Hessische Zeitung.
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Ueber besoldete Nebenstellen.
Wer mit ernstem und redlichem Willen darauf bedacht ist, die Gebrechen unsrer öffentlichen Verhältnisse in der Zeit ihrer tiefsten Erniedrigung, und zugleich die der wiederaufgelebten landständischen Wirksamkeit sich dar- bietenden Heilmittel derselben, kennen zu lernen, und sich selbst zur thätigen Mitwirkung bei deren Anwendung, soweit er dazu berufen ist, zu befähigen, der lese nur recht fleißig und wiederholt die hierüber von unserem allverehrten Wippermann*) zur Deutschen Zeitung gelieferten Artikel**), die ich jedem Landstande gleichsam als sein Evangelienbuch empfehlen mögte. So hat denn auch er eins der verderblichsten jener Gebrechen, das zwar schon seit 1832 in gesetzlicher Form bestehet, aber erst unter dem späteren unheilvollen Regierungssysteme zu einer kräftigen Stütze der Aufrechthaltung und Ausführung dieses Regie- rungssystems verwendet und mißbraucht worden ist, in seinen höchstnachtheiligen Folgen treffend hervorgehoben; ich meine die dem freien Ermessen der Staatsregierung überlassene Verleihung und Entziehung besoldeter Neben
*) Wie derselbe von seinen unermüdlichen Verfolgern so gänzlich verkannt worden ist, beweist recht deutlich das über seine Stellung in der Nationalversammlung vor Kurzem, in einem öffentlichen Blatte gefällte Urtheil, daß er nämlich zu derjenigen Fraetion des linken Centrums, welche mehr nach rechts Hinneige, gehöre.
**) in Nr. 8. 10 11. 12. 41. 43. 67. 70. 71. 72. 80. 81. 106. 107. 109. 110. 112. 129. 163 u. 167 von 1817; sodann Nr. 4. 11. 17. 20 24. 28. 58 60 70. 71 u. 74 von 1848. — Widdermann betrachtete dies als diejenige „in einer anderen Sphäre" fortgesetzte Thätigkeit im Interesse des Landes, worauf er bei seiner Verzichtleistung auf die Landstandschaft im Jun. v. I. (Nr. 6 d. D. 3.) ausdrücklich hingewiesen hatte.
stellen. Nach der vorausgeschickten Bemerkung, daß int Jahre 1831 die Landstände bei Feststellung des Aufwandes für die Unterhaltung deS Staatsdienstes versäumt hätten, den ganzen Organismus desselben zuvor anderweit zu regeln, und daß sie sogar, neben Aussetzung eineS dem Bedarf der Diener entsprechenden Gehalts, die Nebenstellen beibehalten und für diese ein abgesondertes Einkommen zugestanden hätten, fügt er, scharf beobachtend und ernstlich warnend, hinzu: ,,311m Genuß einer solchen können selten die Diener der Justiz wegen deren grundgesetzlicher Trennung von der Landesverivaltuug gelangen, aber unter den höheren Beamten im Bereiche der letzteren ist fast keiner, der nicht dadurch seine Einnahme über den Normalstand gesteigert hätte. Außer dieser Ungleichheit läßt sich in jenem Nebeneinkommen, da solches nicht den Schutz der etatsmäßigen Besoldung genießt, sondern beliebig entzogen werden darf, leicht das Mittel zu Belohnung und Bestrafung finden. Der jetzige Ministerialvorstand Scheffer hat einst als Deputirter in der Stâttdeversammluug geschildert, wie mancher Unfug durch die Nebenstellen entsteht, und deren alsbaldige Beseitigung verlangt*); aber sie bestehen noch, und können in Wahrheit, ohne Interesse für den Dienst, nur als Mittel zu einer nach Belieben wieder ent- ziehbaren Vermehrung des auf den Bestimmungen der Ver- fassungsurkuude beruhenden Einkommens angesehen werden." **) — Wohl sind diese Nebenstellen zu einem, kaum noch verhüllten, Mittel der Belohnung und Bestrafung einzelner Staatsdiener nach Maßgabe ihrer politischen Ge-
*) Landt. Berhdl. v. 1833-35. B. kll. Beil. 99. B. IV. Nr. 70. S. 18 ff.
**) D. Z. Nr. 129. S. 1030.