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Beilage zu Nr. 30 der Neuen Hessischen Zeitung.

Anfragen, Rügen und Wünsche.

Am Sonntage Trinitatis, den 18. Juni d. I., hielt in der Kurhesstschen Amtsstadt C........n der dasige Pfarrer B......r eine Predigt, worin er unter anderm behauptete:Juden und Muhamcdaner konnten nicht selig werden, weil sie nicht glaubten, daß Christus der wirkliche Sohn Gottes sei.... Juden und Muhamcdaner glaubten an keinen Gott, weil sie die Dreieinigkeit leugneten rc." Dabei verhallten die Worte:Sünder, Sündenpfuhl, in Sünden gezeugter, in Sünden geborner Mensch, ewige Ver- dammniß" u. s. w. unzählige Male. Ist eine solche Pre­digt wohl christlich? und dem Jahre 1848 angemessen?

F.

Nach §. 55. der Verfassungs-Urkunde sollen alle er­ledigten Stellen sobald als thunlich wieder besetzt werden. Die Casienbeamten müssen nach $. 13 des Staatsdienstge­setzes von ihrem Dienstantritte die ihnen obliegende Dienst- bürgschaft geleistet haben. Die Rentmeisterstelle zu Friede­wald ist seit Januar 1846 vakant, zwar zwei Mal inzwischen wieder besetzt, doch kein Mal von dem neu Angestellten an- getreten, wird vielmehr seit November 1846 durch einen im Staatsdienste nicht stehenden Probaturgehülfen, so viel bekannt, sogar ohne Dienstbürgschaft versehen. Man fragt: wie so etwas geschehen kann, ohne dabei die bezeichneten Gesetzstellen zu umgehen? K.

Es ist mehrfach eine Verminderung der kleinen Staa­ten Deutschlands, beziehungsweise eine Zusammenlegung der ge­trennten Ländertheile wünschenswerth befunden worden. Auch Bunsen in seinem trefflichen Schreiben an die Deutsche Nationalversammlung beantragt die Mediatisirung von eini­gen kleineren Fürsten. Da dieses doch nur auf rechtlichem Wege geschehen könnte, so fragt sich, nach welcher RechtS- analogie soll verfahren werden, wenn die Betheiligten nicht zustimmen?*) C.

Erstreckt sich der, der Ständeversammlung vorgelegte Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Denunciantenge- bühren auch auf die Pfändegebühren, welche die Forstschutzdiener zu beziehen haben? Sollte dieses nicht der Fall sein, dann ist es Pflicht jedes Sachkundigen, die Staatsregierung auf die Nachtheile aufmerksam zu machen, welche ihr selbst und der ärmsten Classe der' Unterthanen durch diese Pfändegebühren erwachsen, damit die jetzt beste­henden deßfallsigen gesetzlichen Bestimmungen ebenwohl be­seitigt werden. L.

Da Herr Henkel in gewohnter Weise in unserer Ständeversammlung thätig ist, während gerade zu Frank­furt einer der wichtigsten Gegenstände, nämlich die Frage

*) Sehr einfach: nach Analogie der ErpropriationS - und Verkoppelungsgesetze. Anm. d. R.

über die Proviforische Vollziehungsgewalt, verhandelt wird; so darf wohl angenommen werden, daß er seine Reichs­tagsstellung aufgeben will, und wäre deßhalb eine baldige anderweite Wahl zu wünschen. C.

In allen Stadttheilen werden milde Gaben gesammelt, um beim hiesigen Lombard bie, kleinern Pfänder bis zu einem Thaler für die armen Schuldner einzulösen. Es ist bekannt, daß die Aktien des Lombard alle in guten und reichen Händen find; würde es die Sache nicht bedeutend fördern, wenn die Herren Aktionäre den gesetzmäßigen Wucher, nämlich die hohen Zinsen zu sechszehn Pro- cent aufgeben und sich mit vier Procent begnügen woll- ten? Der Unterschied würde nicht unbedeutend sein, viel­mehr 5000 bis 6000 Thlr. ausmachen. Zugleich sieht man sich im Interesse der Armuth genöthigt, die dauernde Ermäßigung des schändlichen Zinsfußes nochmals in An­regung zu bringen. Was hilft es, wenn jetzt die Pfän­der eingelöst werden und doch der wucherische Zinsfuß bleibt, welcher es den Armen unmöglich macht, ihre Sachen künftig einzulösen? Es muß eine gründliche Abhülfe er­folgen *). St.

Es wäre zu wünschen, daß der Ausschuß zur Prü­fung des Henkel'schen Antrags auf Volksbewaffnung und des von der Regierung vorgelegten Entwurfes zu einem abgeänderten Bürgergardenzesetze sich von dem Kriegsmini­sterium einige Officiere zum Beirath zutheilen ließe. Wir glauben dabei neben den in neuerer Zeit mehrfach genann­ten Namen auf den intelligenten Lehrer der Kriegsschule, Major Hopfe, aufmerksam machen zu müssen.1

Der Henkelsche Antrag, die Stellung der Minister betreffend, welcher übrigens, wie wir hoffen, nach der gestrigen Erklärung des Ministeriums zum Zeichen des Vertrauens zu demselben fallen gelassen wird, führt uns auf die Form der Ministerernennung. Dieselbe sollte stets (auch im Falle einer bloß zeitweisen Beauftragung) durch eine von dem ältesten der noch im Amte befindlichen Mi­nister als dem Präfidirenden des Gesammtstaatsministeriums, contrasignirte Verordnung im Gesetzblatt bekannt gemacht werden. Erst hierdurch würde die Vorschrift des $. 107 der Verf. Urk., daß keines der Ministerialdepartements jemals ohne einen verantwortlichen Chef sein dürfe, eine durch die constitutionelle Form gebotene Garantie erhalten, und dem Lande die Gewißheit gegeben werden, daß der­jenige, welcher die ergehenden Beschlüsse unterzeichnet, die Bedingung seiner Wirksamkeit, die Hinterlegung des Reverses im landständischen Archive erfüllt haben. Wenn

*) Unseres Erachtens bedarf die ganze Anstalt einer totalen Umgestaltung. Das bekannte Privileg des Lombards darf dabei keinen Abhaltungsgrund abgeben und muß nöthigen Falles in der Weise beseitigt werden, daß die Actionâre ihre Ansprüche gegen Zahlung des ActienwertheS an den Staat abzutreten haben.

Anm. d. Red,