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Punkte stehen noch zu endlicher Abhülfe offen, und in Be­ziehung auf die standesherrlichen Diäten hat der bessere Theil der Landstände, gegen das lebhafte Andrängcn der anders gesinnten zur endlichen Entscheidung (in ihrem Sinne), eine weitere Beschlußnahme darüber:ob in der geschehenen Auszahlung dieser Diäten eine Verwendung des Staatseinkommcns zu den bestimmten Zwecken zu erblicken sei ober nicht", in der Sitzung vom 13. Dec. 1846 aus­drücklich Vorbehalten. Außerdem sind bekanntlich noch jetzt anhängig mehrere Anschuldigungen gegen den Finanzminister wegen pflichtwidriger Benachtheilignng des Staatsvermögens, namentlich in Betreff der Domaine Wilhelmsthal, der vor­maligen Lehngüter Schwarzenhasel *) und Kleingleidingen, sowie des Eisenbahnanlehns und Schienenankaufs. Sollte eine vorwaltende Milde der dermaligen Stândemitglieder sich geneigt bezeigen, den deßhalbigen Rückanspruch an den gedachten Minister (soweit eine birecte Abhülfe nicht mehr zu erlangen stehet) wo nicht gänzlich fallen zu lassen, doch nicht in seiner vollen Ausdehnung geltend zu machen, so ließe sich dafür, zu Minderung der persönlichen Jmputati- onsfähigkeit des Angeschuldigten, dessen bekannte Charakter­schwäche, die sich auch in so vielen anderen Acten seiner ministeriellen Thätigkeit unverkennbar manifestirt, und die ihn wohl seine wahre Stellung als verantwortlicher Mi­nister, dem Lande gegenüber, klar zu erkennen verhindert hat, allenfalls anführen.

Nun aber kommt es noch auf den Hauptpunkt, die Mittel der Verhütung eines solchen, das finanzielle Inter­esse des Staates in gleichem Grade, wie das Ansehen der Stände, beeinträchtigenden, Zustandes in der, jetzt so hoff­nungsreich beginnenden, Zukunft, an! Zwar wird man, soviel den Weg der förmlichen Anklage wegen der einem Minister zur Last fallenden verfassungswidrigen Handlun­gen, als solcher, betrifft, sich mit der Sorge um Abstellung der bisherigen Mängel und Mißstände vorerst nicht zu be­schäftigen haben, indem dafür die nun endlich zu erwar­tende Anordnung eines Bundesgerichts genügende Garan­tiern darzubieten verspricht. Um so fester und entschiedener muß aber der Weg vorgezeichnet und dessen wirksame Be­nutzung angebahnt werden, auf welchem für eine jede Ueber-

*) Eine sehr ähnliche VerfahrungSweise hatte schon früher in Ansehung der heimgefallenen Heinschen Lehngrundstücke stattge- funden.

(Breitling des den verschiedenen Ministerial- Departements von den Landständen bewilligten Credits, und jede dadurch bewirkte, von den Letzteren nicht (auch nicht nachträglich) genehmigte Staatsausgabe, sofortige Ersatzleistung aus den Privatmitteln des Ministers, von welchem die eigenmächtige Anweisung einer solchen Ausgabe geschehen ist, zu erlangen. Ist nun auch der formelle Einwand, durch welchen bisher die Betretung dieses Weges von Seiten der Landstände den­selben abgeschnitten worden, wenigstens dem Princip nach schon dadurch für aufgegeben von Seiten der Staatsregie­rung zu halten, daß nach §. 14 des Entwurfs der neuen landständischen Geschäftsordnungdie Vertretung der Land- stänve vor den Gerichten in den dazu geeigneten Fällen dem Landsyndicus obliegt", so können die Stände sich jedoch über die künftige Anerkennung und Wirksamkeit ihrer die Mißbilligung der ohne ihre Zustimmung gemachten Staats­ausgaben gefaßten Beschlüsse so lange nicht vollständig be­ruhigt halten, als nicht im Wege der Gesetzgebung der Gegenstand und Umfang der ministeriellen Verantwortlich­keit, namentlich auch in Finanzangelegenheiten, auf eine, die aufrichtige Vollziehung der Verf. Urk., wie sie mit der Aufrechthaltung und Förderung des constitutionellen Sy­stems in seiner reinsten Auffassung in vollem Einklänge stehet, möglichst sichernde Weise festgestellt, zugleich aber der Anwendung des vorgedachten Princips auf den hier vorliegenden Gegenstand eine genauere Ausbildung gegeben fein wird. Zunächst nun wollen wir in aller Geduld er­warten, wie von Seiten der H. Staatsregierung die nach dem Obigen von der Landtagscommission vorläufig ertheilte Zusicherung werde gelöst werden; der hierüber den Stän­den vorzulegende Gesetzentwurf wird sodann Gelegenheit zu weiteren daran zu knüpfenden Betrachtungen darbieten.

B. W. Pfeiffer.

Erläuterung.

In meiner Erklärung über die Fuldaer Zustände in Nr. 20 b. Bl. habe ich auf die Ursache der dort hie und da hervorgetretenen unerfreulichen Erscheinungen des politi­schen Lebens hingewiesen und friedliche Mittel zu deren Beseitigung vorgeschlagen. Ich wollte damit eine aufrich­tige Verbrüderung der Hessen mit meinen Landsleuten an- bahnen und namentlich bewirken, daß jene sich diesen mit