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bearbeitet wird, jedes Mal veröffentlichen, und alle Sachverständigen auffordern, ihre Ansichten mitzutheilen. Mit Zugrundelegung dieser Arbeiten wird das Gesetz entworfen, und jeder Abschnitt desselben, alsbald nach seiner Beendigung, unentgeldlich und in so vielen Eremplaren gedruckt vcrtheilt, daß er wo möglich zu Jedermanns Kenntniß gelangt. Jeder sachverständige Vaterlandsfreund unterzieht diesen Abschnitt einer ernsten Erwägung und theilt seine etwaigen Bedenken der Gesetzgebungs - Commission mit, welche letztere die eingegangenen Ansichten einer gründlichen Prüfung unterwirft, und hiernach den definitiven Entwurf verfaßt, solchen auch alsbald dem Ministerium vorlegt. Die Vortheile dieses Verfahrens springen in die Augen: es ist allen Bürgern Gelegenheit gegeben, ihre Forschungen und Erfahrungen über eine gesetzlich zu bestimmende Einrichtung auszusprechen, wodurch allein die Volksanschauung, der Volkswille gründlich erforscht, und ein naturwüchsiger Rechtszustand eingeführt werden kann, und zwar, worauf es so sehr viel jetzt ankomnit, in möglichst kurzer Zeit. Denn auf diese Weise vermehren sich die Arbeitskräfte, das Material wird von allen Seiten mit Liebe beschafft, und der Regierung, sowie den Volksvertretern wird die Berathung und Beschließung der Gesetze erleichtert. Solcher Gestalt wird das Volk zum Nachdenken über seinen Zustand, über das was ihm Noth thut angeregt, es nimmt thätigen Antheil an der Organisirung der politischen Einrichtungen, es lernt diese kennen, achten und lieben, es gewinnt Zutrauen zu seinen Gesetzen, die aus ihm entstanden sind; solcher Gestalt wird die überall herrschende Mißstimmung, daß die errungenen Volksrechte noch immer nicht in gesetzlicher Form garantirt sind, beseitigt, und das Vertrauen zur Regierung befestigt. W. K.
Ueber Untheilbarkeit der Bauerngüter.
Dor Kurzem veröffentlichte die Kasseler Zeitung mehrere Artikel, welche mit Beziehung auf das zu erwartende Gesetz über die Auflösung und Umgestaltung der Meierverhältnisse den Grundsatz über die Untheilbarkeit der Güter als mit der Ansicht des betheiligten Volkes selbst in Widerspruch stehend darzustellen sich bemühten. Da das erwähnte Gesetz bis jetzt noch nicht erschienen ist, und wahrscheinlich noch einmal der Diskussion der Ständeversämm- lung unterliegen wird, so dürften die nachstehenden Bemerkungen nicht als verspätet zu betrachten sein. Ich habe durch eine mehrjährige Amtsführung in der Grafschaft Schaumburg Gelegenheit gehabt, mich durch die tägliche Erfahrung von der Unzweckmäßigkeit der daselbst bestehenden Meierordnung im Allgemeinen zu überzeugen, und die Uebereinstimmung der Meinung des Volks mit dieser meiner Ansicht zur Genüge kennen zu lernen. Von den veralteten Einrichtungen, welche der frübere engherzige Polizeistaat aufzugeben sich nicht entschließen konnte, macht jedoch die Geschlossenheit der Bauerngüter eine gegründete Ausnahme. Grade diese ist es, welche in der Grafschaft Schaumburg einen tüchtigen Bauernstand erhalten, und denselben vor
dem Uebel bewahrt hat, welches jetzt die Ordnung der gesitteten Welt in so drohender Weise gefährdet — dem Proletariat. Ich habe früher in ähnlichem Berufskreise auch in solchen Bezirken des Vaterlandes gelebt und gewirkt, in denen der Theilbarkeit der Bauerngüter keine gesetzliche Schranke im Wege steht, und bin durch Vergleichung der beiderseitigen Zustände zu der begründeten Ueberzeugung gelangt, daß das verhältnißmäßige Elend des größern Theils der Landbewohner jener Bezirke hauptsächlich jener unbegrenzten Theilbarkeit zuzuschreiben sei, während hier in dem Bezirke der Untheilbarkeit selbst der Nichtbesitzende sich in einem Zustande des Wohlbehagens befindet, um welcher ihn ein großer Theil der Besitzer jener bis zum kleinsten Maße getheilten bäuerlichen Besitzungen beneiden muß. Was gilt gegen solche Erfahrung die konsequente Durchführung des Prinzips der Freiheit, welche der Theorie nach Jedem gestattet, mit dem Seinigen nach Belieben zu schalten? und was soll uns bewegen, der Consequenz zu Liebe einen der Art erprobten Zustand zu Gunsten eines solchen aufzugeben, der die unheilvollsten Folgen für einen, die Grundlage des Staates bildenden Stand herbeigeführt hat? Der Behauptung der Verfasser jener Artikel aber, daß in dem Volke selbst die Ueberzeugung von der Unhaltbarkeit des bis jetzt geltenden Grundsatzes der Untheilbarkeit herrsche, muß nach den von mir gemachten Erfahrungen, wenigstens was den hiesigen Bezirk betrifft, geradezu widersprochen werden. Im Gegentheil sollen die hin und wieder erhobenen Stimmen für die Aufhebung der Geschlossenheit nicht aus dem Bauernstande herrühren, sondern in diesem selbst den lebhaftesten Widerspruch gefunden, es sollen die Mitglieder desselben wohl erkannt haben, daß eines Theils die Aufhebung jener Schranke nur Denjenigen, welche über große Geldmittel gebieten, die Möglichkeit erleichtert, einzelne Güter zu einem größeren zu vereinigen, andern Theils dem Schacher, welcher jetzt schon bei Gelegenheit der Auswanderungen des Handels mit größeren Gütern sich auf eine nachtheilige Weise bemächtigt hat, bei dem Einzelverkauf Thor und Thüre eröffnen werde. Wenn hiernach die Rücksicht auf die Wohlfahrt des Bauernstandes selbst die Beibehaltung des Grundsatzes der Untheilbarkeit an sich dringend empfiehlt, so ist damit eine entsprechende Beschränkung desselben nicht ausgeschlossen. In dieser Beziehung scheint aber eines Theils die in dem vorgelegten Gesetzentwurf enthaltene Befugniß, einzelne Güter bis zu einem Marimum von 200 Ackern zu vereinigen, eine dem mittlern Bauernstand Gefahr drohende Berücksichtigung der Geldaristokratie zu enthalten, andern Theils eine gesetzliche Bestimmung erforderlich, daß eine Verringerung der Güteicomplere bis zu einem, nach den Grundsätzen lanowirlhschaftlicher Erfahrung festzusetzenden Minimum durch willkürlichen Einzelverkauf unbedingt zulässig sei.
N.......g. K.
Schulsynode des Kreises Homberg.
Am 8. Juni d. I. wurde zu Homberg die erste Kreisschulsynode abgehalten. Es waren ungefähr 40 Lehrer ge-