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Neue

Hessische Zeitung.

â AK. Mittwoch, den 5. Juli. 1818.

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich; Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte. Der Abonnementspreis beträgt 1 Thlr. 3 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buchhandlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten.

Deutschland.

Frankfurt, 3. Juli. Nachdem in der heutigen ZOsten Sitzung der const. Nat. Vers, erst einige Anzeigen wegen Urlaubsgesuchen und gewährter Portofreiheit von Seiten der Schleswig - Holsteinschen provis. Regierung von Seiten des Präs, gemacht waren, schritt man alsbald zur Tagesordnung, der Diskussion des Berichtes über die Volksrechte. Die heutige Sitzung beschäf­tigte sich jedoch nur mit einigen Vorfragen und erst mor­gen wird man zu der Behandlung des Materiellen über­gehen. Zunächst deutete der Berichterstatter Bese le r die Gesichtspunkte an, von welchen der Ausschuß bei der Be­arbeitung des vorliegenden Entwurfes ausgegangen sei u. beantragte dann im Namen des Ausschusses, daß für die Behandlung der vorliegenden Grundrechte eine zweima­lige Berathung und Abstimmung Statt finden mochte, v. Linde, Tellkampf, v. Moring, Arndt, Bassermann, Ost er rath, Riehl, Lassaulr schlos­sen sich aus verschiedenen Gründen diesem Anträge an, der von Löwe, Lette, Fuchs, Wigard, M. Mohl, Nauwerk, Rösler, R. Mohl und Spatz bekämpft wurde. Der Antrag des Ausschusses wurde hierauf mit großer Majorität angenommen. Hiernach wird also eine zeitweilige Berathung und Abstimmung über jeden einzelnen §. der vorgeschlagenen Grundrechte des Volkes Statt fin­den. Die zweite Berathung und Abstimmung beginnt, so­wie die erste Berathung und Abstimmung über das Ganze beendigt, und die neue Redaktion, sowie fie aus der ersten Abstimmung sich bildet, durch den Ausschuß vorgelegt ist. Ein besonders von der Linken mit einiger Heftigkeit ge­führter Streit entspann sich dann noch über ein lluter- amendement v. Schwetschke, welcherum Zeit zu er­sparen," beantragte, eine namentliche Abstimmung bei der ersten Berathung nicht zuzulassen. Simon (von Trier) und Schaffrath bekämpften diesen Antrag mit Berufung auf die Geschäftsordnung, deren Bestimmungen von Her- genhahn zu Gunsten des Antrages interpretirt werden sollten, jedoch, wie M. Mohl nachwies, ohne großes Glück. S Zwetschke nahm hierauf seinen Antrag zurück, allein Widemann nahm, auf die Frage des Präs, ob Niemand denselben aufnehmen wolle, eine Frage, welche die Linke

dem Präs, sehr übel nahm, denselben wieder auf. Fallati wollte den Streit dadurch lösen, daß er das Recht auf namentliche Abstimmung auch bei der ersten Abstimmung anerkannte, allein darauf antrug, daß ein §. in die Ge­schäftsordnung ausgenommen würde, welcher bestimme, daß bei einer zweimaligen Berathung bei der ersten Abstimmung keine namentliche Abstimmung Statt finden solle. We­se ndonck, Wizard u. Vogt widersetzten sich der so­fortigen Abstimmung über diesen Antrag und der Anwen­dung desselben auf den vorliegenden Fall. V. Lichnowsky sprach für denselben. Edel bedauert, daß Widemann den Antrag wieder ausgenommen hat und findet gegen die Lmalige namentliche Abstimmung nichts einzuwenden. Rei­chensperger meint, man könnte von dem §. 42 der G.- O. jetzt ebensogut abweichen, als früher vom §. 36. Der Präs. schlägt vor, den Streit fallen zu lassen bis dahin, wo er praktisch werden würde. Venedey widersetzt sich diesem Vorschlag und der Präs. stellt nun die Frage, ob die Nat. Vers, wolle, daß bei 2maliger Abstimmung der na­mentliche Aufruf bei der ersten Abstimmung nicht erfolgen solle. Die Linke protestirt gegen diese Fragstellung und will gefragt haben, ob die N. Vers das Schwetschkesche Amenv. nach der Gesch.-Ordn. für zulässig halte. Die Majorität spricht sich gegen die Zulässigkeit aus Falla t is Antrag wird auf eine der nächsten Tagesordnungen gesetzt werden.

Eine weitere Frage über die Behandlung der Dis­kussion betraf noch das Einbringen der Amende­ments. Der Präsident bemerkte, daß er, wenn er die Verhandlungen mit Erfolg leiten solle, 2mal 24 Stun­den vor der Berathung im Besitz der zu dem fraglichen Punkte gestellten'Amendements sein müsse. Waitz, Her­mann und Tellkampf finden diesen Antrag gegen die Geschäftsordnung, werden aber vom Präsidenten bedeutet, daß sein Antrag nur auf solche Amendements gebe, die nicht aus der Diskussion erwachsen, sondern sich aus dem Lesen deS Berichts schon vorher ergeben. Schaffrath will die Frage an den Ausschuß für die Geschäftsordnung verwiesen haben. Nauwerk will dem Präsidenten in einem Falle sich häufender Amendements Vr Stunde lleber- legung gönnen. Lette stimmt mit der erläuterten Ansicht des Präsid. überein. Der Präsid. erklärt dann, daß er die Sache auf sich wolle beruhen lassen, daß er aber in der Sitzung erst gestellte Anträge unmöglich noch berücksichtigen