Neue
Hessische Leitung.
J\o 9&» Mittwoch, den 7. Juni. 18-18»
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Ueber die Geltendmachung der ministeriellen Verantwortlichkeit in Finanz- angelegenheiten *)♦
Es giebt wohl kein zuverlässigeres Mittel, unserem Fi- nanzhaushalte eine wahrhaft constitutionelle Unterlage und Bedeutung zu gewähren, und zugleich auch die den Landständen dabei durch die Verfassung zugestandene Mitwirkung in ihrem Erfolge sicher zu stellen, als die von dem Dep. Nebelthau beantragte, von der Ständeversammlung in der Sitzung vom 5. d. M. genehmigte, und selbst von Seiten der Landtagscommission nicht widersprochene, Reorganisation der Hauptstaatscasse, als wodurch einerseits mittelst Vereinigung mehrerer noch bestehenden Separatcassen mit jener Hauptcasse die so nöthige Uebersicht des Ganzen erleichtert, andrerseits mittelst der den Landständen dabei einzuräumenden Controle jede Ueberschreitung des von ihnen bewilligten Ausgabenetates verhütet, oder, wenn sie geschehen wäre, dagegen alsbald wirksam eingeschritten werden kann. Wie durchaus erforderlich und ganz unerläßlich insonderheit die, schon im Jahre 1832 von der damaligen Ständeversamm- lung für nothwendig erklärte, Zusammenschmelzung der Kriegscasse — deren Verwaltung bisher einen Staat im Staate bildete — mit der neuzugestaltenden Hauptstaatscasse sei, dazu giebt fast jedes Blatt der landständischen Verhandlungen über das Militair-Rechnungswesen die unzweideutigsten Belege; hier mögen nur einigederauffallendsten Beispiele namhaft gemacht werden. So wurden von dem Kriegsministerium gewisse bis dahin unter dessen Verwaltung gestandene, zu militairischen Zwecken nicht mehr
*) Bergt. a. N. 8. dies. Ztg. S. 59.
brauchbare, Gebäulichkeiten zu wiederholten Malen (in der 4. Finanzperiode für 30,200 Thlr.) an andere Ministe- rial-Departements (also von dem Staate an den Staat) verkauft, und die dafür aus der Hauptstaatscasse gezahlten Kaufgelder zur Kriegscasse eingezogen, obwohl für deren Bedürfnisse durch den von den Ständen bewilligten Mili- tairetat bereits überreichlich vorgesorgt war. Als zweites Beispiel kann der bei der Kriegscasse angesammelte, und großentheils verzinslich ausgeliehene, s. g. Reservefonds, welcher im Jahre 1836 bis zu der Summe von 150,000 Thlr. angewachsen war, dienen. Auch dieser Mißstand wurde von der Ständeversammlung wiederholt gerügt, zumal gegen allen Rechnungsstyl gewisse zu dem gedachten Fonds abgegebene Beträge unter den Ausgaben der Kriegscasse berechnet wurden, welche Eigenschaft sie doch erst durch die wirkliche Verwendung zu den nach der Absicht des Kriegsministers damit zu bestreitenden Bedürfnissen erlangen konnten. Endlich gehört dahin auch der von dem Kriegsminister ohne vorgängige Zustimmung der Landstände ausgeführte, auf 148,000 Thlr. veranschlagte, Casernenbau zu Hofgeismar, wozu derselbe nicht im Stande gewesen wäre, wenn nicht eine so reichhaltige Separatcaffe zu seiner Disposition gestanden hätte.
Doch um dem eigentlichen Gegenstände dieses Aufsatzes näher zu treten, komme ich auf eine bei Gelegenheit der Discussion über den vorerwähnten Nebelthauschen Antrag in der Ständeversammlung von dem Vertreter der Staatsregierung abgegebene Erklärung zurück. „Wenn die Minister-Verantwortlichkeit in ihrem wahren Geiste ausgeführt werde — und daß dieses geschehe, dafür bürge so Manches, besonders die Freiheit der Presse — so werde sie zur Verhütung von Mißbräuchen genügen. Es komme