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Irr Versammlung kann während der Dauer derselben ohne ihre Genehmigung wegen einer mit Strafe bedrohten Hand­lung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es entweder bei der Ausübung der That oder binnen der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung we­gen Schulden nothwendig. §. 3. Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und jede Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die Versammlung es verlangt. Urkundlich Unserer Höchsteigenhändigen Unter­schrift und beigedrucktem k. Jnsiegel. Gegeben Sanssouci, 23. Juni 1848. Fried. Wilhelm, contras. Camphausen, v. Auerswald. Bornemann. Hansemann. v. Patow. v. Schreckenstein, v. Schleinitz.

Kassel, 1. Juli. Henkel hat seine Wahl als Vertre­ter des 4. Wahlbezirkes beim verfassungsgebenden Reichstag niedergelegt. Schwarzenberg, welcher sich mit Henkel in der gleichen Lage befindet, jetzt zweien Herren dienen zu müssen, schwankt wohl noch, ob er auf Kassel oder auf Frankfurt verzichten solle.

Der 4. Wahlbezirk wird alsbald zu einer neuen Wahl schreiten. Wir wünschen von Herzen, daß man einen Staatsmann wähle, welcher dazu beiträgt, daß die Frank­furter Verhandlungen in Inhalt und Form den würdi­gen und staatsmännischen Characler gewinnen, welcher einem freien Volke geziemt, und bis jetzt leider nur zu oft in der Paulskirche vermißt worden ist.

In der sehr zahlreich besuchten Volksversammlung vom 22. verlangte Herr Herbold zum Schluß in nicht ge­nau bestimmter Form die Aufhebung aller ge­schlossenen Gesellschaften. Der Redner erhielt in der That einigen Beifall. Gerade in dieser Versammlung mußte Jedem deutlich werden, wie sehr wir eine politische Bildung auch noch durch engere Verbindungen erstreben müssen. Insbesondere läßt die parlamentarische Ordnung noch Viel zu wünschen übrig. (Einges.)

Niederland.

Haag, 21. Juni. In der gestrigen Sitzung der Gene- ralstaaten brachte eine königliche Botschaft die zwölf Gesetz­entwürfe zur Durchsicht des Grundgesetzes nebst den Be- gründungsvorlagen ein. Dieselben enthalten einen neuen vollständigen Verfassungsentwurf. — Die Generalstaaten bleiben hiernach in zwei Kammern getheilt; nur in der Zusammensetzung dieser Kammern werden wesentliche Ver­änderungen Statt finden. Auf eine Bevölkerung von 45,000 Seelen kommt ein Vertreter in der zweiten Kammer; die erste Kammer zählt nie mehr als die Hälfte der Mitglie­der der zweiten, und ihre Mitglieder müssen mit 500 bis 1200 fl. steuerpflichtig bezahlen. Die Regierung hat sich jetzt für direkte Wahlen entschieden, jedoch mit Aufstellung eines Census von 20 bis 160 fl. direkter Steuern, je nach der Lokalität. Dagegen ist jeder Niederländer wählbar in die zweite Kammer. — Fortan soll die Ernennung der Mitglieder des Hohen Raths (des obersten richterlichen Kol­legiums des Landes) ohne Vorschlag, direkt vom Könige ausgehen. — Zu unserm lebhaften Bedauern ist die Limbur­

ger Frage ganz in der früheren Weise aufgefaßt und behandelt worden. Warum hat man von Frankfurt aus noch nicht stärker gegen diese willkürliche und ganz einseitige Rechts­verdrehung protestirt? Art. 1 des Grundgesetzesentwurfes lautet : „Das Königreich der Niederlande besteht in Europa aus den gegenwärtigen Provinzen: Nordbrabant, Gelder­land, Südholland, Nordholland, Seeland, Utrecht, Fries­land, Oberyffel, Gröningen, Dronthe und dem Herzogthum Limburg. Auf das Herzogthum Limburg ist das Grund­gesetz anwendbar, unbeschadet der Rechte des deutschen Bun­des." Nach diesen Rechten ist das Herzogthum Limburg aber deutsches Grundgebiet und nimmermehr niederländi­sches. Damit kein Zweifel darüber bleibe, daß man die Rechte des deutschen Bundes auf Limburg mißachten will, daß das Verhältniß Limburgs zu Deutschland ein leeres Wort bleiben soll, bestimmt Art. 26 des neuen Entwurfes: „der König kann keine fremde Krone tragen, ausgenommen die von Luremburg." Limburg wird also für ein rein hol­ländisches Land erklärt — dieses Limburg, welches dem deutschen Bunde zum Ersatz für die größere Hälfte des Großherzogthums Luxemburg gegeben ward.

Landtag.

In der Sitzung vom 29. Juni wurde von Seiten der Regierung das Ansuchen um Verwilligung von 10,000 Thlr. Diäten und Reisekosten für die Reichstagsabgeordneten vor­gebracht. Jeder Deputirte soll täglich fünf Thaler und wenn er in Frankfurt wohnt zwei Thaler erhalten; an Reisekosten wird ein Thaler für die Meile bewilligt. So­dann befragte Herr Bredemeier den Landtags - Commissar um den Aufenthaltsort des Staatsraths Scheffer und ob derselbe noch Gehalt beziehe? Es wurde versichert, daß eine genaue Auskunft nicht zu ertheilen stehe, und mehrere Mit­glieder waren der Ansicht, Scheffer möge seinen Gehalt verzehren, wo er wolle, man sehne sich nicht nach seiner Rückkehr, womit wir vollkommen einverstanden sind. — Ferner stellte Herr von Waitz eine Anfrage wegen der Vor­gänge in Rotenburg. Die Regierung hat Alles gethan, was in ihren Kräften stand; der Zustand in dem gedach­ten Orte scheint aber ein solcher zu sein, daß man fast an eine gänzliche Demoralisation der Mehrzahl der Bevölkerung glauben muß. Wir bitten unsere dortigen Freunde um genauere Berichte. — Hierauf wurde die Berathung des Preßgesetzes fortgesetzt und beendet und sodann zur Bericht­erstattung über den Antrag des Herrn Pfeiffer, die Verfol­gung der Civilansprüche gegen den vorhinnigen Finanz- Minister von Motz betreffend, übergegangen. Der Antrag erstreckt sich bekanntlich auf drei Gegenstände, nâml'ch das Eisenbahnanlehen, den Schienen-Ankauf und die Veräuße­rung der Domäne Wilhelmsthal. Hinsichtlich der beiden ersten Punkte hat der Budget-Ausschuß in den betreffenden Vorgängen zwar Veranlassung zu vielfachem Tadel, aber keinen genügenden Rechtsgrund zur Ansprechung eines Scha­densersatzes gefunden. Es wurde zum ersten Gegenstände die weitere Prüfung durch den Rechts-Ausschuß, zum zwei­ten die Einziehung eines Gutachtens von Sachverständigen über die Omalität der fraglichen Schienen beschlossen. Zum