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Neue Ä

Hessische Zeitung

J\oe 31. Mittwoch, den 29. Juni. 1848«

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âs se l, am 27. Juni 1848.

Die deutschen Grundrechte.

Wenn irgend Etwas dazu dienen kann, der jungen Centralgewalt Stärke zu verleihen nach innen und außen, so ist es der vom Verfass. Ausschuß des Parlaments vor­gelegte Entwurf der Grundrechte des deutschen Volkes.

Wir lassen den Entwurf mit seinem Vorwort unten folgen. Er wird uns noch manchen fruchtbaren Stoff für die Besprechung liefern. Er soll der Anfang und das Ende unseres politischen Glaubensbekenntnisses, unserer po­litischen Betrachtungen sein. Denn nur in den Grund­rechten eines Volkes, nicht in den wandelbaren Formen seiner Verwaltung, liegt zugleich der Inhalt und die Bürg­schaft seiner Freiheit. Sobald uns diese feststeht, sinken alle die Fragen, welche jetzt mit lautem Geschrei, sei es aus Unverstand, sei es aus schlimmer Absicht, zu Lebens­fragen ausgerufen werden, auf ihren natürlichen Werth oder Unwerth herab.

Der Entwurf der Grundrechte der Deutschen, wie er hier aus der Feder des Ausschusses hervorgegangen ist, unterscheidet sich vom Entwurf der Siebenzehner durch seine streng logische Ordnung, durch sein genaueres Eingehen auf die Natur der verbürgten Rechte, durch die scharfe Abgrenzung dessen, was sofort einzuführen, und dessen, was noch durch Reichsgesetze naher zu bestimmen ist. Ganz besonders anzuer­kennen ist die entschiedene keinerlei Zweifel und Bedenken zulas­sende, auch die einzelnen Bestimmungen da, wo sie wesentlich erscheinen, scharf hervorhebende Fassung. So, um nur Einiges hervorzuheben, ist uns in der Proklamation vom 11. März vollständige Religions- und Gewissens-Freiheit und deren Ausübung zngesichert. Die Garantie aber und die nähere Bestimmung dieser Freiheit war durch ein Ge­setz anzuordnen und hier hatten sich sofort Bedenklichkeiten und Hindernisse entgegcngesteUt, welche uns am Ende doch wieder um einen Theil dieser Gewissensfreiheit gebracht hätten. Wie soll es mit dem Eide und mit der Ehe werden? wird sich das Landvolk bei der Civilehe beruhigen oder wird die Ehe selbst Schaden nehmen? wie soll es ferner mit der Taufe ergehen? wird man die Geistlichen zu Civilstands-Registratoren machen können? wird das Volk nicht alle Religion für abgeschafft halten? Solche Bedenken

treten dem Gesetzgeber eines kleinen Ländchens hundert­fach in den Weg und er darf sie am Ende nicht von sich weisen, wenn er den ihm gesteckten engeren Aufgaben ge­nügen will. In dem Entwürfe der Vertrauens-Männer fin­det sich dieselbe allgemeine Zusicherung, welche im Näheren nichts bestimmt.Freiheit des Glaubens und der priva­ten und öffentlichen Religions - Uebung , Gleichheit aller Religions-Parteien in bürgerlichen und politischen Rechten." Der Entwurf des Ausschusses hebt uns über alle Schwie­rigkeiten hinweg; was im engen Kreise Niemand zu ent­scheiden und auszusprechen wagt: das ist durch eine Reihe bet Unzweideutigsten Bestimmungen (Art. III. §. 1116) entschieden und es gilâ

Em noch näher liegeâs Beispiel von der Wichtigkeit und Bedeutung des Entwurfes liefern die §§. im Art. VII. Eine Menge von Fragen werden hiermit definitiv im Sinne der bürgerlichen Freiheit entschieden, über welche man ge­rade bei uns zu keinem sicheren Entschlusse kommen kann.

Die Freiheit und Unentgeltlichkeit des Unterrichtes für Alle das Mindeste, was nach unseren Begriffen vom Staate der Einzelne von der Gesammtheit fordern kann würde bei uns zu Lande noch lange Zeit anstehen müssen, wir würden nicht den Much und die Kraft haben, Hand an's Werk zu legen, und der Entwurf der Siebenzehner hätte uns Zeit genug gelassen, aber auch hier enthält der Entwurf des Ausschusses die kategorische, sogar ins Ein­zelne eingehende Bestimmung,

Das ist der Vortheil einer großen Reichs-Gesetzgebung; sie steht auf einer Höhe, von wo man freier und weiter blickt und sie hebt uns selbst auf den höhern Standpunkt hinauf, welchen wir in unserem eingeengten Kreise nicht erreicht haben würden. Denn die Intelligenz, welche sich und Andere von Vorurtheilen frei macht lind das allge­meine Beste zum Gesetze zu erheben weiß, kann sich frei und vollkommen nur in dem Centralpunkte eines großen auf volksthümlicher Grundlage ruhenden Staatslebens be­wegen. Hier hören alle localen Beschränktheiten, hier hört jeder provinzielle Egoismus auf, hier genirt man sich nicht mehr vor den Bedenklichkeiten des Nachbars oder vor dem Perückenzopf des Bürgermeisters. Was würde auS mancher unserer Städte und Provinzen geworden sein, wenn sie sich ihre Gesetze selbst hätten machen sollen; wenn