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Neue

Hessische Zeitung.

3£ »8. Freitag, den 7. Juli. 1848.

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Abonnementspreis beträgt I Thlr. 3 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buch­handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeige» jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Die auswärtigen Angelegenheiten.

Nach dem bisherigen Volker- und Bundes-Rechte, ins Besondere nach dein Bundesbeschlusse vom 12. Juni 1817 Abschn. II. §. 1 wurde derdurchlauchtigste deutsche Bund" in Bezug auf die äußern Angelegenheiten als eine zur po­litischen Einheit verbundene Gesammtmacht, als ein selbst­ständiger Staatenverein angesehen, und übte durch die B u n - d e s v e r sa m m l u n g p Frankfurt das passive, und,wenn es nöthig befunden werden sollte," auch das active Ge­sandtschaftsrecht aus. Dabei waren jedoch die einzelnen Staaten des Bundes, soweit nicht ihre Bundesstellung eine Beschränkung mit sich brachte, ebenfalls selbstständig und unabhängig; sie wurden ig ihren auswärtigen Beziehungen als souveräne europäische Staaten betrachtet, schlos­sen Verträge ab, empfingen und unterhielten Gesandtschaf­ten rc. rc. Ja auch unter einander verhielten sie sich als unabhängige Staaten, wie denn namentlich das active und passive Gesandtschaftsrecht fortwährend unter ihnen in Uebung gewesen ist. Dieser Zustand muß künftig wesent­liche Aenderungen erleiden. Deutschland ist kein Staaten- Bund mehr; es wird ein Bundesstaat, ein Bundesreich, und die einzelnen Länder und ihre Fürsten hören auf, sou­verän zu sein, denn sie werden die Reichsgewalt und die Reichsregierung über sich haben. Nach der Satzung über die Einführung einer provisorischen Central­gewalt vom 28. Juni sollbis zur definitiven Begrün­dung einer Regierungsgewalt für Deutschland eine proviso­rische Centralgewalt für alle gemeinsamen Angele­genheiten der deutschen Nation" bestehen. Dieselbe soll namentlich die Oberleitung der gesummten bewaffneten Macht haben, im Einverständniß mit der National-Versammlung über Krieg und Frieden und über Verträge mit auswärtigen Mächten" beschließen unddie völ­kerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands" durch Ernennung vonGesandten und Con- suln" rc ausüben. Auch ist festgesetzt worden, daßmit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Central- gewalt" das Bestehen des Bundestags aufhören soll. Durch diese Bestimmungen sind also die bisherigen Rechtsnormen und Observanzen durchgreifend geändert; sobald die provi­sorische Centralgewalt in Kraft getreten ist, hören für die einzelnen deutschen Staaten als solche die auswärtigen

Beziehungen auf und namentlich kann von einem eigent­lichen Gesandtschaftsrechte nicht mehr die Rede sein. Preu­ßen, Baiern, Kurhefsen und wie sie heißen, sind dann keine europäischen Staaten mehr, sie sind nur Theile Deutsch­lands, nur Deutschland ist künftig ein europäischer Staat, nur Deutschland hat auswärtige Beziehungen und mit auswärtigen Mächten zu verhandeln. Hat ein einzel­ner Staat sich demnächst über eine auswärtige Macht zu be­klage» oder treten sonstige Differenzen ein, so ist die Reichs­regierung berufen, ihn zu vertreten und an sie, nicht an den auswärtigen Staat, ist sich deshalb zu wenden; denn die einzelnen Länder wie jeder einzelne Deutsche werden künftigunter dem Schutze Deutschlands stehen." Da- aus folgt denn, daß die Einzel-Regierungen weder Gesandt­schaften empfangen noch absenden dürfen, und daß künftig zwischen ihnen und den europäischen Staaten höchstens nur von Bevollmächtigten für einzelne Hand­lungen die Rede sein kann. Aber auch untereinander werden die einzelnen Staaten keine eigentlichen Gesandt­schaften mehr Statt finden lassen können; auch in dieser Hinsicht sowie im Verhältniß der Einzel - Regierungen zur Reichsregierung kann künftig nur von Bevoll­mächtigten die Rede fein. Alle ständigen Gesandt­schaften fallen daher weg, und namentlich wird auch Kur­heffen seine Gesandten zu Paris, Wien, Berlin rc. ehestens abzuberufen haben.

Eben so wird auch von einem Ministerium der aus­wärtigen Angelegenheiten in den deutschen Ein­zelstaaten nicht füglich mehr die Rede sein können. Wenig­stens brauchen wir in Hessen ein solches Ministerium nicht; es ist vielmehr dringend zu wünschen, daß noch auf dem gegenwärtigen Landtage den Ständen ein Gesetz zur Auf­hebung der betreffenden Bestimmung in §. 107. der Ver­fassungs-Urkunde vorgelegt werde. Eine längere Beibehal­tung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und eine deßhalbige Gehaltszahlung würde sich in keiner Weise rechtfertigen lassen; namentlich kann dabei der Umstand nicht in Betracht kommen, daß die bisherigen Minister des Auswärtigen zugleichMinister des kurfürstlichen Hauses" gewesen sind, denn diese sogenannten Minister des kurfürst­lichen Hauses find nicht auf den Grund der Verfassung eingeführt worden, sondern nur Geschöpfe des Staatshand- buches von 1836 rc. Findet künftig der Landesfürst für