Einzelbild herunterladen
 

Beilage $it Nr. 43 der Neuen Hessischen Zeitung.

Landtag.

Sitzung vom 1 1. Juli. (Schluß). Die in der Tagesordnung unter Nr. 2. 3. 4. (stehe Nr. 41. S. 312) erwähnten Gesetze wurden revidirt und in geheimer Ab­stimmung angenommen. Sodann berichtete Herr König wegen der Ehen zwischen Juden und Christen mit dem von der Versammlung ohne weitere Besprechung angenommenen Anträge:die Staatsregierung zu ersuchen, in dem über die bürgerliche Stellung der religiösen Dissidenten zu erlassen­den Gesetze, auch in Betreff der Ehe zwischen Christen und Juden die geeigneten Bestimmungen mit aufzunehmen, wenn sie es nicht etwa für geeigneter finden sollte, dies durch ein besonderes Gesetz zu thun." Wir können hierbei die Bemerkung machen, daß der Entwurf eines Gesetzes über die bürgerlichen Beziehungen der verschiedenen Glaubens­genossen re. bereits ausgearbeitet ist und in Kürze, wie wir erfreut hinzufügen dürfen, wohl veröffentlicht werden wird. Herr von Waitz berichtete Namens des Deside- rienausschusses über mehrere Gesuche, die Beschränkung der Ausleihungen aus der Landescreditkasse betreffend und be­antragte :die Staatsregierung wolle die Verfügungen, welche die Wirksamkeit der Landescreditkaffe, bezüglich der Aus­leihung von Capitalien an Privaten, beschränkten, nament­lich die Ministerialbeschlüsse vom 21.Novb. und 10. Decbr. 1845 zurückziehen, so bald es die Verhältnisse des Geld­marktes und überhaupt die Geldmittel der Lanvescreditkasse erlauben und es ohne Gefahr für das so wohlthätige In­stitut geschehen kann." Auch dieser Antrag wurde geneh­migt. Ebenso wurden noch einige andere Gegenstände nach den Anträgen der betreffenden Ausschüsse erledigt.

Die Volksschule in Frankreich

Der Minister der Kulten und des öffentlichen Unterrichts hat der Nationalversammlung den Entwurf zu einem Ge­setze über die Umgestaltung der Volksschule vorgeleßt, wel­cher von dem Doppelgrundsatze ausgcht, es ist Bürgerpflicht, die Kinder zur Schule zu schicken, es ist Staatspflicht, die Mittel zur moralischen und intellectuellen Erziehung un- emgeltlich zu gewähren. Es kann nur wohl thun, unmit­telbar nach dem letzten furchtbaren Kampfe in den Stra­ßen von Paris einer Maßregel zu begegnen, welche Deut­lich zeigt, daß die Staatsmänner, welche an der Spitze der Republik stehen, die Natur des Uebels nicht verkennen, an welchem die französische Gesellschaft krankt. Es ist Die vollständige sittliche Entnervung in allen Schichten des Volkes. Die skandalösen Processe aus dem Sterbejahr des Kdnigsthum hatten die Blößen der Reichen, Die Bestechlich­keit der Beamten, die Auflösung des Familienbandes in der Aristokratie enthüllt, die blutdürstige Bestialität der Juni- emeute bestätigt uns zu sehr die Wahrheit der Schilderung, welche übereinstimmend wissenschaftliche und belletristische Schriftsteller von der Rohheit eines in Kneipen, Gefäng­nissen und Bordellen entmenschten Pöbels entworfen. Hier

ist kein Ziel mehr zu hoffen von einer bloß äußerlichen Organisation der Arbeit, hier gilt es ein neues Geschlecht heranzubilDen, welches sich in freier Selbstbescheidung von der Genußsucht des lebenden abkehrt. Der Weg zum Ziele ist freilich lang, wie der der Hebräer durch die Wüste, aber bei der vor keiner Schwierigkeit zurückbebenden Ener­gie unserer westlichen Nachbarn dürfen wir doch vertrauen, daß es ihnen gelinge, den Ausgang zu finden. Eben die uns jetzt vorliegende Maßregel bekundet von neuem diese Thatkraft. Der Minister fordert zur Durchführung seines Planes der Staatserziehung nicht weniger, als die Summe von 47 V2 Million Franken, daneben aber soll die Gemeinde das nach den Vorschriften der Behörden zu entrichtende Lokal für die Schule und die Wohnung des Lehrers sammt Garten und Wiesen stellen und für alles Material, als Heizung, Beleuchtung, Bücher u. s. w. sorgen. Die Normalgehalts­klassen für die Lehrer sind auf 600, 800, 1000 u. 1200 Fr. dergestalt bestimmt, daß von 100 je 10 die höchste, 20 die zweite, 30 die dritte und 40 die geringste Besol­dung erhalten. Daneben beziehen die Lehrer in den Ge­meinden von mehr als 5000 Seelen Functionszulagen von 200 bis zu 1800 Fr. Die Saläre für die Vorstehe­rinnen der Mädchenschulen sind ehvaâ geringer. Für Hülfs- lehrer und Lehrerinnen ist ebenfalls gesorgt. Jede Ge­meinde von mehr als 300 Seelen muß eine eigene Schule haben, bei kleineren ist eine Vereinigung mit benachbarten Ortschaften zulässig. Uebersteigt die Zahl der Schüler 150, so kann die Anlegung einer weiteren Schirle verfügt wer­den. Die Anstellung der Lehrer erfolgt durch den Minister des öffentlichen Unterrichts auf den Vorschlag des Gemeinde- ausschusses, welchem zu dem Ende 3 ordnungsmäßig ge­prüfte Candidäten von dem Centralcomito des ArronDisse- ments zur Auswahl bezeichnet werden. Der Lehrer ist während der ersten 3 Jahre absetzbar durch den Minister auf erhobene Beschwerde. Später kann die Absetzung, sowie Die Strafe des einfachen oder mit Gehaltsschmälerung verbun­denen Verweises nur in einem geordneten Verfahren erkannt werden, wobei freilich die letzte Instanz wieder der Minister, umgeben von dem Erziehungsrathe, bildet. Zur Ueber- wachung der Schule in ihren äußeren und inneren Ver­hältnissen dienen die schon erwähnten Communal- und Cen- tral-Comites UND ein Verbesserungsrath (conseil de per- fectionnement). Außerdem giebt es noch Schulinspektoren in verschiedenen Abstufungen. Bei Bildung aller dieser Einrichtungen steht der Staatsgewalt ein bedeutender Ein­fluß zu, so daß der Gesetzentwurf, wie jüngst die Kammer- debatte über die Municipalverfassung, einen neuen Beleg dafür abgibt , daß man in Frankreich zwar wohl eine de­mokratische Spitze der Verfassung will, daneben aber an dem alten Satze der absoluten Centralisation festhält. Ob man auf diesem Wege zu einer Dauernden Ausbildung des republikanischen Princips gelangen wird, bleibt freilich sehr zweifelhaft.

Als Gegenstand der Lehre in der Volks - Schule be­zeichnet der Gesetzentwurf: Lesen, Schreiben, die Ele-