Beilage z n Nr. 39 der Neuen Hessischen Zeitung.
Ueber Staat und Kircke
Ein Schreiben an den H era u s g e b e r.
Obwohl ich überzeugt bin, daß, so lange die politische Umgestaltung unseres deutschen Vaterlandes noch in den Geburtsweheu begriffen, die Zeit nicht da ist, wo eine Neugestaltung der protestantischen Kirchen-Verfassung wirklich in Angriff genommen werden kann, so scheint mir das wenigstens an der Zeit zu sein, daß Vorarbeiten tu der letzteren gemacht werden, daß Freunde der Kirche sich ihre desfallsigen Ansichten mittheilen, um allmählig einen sichern Grund zu gewinnen, aus dem das neue Gebäude unserer Kirchen-Verfassung errichtet werden kann. Von diesem Gesichtspunkt aus, bitte ich Sie, lieber Freund, wollen Sie nachstehende Aphorismen betrachten, und denselben, wo thunlich, eine Spalte Ihres allen wesentlichen Interessen der Gegenwart gewidmeten Blattes eröffnen.
Die bisherige Verfassung der protestantischen Kirche in den meisten Ländern ist vorzüglich darum eine verfehlte zu nennen, weil darnach die Kirche in einem ihrem innersten Wesen widersprechenden Abhängigkeits-Verhältnisse zum Staate sich befindet. Kirche und Staat sind gleich selbstständige Vereine; ein jeder hat seinen eigenen Zweck, und muß daher in seiner Sphäre freie Bewegung haben, diesen Zweck zu erreichen. Der Staat ist eine Vereinigung von Menschen, die sich zunächst die Verwirklichung einer Rechtsordnung zum Ziele setzt, worin ein Jeglicher für seine ursprünglichen Menschenrechte Schutz und für seine begründeten Bedürfnisse. Befriedigung finden soll. Die Kirche dagegen ist eine Vereinigung von Menschen, die die sittlich religiöse Vollendung des Einzelnen in der Gemeinschaft zum Zwecke hat und zwar auf dem Grunde eines gemeinsamen Religionsbandes. Hiernach sind beide allerdings geschieden — der Staat kann Bürger jeglicher Religion in sich fassen, so fern sie sich nur der von ihm beabsichtigten Rechtsordnung fügen; die Kirche faßt nur Diejenigen in sich, die auf gemeinsamem religiösen Boden stehen — dennoch ist diese Scheidung nicht so, als ob Beide sich um einander gar nicht zu kümmern hätten. Sie bedürfen sich einander gegenseitig; der Staat hat die Kirche nöthig, da durch siitlich religiös gebildete Bürger seine Rechtsordnung am sichersten begründet und erhalten wird; aber die Kirche bedarf auch des Staats, da sie für ihre äußere Gestaltung auch des weltlichen Schutzes nicht entbehren kann. Dieses gegenseitige Bedürfniß führt nun auch Beide in eine gewisse Verbindung, die jedoch nie aus Kosten des ursprünglichen Zweckes eines Jeden der Beiden verengt werden, noch weniger zu einer Verschmelzung Beider führen darf; sic führt vielmehr zur Einräumung von gewissen Rechten, wobei jedoch die freie Entwickelung eines Jeden in seiner Sphäre ungefährdet bleiben muß. — Das Recht des Staats über die Kirche ist das der Beaufsichtigung der letzteren, damit sich in ihr keindem Staatswohle feindliches Streben offenbare; die Rechte der Kirche an den Staat sind das der völligen Anerkennung (so fern sie keine dem StaatSwohle feindliche
Grundsätze proclamirt), der politischen Gleichberechtigung ihrer Glieder an allen Wohlthaten des Staates *), und daS der äußeren Schutzgewährung für ihre innere freie Entwickelung. Die äußere Form nun, in welcher Staat und Kirche ihre Zwecke zu erreichen streben, ist ihre Verfassung, die nach der Bildungsstufe der Völker sich verschieden gestaltet. Für den Staat erscheint mir die constitutione l l - m o n a r ch i sch e V e r fa ssu n g die zweckmäßigste, und ihr analog, glaube ich, läßt sich auch eine fast entsprechende Verfassung der Kirche begründen. In constitu- tionell-monarchischen Staaten sind zwei Gewalten anerkannt, die gesetzgebende und vollziehende Gewalt; jene theilt das Volk mit dem Landesherrn, diese gebührt dem Landesherrn allein. Für beide sind entsprechende Organe geschaffen, die Ständeversammlungen und die Staatsbehörden. Aehnlich läßt es sich in der Kirche einrichten. Die anordnende und vollziehende Gewalt ruht naturgemäß in der Gesammtheit aller Glieder derselben, wie das bei jedem Vereine der Fall ist; aber um der einheitlichen und kräftigen Leitung willen ist es gewiß am heilsamsten, daß sie sich der vollziehenden Gewalt selbst begibt, indem sie solche an ein Oberhaupt (summus episcopus) überträgt, die gesetzgebende Gewalt aber nach einem von ihr selbst zu bestimmenden Maße mit dem Oberhaupt theilt. Dieses Haupt braucht nicht nothwendig ein Landesherr zu sein, indeß halte ich die bisherige Form, wonach man in der protestantischen Kirche den weltlichen Regenten, so fern sie zur Kirche gehören, die Rechte eines summus episcopus ei »geräumt hat, noch für die zweckmäßigste, indem dadurch Kirche und Staat in ihrem Höhepunkte zu einer für Beide sehr wünschenswer- then Einheit geführt werden, wobei jedoch die Rechte, die dem Landesherrn als solchem gebühren, und diejenigen, die ihm als summus episcopus eingeräumt werden, streng aus- cinanver zu halten sind. Die Organe nun, durch welche die Glieder der Kirche ihren Antheil an der Leitung derselben ansüben, sind Presbyterien, Synoden (natürlich aus Geistlichen und Laien bestehend) und die durch dieselben an geordneten kirchlichen Behörden, als Metropolitane, Inspektoren, Superintenden und ein Cultus-Ministerium*), welches der Landes-Synode verantwortlich ist. Damit indeß die einzelnen Landeskirchen unsers deutschen Vaterlandes nicht vereinzelt dastehen, müssen dieselben zu einem deutsch-protestantischen Kaiserbunde sich vereinigen, der in einer Generalsynode seinen Centralpunkt hat. Die Organe, wodurch der summus episcopus als solcher und als Landeshoheit seine Rechte an der Kirche ausübt (die
*) Diese Gleichberechtigung kann wohl nicht als ein „Recht der Kirche an den Staat" aufgefaßt werden, sie fließt vielmehr aus der Anerkennung der allgemeinen Bürger- und Menschenrechte von Seiten des Staats. Anm. d. Red.
*) Hierfür müßte ein anderer Ausdruck gefunden werden. Das Cultus-Ministerium ist mehr eine Staats-Behörde und hat die Rechte und Verpflichtungen des Staates rücknchtlich aller Kirchen und religiösen Genossenschaften rc. zu wvhren.
Anm. d. Red.