Neue
Hessische Zeitung.
3£ »8. Freitag, den 7. Juli. 1848.
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Die auswärtigen Angelegenheiten.
Nach dem bisherigen Volker- und Bundes-Rechte, ins Besondere nach dein Bundesbeschlusse vom 12. Juni 1817 Abschn. II. §. 1 wurde der „durchlauchtigste deutsche Bund" in Bezug auf die äußern Angelegenheiten als eine zur politischen Einheit verbundene Gesammtmacht, als ein selbstständiger Staatenverein angesehen, und übte durch die B u n - d e s v e r sa m m l u n g p Frankfurt das passive, und, „wenn es nöthig befunden werden sollte," auch das active Gesandtschaftsrecht aus. Dabei waren jedoch die einzelnen Staaten des Bundes, soweit nicht ihre Bundesstellung eine Beschränkung mit sich brachte, ebenfalls selbstständig und unabhängig; sie wurden ig ihren auswärtigen Beziehungen als souveräne europäische Staaten betrachtet, schlossen Verträge ab, empfingen und unterhielten Gesandtschaften rc. rc. Ja auch unter einander verhielten sie sich als unabhängige Staaten, wie denn namentlich das active und passive Gesandtschaftsrecht fortwährend unter ihnen in Uebung gewesen ist. Dieser Zustand muß künftig wesentliche Aenderungen erleiden. Deutschland ist kein Staaten- Bund mehr; es wird ein Bundesstaat, ein Bundesreich, und die einzelnen Länder und ihre Fürsten hören auf, souverän zu sein, denn sie werden die Reichsgewalt und die Reichsregierung über sich haben. Nach der Satzung über die Einführung einer provisorischen Centralgewalt vom 28. Juni soll „bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutschland eine provisorische Centralgewalt für alle gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Nation" bestehen. Dieselbe soll namentlich die Oberleitung der gesummten bewaffneten Macht haben, im Einverständniß mit der National-Versammlung „über Krieg und Frieden und über Verträge mit auswärtigen Mächten" beschließen und „die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands" durch Ernennung von „Gesandten und Con- suln" rc ausüben. Auch ist festgesetzt worden, daß „mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Central- gewalt" das Bestehen des Bundestags aufhören soll. Durch diese Bestimmungen sind also die bisherigen Rechtsnormen und Observanzen durchgreifend geändert; sobald die provisorische Centralgewalt in Kraft getreten ist, hören für die einzelnen deutschen Staaten als solche die auswärtigen
Beziehungen auf und namentlich kann von einem eigentlichen Gesandtschaftsrechte nicht mehr die Rede sein. Preußen, Baiern, Kurhefsen und wie sie heißen, sind dann keine europäischen Staaten mehr, sie sind nur Theile Deutschlands, nur Deutschland ist künftig ein europäischer Staat, nur Deutschland hat auswärtige Beziehungen und mit auswärtigen Mächten zu verhandeln. Hat ein einzelner Staat sich demnächst über eine auswärtige Macht zu beklage» oder treten sonstige Differenzen ein, so ist die Reichsregierung berufen, ihn zu vertreten und an sie, nicht an den auswärtigen Staat, ist sich deshalb zu wenden; denn die einzelnen Länder wie jeder einzelne Deutsche werden künftig „unter dem Schutze Deutschlands stehen." Da- aus folgt denn, daß die Einzel-Regierungen weder Gesandtschaften empfangen noch absenden dürfen, und daß künftig zwischen ihnen und den europäischen Staaten höchstens nur von Bevollmächtigten für einzelne Handlungen die Rede sein kann. Aber auch untereinander werden die einzelnen Staaten keine eigentlichen Gesandtschaften mehr Statt finden lassen können; auch in dieser Hinsicht sowie im Verhältniß der Einzel - Regierungen zur Reichsregierung kann künftig nur von Bevollmächtigten die Rede fein. Alle ständigen Gesandtschaften fallen daher weg, und namentlich wird auch Kurheffen seine Gesandten zu Paris, Wien, Berlin rc. ehestens abzuberufen haben.
Eben so wird auch von einem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in den deutschen Einzelstaaten nicht füglich mehr die Rede sein können. Wenigstens brauchen wir in Hessen ein solches Ministerium nicht; es ist vielmehr dringend zu wünschen, daß noch auf dem gegenwärtigen Landtage den Ständen ein Gesetz zur Aufhebung der betreffenden Bestimmung in §. 107. der Verfassungs-Urkunde vorgelegt werde. Eine längere Beibehaltung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und eine deßhalbige Gehaltszahlung würde sich in keiner Weise rechtfertigen lassen; namentlich kann dabei der Umstand nicht in Betracht kommen, daß die bisherigen Minister des Auswärtigen zugleich „Minister des kurfürstlichen Hauses" gewesen sind, denn diese sogenannten Minister des kurfürstlichen Hauses find nicht auf den Grund der Verfassung eingeführt worden, sondern nur Geschöpfe des Staatshand- buches von 1836 rc. Findet künftig der Landesfürst für