Beilage $it Nr. 43 der Neuen Hessischen Zeitung.
Landtag.
Sitzung vom 1 1. Juli. (Schluß). Die in der Tagesordnung unter Nr. 2. 3. 4. (stehe Nr. 41. S. 312) erwähnten Gesetze wurden revidirt und in geheimer Abstimmung angenommen. Sodann berichtete Herr König wegen der Ehen zwischen Juden und Christen mit dem von der Versammlung ohne weitere Besprechung angenommenen Anträge: „die Staatsregierung zu ersuchen, in dem über die bürgerliche Stellung der religiösen Dissidenten zu erlassenden Gesetze, auch in Betreff der Ehe zwischen Christen und Juden die geeigneten Bestimmungen mit aufzunehmen, wenn sie es nicht etwa für geeigneter finden sollte, dies durch ein besonderes Gesetz zu thun." Wir können hierbei die Bemerkung machen, daß der Entwurf eines Gesetzes über die bürgerlichen Beziehungen der verschiedenen Glaubensgenossen re. bereits ausgearbeitet ist und in Kürze, wie wir erfreut hinzufügen dürfen, wohl veröffentlicht werden wird. — Herr von Waitz berichtete Namens des Deside- rienausschusses über mehrere Gesuche, die Beschränkung der Ausleihungen aus der Landescreditkasse betreffend und beantragte : „die Staatsregierung wolle die Verfügungen, welche die Wirksamkeit der Landescreditkaffe, bezüglich der Ausleihung von Capitalien an Privaten, beschränkten, namentlich die Ministerialbeschlüsse vom 21.Novb. und 10. Decbr. 1845 zurückziehen, so bald es die Verhältnisse des Geldmarktes und überhaupt die Geldmittel der Lanvescreditkasse erlauben und es ohne Gefahr für das so wohlthätige Institut geschehen kann." Auch dieser Antrag wurde genehmigt. Ebenso wurden noch einige andere Gegenstände nach den Anträgen der betreffenden Ausschüsse erledigt.
Die Volksschule in Frankreich
Der Minister der Kulten und des öffentlichen Unterrichts hat der Nationalversammlung den Entwurf zu einem Gesetze über die Umgestaltung der Volksschule vorgeleßt, welcher von dem Doppelgrundsatze ausgcht, es ist Bürgerpflicht, die Kinder zur Schule zu schicken, es ist Staatspflicht, die Mittel zur moralischen und intellectuellen Erziehung un- emgeltlich zu gewähren. Es kann nur wohl thun, unmittelbar nach dem letzten furchtbaren Kampfe in den Straßen von Paris einer Maßregel zu begegnen, welche Deutlich zeigt, daß die Staatsmänner, welche an der Spitze der Republik stehen, die Natur des Uebels nicht verkennen, an welchem die französische Gesellschaft krankt. Es ist Die vollständige sittliche Entnervung in allen Schichten des Volkes. Die skandalösen Processe aus dem Sterbejahr des Kdnigsthum hatten die Blößen der Reichen, Die Bestechlichkeit der Beamten, die Auflösung des Familienbandes in der Aristokratie enthüllt, die blutdürstige Bestialität der Juni- emeute bestätigt uns zu sehr die Wahrheit der Schilderung, welche übereinstimmend wissenschaftliche und belletristische Schriftsteller von der Rohheit eines in Kneipen, Gefängnissen und Bordellen entmenschten Pöbels entworfen. Hier
ist kein Ziel mehr zu hoffen von einer bloß äußerlichen Organisation der Arbeit, hier gilt es ein neues Geschlecht heranzubilDen, welches sich in freier Selbstbescheidung von der Genußsucht des lebenden abkehrt. Der Weg zum Ziele ist freilich lang, wie der der Hebräer durch die Wüste, aber bei der vor keiner Schwierigkeit zurückbebenden Energie unserer westlichen Nachbarn dürfen wir doch vertrauen, daß es ihnen gelinge, den Ausgang zu finden. Eben die uns jetzt vorliegende Maßregel bekundet von neuem diese Thatkraft. Der Minister fordert zur Durchführung seines Planes der Staatserziehung nicht weniger, als die Summe von 47 V2 Million Franken, daneben aber soll die Gemeinde das nach den Vorschriften der Behörden zu entrichtende Lokal für die Schule und die Wohnung des Lehrers sammt Garten und Wiesen stellen und für alles Material, als Heizung, Beleuchtung, Bücher u. s. w. sorgen. Die Normalgehaltsklassen für die Lehrer sind auf 600, 800, 1000 u. 1200 Fr. dergestalt bestimmt, daß von 100 je 10 die höchste, 20 die zweite, 30 die dritte und 40 die geringste Besoldung erhalten. Daneben beziehen die Lehrer in den Gemeinden von mehr als 5000 Seelen Functionszulagen von 200 bis zu 1800 Fr. Die Saläre für die Vorsteherinnen der Mädchenschulen sind ehvaâ geringer. Für Hülfs- lehrer und Lehrerinnen ist ebenfalls gesorgt. Jede Gemeinde von mehr als 300 Seelen muß eine eigene Schule haben, bei kleineren ist eine Vereinigung mit benachbarten Ortschaften zulässig. Uebersteigt die Zahl der Schüler 150, so kann die Anlegung einer weiteren Schirle verfügt werden. Die Anstellung der Lehrer erfolgt durch den Minister des öffentlichen Unterrichts auf den Vorschlag des Gemeinde- ausschusses, welchem zu dem Ende 3 ordnungsmäßig geprüfte Candidäten von dem Centralcomito des ArronDisse- ments zur Auswahl bezeichnet werden. Der Lehrer ist während der ersten 3 Jahre absetzbar durch den Minister auf erhobene Beschwerde. Später kann die Absetzung, sowie Die Strafe des einfachen oder mit Gehaltsschmälerung verbundenen Verweises nur in einem geordneten Verfahren erkannt werden, wobei freilich die letzte Instanz wieder der Minister, umgeben von dem Erziehungsrathe, bildet. Zur Ueber- wachung der Schule in ihren äußeren und inneren Verhältnissen dienen die schon erwähnten Communal- und Cen- tral-Comites UND ein Verbesserungsrath (conseil de per- fectionnement). Außerdem giebt es noch Schulinspektoren in verschiedenen Abstufungen. Bei Bildung aller dieser Einrichtungen steht der Staatsgewalt ein bedeutender Einfluß zu, so daß der Gesetzentwurf, wie jüngst die Kammer- debatte über die Municipalverfassung, einen neuen Beleg dafür abgibt , daß man in Frankreich zwar wohl eine demokratische Spitze der Verfassung will, daneben aber an dem alten Satze der absoluten Centralisation festhält. Ob man auf diesem Wege zu einer Dauernden Ausbildung des republikanischen Princips gelangen wird, bleibt freilich sehr zweifelhaft.
Als Gegenstand der Lehre in der Volks - Schule bezeichnet der Gesetzentwurf: Lesen, Schreiben, die Ele-