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Bestätigung der kirchlichen Beamten das Oberaufsichts­und Schutzrecht der Kirche) können in der unteren Stufe auf landesherrliche Kirchencommissare beschränkt werden, die den Synoden Heizuwobnen haben, nach Oben hin aber sich entweder durch ein Consistorium, oder ohne dasselbe, un­mittelbar in dem Staatsministerium concentriren.

In dieser Weise würde sich zwischen der Staats- und Kirchenverfassung folgendes annaloge Verhältniß ergeben.

Staat.

Bürger des Staats.

Politische Gemeinde.

Leitung der Angelegenheiten derselben durch den Ortö- vorstand in Verbindung mit dem Gemeinde-Ausschüsse.

Höhere Leitung durch die Provinzial-Negierung.

Höchste Leitung durch das Ministerium.

Volksvertretung: Ständever- sammlung.

Kirche.

Glieder der Kirche. Kirchliche Gemeinde.

Leitung der kirchlichen Ge- Meindeangelegenheiten durch den Pfarrer in Verbindung mit dem Gemeinde - Presby­terium.

Höhere Leitung dtirch eine von den Gemeinden mittelst der Diöcesan - Synode ge­wählte Behörde (Superin­tendenten ic.).

Höchste Leitung durch ein von der Kirche mittelst der Landessynode angeordncies Culrnsministerium. Kirchenvertretung: Landes­synode.

Gemeinsames Oberhaupt.

Verbindung der einzelnen Staaten zum deutschen Staa- tenbunde *). Ein einiges

Deutschland, vertreten durch die deutsche National-Versammlung.

Verbindung der einzelnen Landeskirchen zum deutsch- protestantischen Kirchenbunde. Eine einige deutsch protestan­tische Kirche, vertreten durch die deutsch- protestantische Kirchensynode.

Aber werden Sie, lieber Freund, gewiß fragen: Wo bleibt die Analogie in der Kirche für ras Reichs-Oberhaupt im deutschen Staatenbunde? Nun die Frage wollen wir der Zukunft überlassen.

R. B.

Ein Wort über Neal- und höhere Bür- gersckulen.

Die Neal- und (höheren Bürgerschulen wurzeln in der Gegenwart; sic stützen sich nicht auf Ueberliesertes, wie die Gymnasien, sie werden vielmehr durch die bestehenden Ver­hältnisse mannichfach modificirt, und man darf sagen, daß diese Anstalten ihrem Zwecke um so vollkommener ent­sprechen , je besser sie die Forderungen der Gegenwart

**) MußBundesstaat" heißen?! Und eben so wäre wohl besserBundes-Kirche" stattKirchenbund" zu setzen.

Anm. d. Red.

begreifen. Man braucht die Ausdrücke Realschule" und höhere Bürgerschule" fast überall gleichbedeutend, jeden­falls mit großem Unrecht, indem dadurch ganz Verschie­denartiges vermengt und die babvlonische Verwirrung in Bezug auf den festen Abschluß und den Zweck jeder be­sondern von diesen Anstalten um ein Bedeutendes vermehrt wird. Schade, daß der Göthesche Satz über fehlende Begriffe und Worte, die â propos kommen, so sehr abge­griffen ist, ich würde denselben sonst hier citirt haben.

Die verstärkte Geschäftsthätigkeit größerer Städte, das Vorhandensein sogenannter höherer Gewerbe und manche andere Ursachen machen es nöthig, daß die Volksschule an solchen Orten eine etwas andere Gestalt gewinne, als dieses auf dem Lande nöthig ist. Unterrichts-Gegenstände, welche hier überflüssig erscheinen, erhalten dort ihre volle Berechtigung; ich nenne z. B. Geometrie und neuere Sprachen, indem ich voraussetze, daß auch der deutsch­sprachliche Unterricht, als das eigentlich volksbildende Element, in möglichster Ausdehnung behandelt werde, d. h. nicht der grammatikalische, sondern der praktische, tüchtige Schreib- und Redefettigkeit erzielende. Ebenso bin ich der Ansicht, daß auch in andern Fächern ganz von wissenschaflticher Gründlichkeit abzusehen sei, daß z. B. in der Geometrie den Flächen- und Körper-Berechnungen ein besonderes Augenmerk zugewandt werde, unbekümmert, ob streng systematische, auf die Konsequenz einer geordneten Planimetrie gestutzte Beweise möglich sind oder nicht. Denn durch den Parameter und Semi-Parameter könnten, wie beim Onkel Shandy, die Wunden der Volksschule bedeu- teno verschlimmert werden. Wir haben Errmpel! Es gibt eine Art, Die praktischen Parteien der Geometrie, dennoch ohne blindes Fürwahrhalten, zu behandeln, die zwar der orthodoren mathematischen Schule ein Greuel, für die Bedürfnisse einer Bürgerschule aber ganz vortrefflich ist. Aehnliches gilt von den in's Leben einschlagenden Kapiteln der Pyvsik, Chemie und Mechanik.

In dieser Bedeutung sollte jede Bürgerschule einer größern, ober sonst durch Beiriebsthätigkeit ausgezeichneten Stadt eine höhere sein, und es müßte dann jedem Schüler ohne Rücksicht auf Vermögen oder Stand die Theilnahme an diesem Unterrichte möglich gemacht werden.

Einen etwas andern Zweck hat die Rca lsch iile, schon insofern, als jene stets allgemeine, diese besondere Bildungoanstalt ist. Die Realschule soll hauptsächlich Vor- bereitungsanstalt für das spezielle Studium der Künste und der sogenannten höheren Gewerbe *) sein, dergestalt, daß sie ihre Schüler in den Stand setzt, entweder wie das bei gewissen Geweihen der Fall ist unmittelbar in den praktischen CursuS einzutreten, oder in einer besondern Fachschule das theoretisch-praktische Studium eines bestimm­ten Faches ausschließlich weiter zu verfolgen; letzteres gilt namentlich für das höhere Baufach, das Ingenieur -, Ver- messungs-, Forst-, Milüärwesen u. s. w.

Sehen wir auf die Realschule Cassels, so müssen wir

*) Auch noch gewisser anderer Dinge, in denen weder Kunst noch Gewerbe steckt.