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rung und Erweiterung des Verkehrs entgegenstehenden Zolllinien, eine Marine und unter deren Schutze überseeische Verbindungen und Besitzungen, wozu das nördliche Litorale, und vorzugsweise Bremen und Hamburg uns die vermittelnde Bruderhand reichen und die Sonderinteressen, als seitherige Freihafen, dem Patriotismus zum Opfer bringen müssen. Aber sind nun auch diese, für unsere staatliche Erhebung, Einigung und Kräftigung so nöthigen Garantien gewonnen, alle Schranken gefallen und der Schlüssel zu neuen Absatzwegen nach fernen Welt- und Küstenpunkten in unserkn Händen, wackere Mitbürger, seid stets eingedenk, daß see- und industricmächtige Nationen unsere Rivalen fernerhin bleiben und unsere Exporten dann erst einen vortheilhaften festen Markt finden und behaupten werden, wenn die innere Fabrikation den Ruf der Vollkommenheit sowohl, als den der Wohlfeilheit erstrebt haben wird. Nur in diesem Falle wird die Rückwirkung auf Handel und Gewerbe eine immense sein und das würdig sich hinstellende Deutschland einer glücklichen, segensreichen Zukunft theilhaftig werden. Also Vervollkommnung neben Wohlfeilheit der Manufakte und Fabrikate, nur möglich durch weise Einschränkung und Sparsamkeit, durch Verwendung fleißiger und geschickter Hände, darauf sei unablässig das ernste Bestreben der Unternehmer gerichtet, und diese Vorzüge müssen nothwendig zuletzt dem intelligenten und ausdauernden Deutschen das Uebergewicht verschaffen. Darum rasch zum Werke, dem Gott seinen besten Segen verleihen mögt!
T. A.
Erwiderung.
Zu dem Aufsatze über das Preßgesetz in No. 25 d. Bl. hat die Redaktion schon bemerklich gemacht, daß über das zu befolgende Princip bereits entschieden sei; derselbe bedarf m. E. aber auch noch außerdem einer Erörterung.
Zunächst kann unsere Gesetzgebung der blinden Nachahmungssucht nicht beschuldigt werden, wenn sie zur baldmöglichsten Verwirklichung der landesfürstlichen Zusage der provisorischen Annahme eines Strafverfahrens sich hinneigt, welches beinah seit einem halben Jahrhundert das für unschätzbar gehaltene Gemeingut eines großen Theils des deutschen Volks geworden ist, und ohne Zweifel auch
hiernächst von der Reichsgesetzgebung berücksichtigt werden wird. Auch ist das Schwurgericht ursprünglich ein deutsches Institut; die Franzosen haben es von den Engländern, und diese es von unsern Urvorfahren sich angeeignet, und durch ihre magna Charta aufrecht erhalten, während in Deutschland dasselbe durch fremdes Recht verdrängt wurde, obgleich, die judices facti der Römer zur Zeit, als diese ihre Freiheit noch nicht verloren hatten, ebenfalls Geschworne waren. *) Eine auf demokratische Grundlagen gestützte constitutionelle Monarchie, welche, nach den Ereignissen der jüngsten Vergangenheit zu urtheilen, Deutschlands zukünftige Verfassung sein wird, kann das Schwurgericht nicht entbehren; der Engländer erkennt in ihm die Bürgschaft seiner persönlichen Freiheit (Blackstone B. 6. S. 345. franz. Uebers.) und der Rheinländer würde es um keinen Preis aufgeben. Der Behauptung des Einsenders in No. 25, daß dasselbe in Frankreich als ein Unheil bringendes Werkzeug wüthender Leidenschaft wahrgenommen worden, kann man deßhalb nicht beitreten, und zwar um so weniger, als man die Angabe vermißt, wann und von welcher Seite her jene Wahrnehmung gemacht worden sein soll. Freilich kann Alles, was dem Menschen theuer ist, mißbraucht werden; ja, das theuerste was er hat, das heiligste, die Religion selbst, ist zu Ketzerprocessen und Bluthochzeiten mißbraucht worden. Sollen wir darum etwa auch die Religion für ein der Freiheit gefährliches Institut erklären?**) Bekannt ist aber, daß die während des Kaiserreichs und der Herrschaft der Bourbonen in Frankreich eingeführten ordentlichen und außerordentlichen Specialgerichtshöfe den gerechten Unwillen des Volks hervorgerufen haben, weil sie dazu dienen sollten, das Ge- schwornengericht zu verdrängen, und dem frühern Zustand der Willkür sich zu nähern, welchen Blackstone B. 6. S. 345. damit bezeichnet hatte, daß er Frankreich und die Türkei als solche Länder nannte, wo man durch selbst ge-
*) Selecti judices — in urnam sortito mittuntur ut de pluribus necessarius numerus confici possit. Post urnam permittitur accusatori ac reo, ut — rejiciant, quos putave- rint sibi aut inimicos, aut ex aliqua re incommodos fore; rejectione celebrata subsortiebatur; his perfectis jurabant in leges judices, ut obstricti religionc judicarent. Cie.
**) Nm jede Möglichkeit eines Mißbrauchs bei der Wahl der Geschwornen zu beseitigen, könnte man die Liste der Bürger, aus welchem die 36 Geschwornen durchs LooS gezogen werden tollen, nach alphabetischer Ordnung einrichten lassen.