherer Besoldungen bereits befinden, daran denken, sich von ihrem Diensteinkommen etwas zur Erzie­hung und Versorgung ihrer Familienglieder oder zur Er­ringung höherer Lebensgenüsse oder zur Verwendung im Falle der Noth, zurückzulegen. Aber auch noch in einer anderen Beziehung stellt sich das eingeschlagene Verfahren als ungerecht dar. Als nämlich im vorigen Jahre alle Staatsbewohner unter den Drangsalen der Theuerung litten, wurden jenen Dienern, welche ein Jahreseinkommen bis zu 500 Thlr. hatten, Zulagen bewilligt, während die etwas höher besoldeten Diener, worunter sich doch auch viele be­fanden, welche große Familien zu ernähren hatten, nichts erhielten. Letztere hatten aber damals unter den mißlichen Zeitverbältnissen ungleich mehr zu leiden, als die im ersten Dienste begriffenen, an jenen Thcuerungszulagen partizipiren- den, zum Theil noch unverheiratheten Beamten. Wie sollte es sich nun rechtfertigen lassen, daß man, nachdem man die Ueberzeugung gewonnen, eS niüsse etwas für alle unter 1000 Thlr. Jahreseinkommen angestellte Diener, deren Zahl viel beträchtlicher ist, als die der mit höheren Gehalten versehenen Beamten, geschehen, indem die in wohlfeileren Zeiten ihnen verliehenen Besoldungen dem dermal so sehr gesunkenen Werthe des Geldes und der eingetretenen Theue­rung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse nicht mehr an­gemessen seien, nun dennoch gerade bei den Klassen der höher Besoldeten hinsichtlich der Verleihung von Verbesse­rungen der Anfang gemacht, dabei zwar auch einigen geringer besoldeten Dienern Zulagen angewiesen, alle Mit­telklassen aber aus Niemand einleuchtender guter Absicht übergangen, und die Befriedigung ihr auf die baldige Ver­besserung ihres hart bedrängten Nahrungs- und Vermögens­standes gerichteten Wünsche auf unbestimmte Zeit vertagt hat?

Die hierdurch zu Tage geförderte Ungerechtigkeit ist aber um so schreiender, als dadurch viele solcher Diener in of­fenbare Noth und in ihrem dienstlichen 'Ansehen schädliche Schulden gestürzt worden sind, welches Schicksal besonders in Beziehung auf jene unter ihnen sehr bedauerlich genannt zu werden verdient, welche sich durch ihre dienstliche Wirk­samkeit das öffentliche Vertrauen nicht verscherzt, vielmehr ihres hohen Berufes eingedenk stets vorwurfsfrei gehandelt haben, und welche somit es doppelt verdient hätten, daß sie bei den ausgeworfenen Besoldungserhöhungen berücksichtigt worden wären.

Die in diesem Verfahren liegende Verletzung wirkt aber

für die übergangenen Classen von Besoldeten um so nach­theiliger, als im Falle einer eintretenden Pensionirung jeder derselben in der Quantität des ihm nach dem Staatsdienst­gesetze zuzuweisenven Ruhegehaltes abermals eine Benach- theiligung zu befürchten hat, ja sogar dann, wenn ein sol­cher Diener, von Sorgen und Kummer gebeugt, früher ver­sterben sollte, als dieß wohl bei einer sorgenfreieren Lage eingetreten sein würde, dann, wenn dieß zu einer Zeit ge­schieht, wo die in Aussicht gestellten Gehaltsverbcfferungen immer noch nicht ins Leben getreten sind, sogar dessen hin­terlassene Wittwe und Waisen noch hinsichtlich der ihnen nach dem Staatsdienstgesetze gebührenden Pensionen unter dieser völlig ungerechten Verkürzung zu leiden haben wer­den. Doch genug davon. Wir wollen uns zu einer Zeit, wo die nur zu handgreiflichen Ungerechtigkeiten und Willkürlichkeiten eines zur Freude aller Bessergesinnten ge­stürzten Ministeriums ferner zur Unmöglichkeit geworden sind und sich jeder Staatsangehörige der frohen Hoffnung hingibt, daß die austheilende Gerechtigkeit mit der errun­genen Freiheit und der Gleichheit vor dem Gesetze gepaart sein werde, und zu einer Zeit, wo die kurhessische Stände­versammlung ihre Sympathien für die Herstellung eines un­abhängigen Richterstandes bereits mehrfach an den Tag ge­legt hat, der tröstlichen Erwartung hingeben, daß die kur­hessische Staatsregierung die hier gerügte und gewiß Jeder­mann einleuchtende Ungleichheit ehestens zu beseitigen sich ernstlichst bestrebe und deßhalb noch während der Dauer dieser regenerirten Ständcversammlung eine Vorlage zur Beseitigung derselben und zwar mit rückwirkenderKrast ungesäumt zu machen nicht verfehlen Werve.

Uns genügt es, hier in diesen vielgelesenen Blättern auf einen Mißstand aufmerksam gemacht zu haben, welcher man­chen tüchtigen Staatsbeamten mit Trauer erfüllt hat, dabei aber auch insbesondere unsre Ansicht dahin auszusprechen, daß es eine reine Unmöglichkeit sei, zu unterstellen, als habe man bei der landständischen Berathung der früher eingereich­ten Verbesserungsvorschläge unterstellt unv angenommen, als wären eines Theils die Zulagen in den höheren Kate­gorien des Staatsdienstes nothwendiger, als jene in den niederen Sphären desselben und als sei es andern Theils ersprießlicher, für die Unabhängigkeit der Rechtspflege in mittlerer und höchster Instanz zu sorgen, als für jene der Unterrichter, welche die mühsame Aufgabe haben, täglich mit dem Volke zu verkehren, und ohne eollegialische Bera­thung in viel kürzeren Fristen, als es letztere zulüßt, nach den Gesetzen und innerer Ueberzeugung Recht zu sprechen.

Gn.

General - Versammlung der Friedrich-Wilhelms- Nordbahn - Gesellschaft.

(Schluß.)

Gegen fünf Uhr wurde die Sitzung fortgesetzt. Zunächst stellte nach verschiedenen anregenden Bemerkungen der Her­ren Engelhard und v. Haynau, Obergerichtsanwalt Oetker den Antrag, den bereits gefaßten Beschluß dahin zu erwei­tern, daß die bisherigen Statuten vollständig revidirt, die