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Beilage zu Nr. 46 der Neuen Hessischen Zeitung.

Landtag.

Sitzung vom 14. Juli. — Es fand die weitere Berichtserstattung und Berathung über das Paßgesetz und die bei der ersten Berathung gestellten Verbesserungsanträge Statt. Der Ausschuß hat zum Theil sehr lobenswerthe Aenderungen, zum Theil Wiederherstellung der bei den vo­rigen Abstimmungen verworfenen Bestimmungen beantragt, und die Versammlung trat diesen Anträgen fast überall bei. So wurde namentlich der §. 7, die Leihbibliotheken betreffend, „im Interesse der Sittlichkeit" wiederherstellt, obwohl Henkel mit aller Kraft den „Spiouirungsmaß- regeln" rc. abermals entgegentrat, trotz dem, daß er, wie er sagte, der größte Feind aller der „Schweinereien", welche in Leihbibliotheken vorkommen mögen, ist. Wir haben die Herstellung der Vorschrift schon früher für sehr wünschens- werth erklärt und freuen uns aufrichtig, daß die Versamm­lung durch nochmalige Ueberlegung re. zu einer besseren Ueberzeugung gekommen ist. Eben so billigen wir die ge­nehmigten Aenderungen zu den §§. 10, 13, 15 und 16. Dieser letztere §. lautet jetzt so: „Bei Zeitungen und Zeit­schriften politischen ' Inhalts haftet stets der Redacteur. Wenn nicht etwa schon der Inhalt der angeschuldigten Stelle an sich (objectiv) oder der darin gebrauchte Ausdruck ein Vergehen begründet, so wird auch der Redacteur da­durch seiner Verantwortlichkeit überhoben, daß er den Ver­fasser oder die Quelle nachweist, der er die angeschulbigte Stelle entnommen hat." Der §. 15 ist in folgender Weise geändert worden: „Von den Personen, welche zum Erschei­nen einer sträflichen Druckschrift mitgewirkt haben, haftet 1) der Drucker, 2) der Verleger, 3) der Herausgeber, 4) der Verfasser, letzterer aber nur unter der Voraussetzung, daß Druck und Herausgabe mit seinem Wissen und Willen erfolgt sind. Sobald der Verfasser vor ein kurhessisches Gericht gestellt werden kann, sind alle übrigen Personen ihrer Verantwortlichkeit überhoben, ebenso der Verleger und der Drucker, wenn jenes in Bezug auf den Herausgeber, und der Drucker, wenn es in Bezug auf den Verleger der Fall ist. Es können daher die betreffenden Personen die Einstellung eines gegen sie gerichteten Verfahrens begehren, sobald sie Denjenigen nachgewiesen haben, dessen Verant­wortlichkeit die ihrige beseitigt. Einer solchen Nachweisung steht gleich, wenn die nachgewiesene Person nach dem Er­scheinen der angeschuldigten Druckschrift verstorben, oder un­zurechnungsfähig geworden oder sonst, ohne daß solches vorausgesehen werden konnte, unangreifbar geworden ist." Mit diesen Bestimmungen kann man sich begnügen; wir kennen keine, die freisinniger wären. — Ebenso billigen wir, daß zu §8- 22 und 23 die Ausdehnung der Schwur­gerichte auf die Fälle der Anklagen von Privaten wegen einer durch Druckschriften erlittenen Verletzung wie­der aufgegeben worden ist. Eine solche Ausdehnung hätte nur dazu führen können, die Liebe zum Institut der Geschwornen im Keime zu ersticken. Hinsichtlich der im §. 28 bestimmten Bildung der nächsten Geschwornenlifte erhob sich großer

Streit. Früher wollte man die Geschwornen einstweilen (bis zu anderweiter Bestimmung bei allgemeiner Einfüh­rung der Schwurgerichte) aus den zur Theilnahme an den Landtagswahlen berechtigten Personen in den betreffenden Obergerichtsstädten, entnehmen; und das wäre auch das am meisten praktische Verfahren gewesen. Dagegen waren aber bei der vorigen Berathung allerlei Bedenken, namentlich auch confessionelle, laut geworden; der Ausschuß hatte da­her jetzt auf Veranlassung eines Antrages des Herrn von Trott beantragt: „Geschworner kann Jeder sein, welcher an der zuletzt vorangegangenen Wahl der Landtagsdeputirten unmittelbar Theil genommen hat." Herr von Trottt machte jedoch nunmehr selbst auf mehre Ungehörigkeiten, weiche sich aus der Annahme des Ausschußvorschlages ergeben würden, aufmerksam und hob namentlich hervor, daß die Ritter­schaft danach die doppelte Anzahl Geschworne stellen würde, als die Stadt Cassel. Da indessen die ganze Bestimmung nur sehr vorübergehender Natur ist und wahrscheinlich gar nicht zur Anwendung kommen wird, so mag man sich im­merhin bei der Billigung des Ausschußantrages beruhigen. Weniger gefällt uns der Beschluß der Versammlung zu §. 46. Nach der früheren Emendation sollen die Betheiligten das Recht haben, die Ausschließung der Oeffentlichkeit bei der Verhandlung zu verlangen, jedoch mit Ausnahme der Vergehen gegen den „Regenten" rc. Diese Ausnahme wurde heute von dem anwesenden Justizminister bedenklich befunden und in Folge dessen auf den Antrag des Herrn Bevollmächtigten von Baumbach gestrichen. Henkel und Andere sprachen mit Recht dagegen; auch ergab sich nur eine Mehrheit von 21 gegen 20 Stimmen, und wir sind überzeug:, daß selbst unter den 21 noch Einige die Frage nicht richtig verstanden haben. Jeden Falles hätte man eine nähere Begrenzung auf Privatbeziehungen rc. vornehmen müssen. — Am Schluß der Berathung brachte Herr Hartert noch die einstweilige Einführung eines öffentlichen Schlußverfahrens bei bedeutenderen Vergehungen , namentlich bei politischen Verbrechen, und insbesondere bei dem obschwebenden Garde- bu - Corps - Processe zur Sprache, und richtete eine deßhal- bige Anfrage au die Landtags * Commission. Auch an­dere Mitglieder sprachen sich für ein solches Schlußver­fahren, wozu eine gesetzliche Vorschrift gar nicht erfor­derlich sei, aus, und die Versammlung machte auf Anregung des Präsidenten den ausgesprochenen Wunsch zu dem ihrigen.

Ein anderer Gegenstand der Berathung war der Bericht über den Antrag des Deputaten Pfeiffer, die Aenderung des §. 14 des Staatsdienstgesetzes betreffend. Der Aus­schuß hatte beantragt: „die Abänderung nicht für erforder­lich" zu erklären „oder sie wenigstens einer Revision des Staatsdienstgesetzes vorzubehalten." Die Diskussion wurde sehr lebhaft. Für Aenderung sprachen außer dem Antrag­steller die Herren Henkel, König und Lederer; gegen eine solche Herr von Baumbach, Herr Hartert und ins Beson­dere Herr Nebelthau. Dieser meinte, es sei nicht gerecht­fertigt, „einzelnen Personen zu Liebe" einen un­entbehrlichen Grundsatz aufzugeben; ein rechtlicher Mann