Hessische Zeitung.
JVâ T8« Sonnabend, den 17. Juni. Z8-N8.
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Nothstand der Gewerbtreibenden.
Jeder, der unsere Gewerb-Verhältnisse genauer kennt, muß es einräumen, daß die politische Wiedergeburt Deutschlands keinen Stand gesunkener und gedrückter als gerade den Gewerbstand Kassels gefunden hat. Dieser außerordentliche Nothstand ist unbestreitbar aus einer Wechselwirkung tiefgewurzelter Uebelstände und Mißverhältnisse entsprungen und darum keineswegs so leicht zu beseitigen. Hier begegnen sich: lästige Konkurrenz mit fremden Staaten, Ueber- setzung der meisten Gewerbzweige, Unzulänglichkeit des Gewerbfonds, Mißverhältniß zwischen Produktion und Absatz, verminderter Verbrauch in Folge der Geldklemme, Miß- erndten und Bankerotte und endlich ein mehr als 20jäh- riger gänzlicher Stillstand in größeren Bau-Ausführungen Zu dem Zwecke einer möglichst durchgreifenden Verbesserung mache ich, vom rein praktischen Standpunkte aus, folgende Vorschläge, an die Bedingung baldiger Wiederkehr ves innern Friedens, des Vertrauens und der gesetzlichen Ordnung sie knüpfend:
1) Ausdehnung der anerkannten Wirksamkeit der Landeskreditkasse zur Unterstützung aller Klassen von Gewerbtreibenden, in der Weise, daß a) den letzteren, auch wenn sie noch nicht Schuldner .sind und ihr Geschäft auch nicht als besonders erheblich und nützlich für Hebung des Ge- werbsteißes anzusehen ist (conf. §. 7 des Gesetzes vom 31. Oetober 1833) Darlehen zu 3 bis 3*/2 pCt. und in außerordentlichen Fällen, sofern der Gewerbfonds dazu außer Stande ist, sogar zinsfreie Geldvorschüsse gewährt, sodann b) den genannten Darlehensuchenden 2/3 bis % des wahren Werthes der Hypothek als Darlehen bewilligt werden dürfen. In gleicher Weise wie den Landwirthen
zu den Ablösungen von Reallasten rc. re. materieller Vorschub geleistet wird, muß auch den Gewerbtreibenden wirksam unter die Arme gegriffen werden, um so mehr, als der Zweck durch Errichtung von Sparkassen nicht befriedigend zu erreichen steht und im Interesse der Agrikultur weit mehr als in dem der städtischen Gewerbe seither geschehen ist.
2) Strengere Handhabung der Vorschriften der Zunftordnung vom 5. März 1816, in's Besondere des §. 14, wonach in den Dörfern nur die der Landwirthschaft ganz unentbehrlichen Gewerbe, als Schmiede, Wagner, Zimmerleute, Leinweber re. geduldet werden sollen. — Können auch alle übrigen, auf dem platten Lande zünftig oder nicht- zünftig dermalen betrieben werdenden Gewerbe zur alsbaldigen Ueberstedelung in die benachbarten Städte nicht ohne Härte gezwungen werden, sofern sie sich nicht freiwillig fügen, so entspricht es doch der Wichtigkeit der Sache, ihre Anzahl möglichst zu vermindern und unter keinen Umständen neue Niederlassungen von nicht bäuerlichen Gewerben in den Dörfern zu gestatten. Mit dem Prinzip der Ge- werbfreiheit findet man diese Beschränkung keineswegs unvereinbar, so lange das Zunftwesen sich noch aufrecht erhält; dagegen widerspricht es offenbar den Urrechten der Städte, sogar Großhandelskonzessionen an Landbewohner zu verleihen und diese mit der Fertigung von Luxusartikeln nicht selten beschäftigt zu sehen.
3) Einstellung jedweder Fabrikation in den öffentlichen Korrektionshäusern, «»gleichen den vorhandenen Mili- tair-Werkstätten, für Rechnung des Staats. — Für den Fall, daß dies jedoch nicht nachgelassen werden wollte, erscheint es billig, die aus den zuerstgenannten Anstalten hervorgehenden Fabrikate, den bezüglichen Profesfionisten ic.