— 188 —
unsernr Landständen und unserer Staatsregierung und daß das Land dadurch schwer gelitten hat. Der Bund eines angestammten Fürsten mit seinem Volke gleicht in vielen Beziehungen der Ehe, die ja auch, wie man sagt, im Himmel geschloffen wird. Da muß ein jeder Theil sich in den andern zu fügen und zu schicken suchen, und wo ist die Ehe, über welche niemals eine trübe Wolke hingezogen wäre? Darum soll man sich aber nie gleich scheiden, sondern in Geduld auf dem bestehen, was Noth thut, und allezeit die Hand wieder bereit halten zum Frieden. Bei uns ist aber jetzt der Frieden von neuem geschlossen, und wehe Dem, durch welchen nun wieder Aergerniß kommt!
Wir wollen in Hessen keine Republik, weil dadurch, daß man statt des angestammten Fürsten einen erwählten Volksfreund zum Oberhaupt des Staates macht, keineswegs alsbald Freiheit und Recht, Glück, Wohlfahrt und Segen in ein Land einzieht. Haben wir nicht in Deutschland vier Republiken: Frankfurt, Bremen, Hamburg und Lübeck? Sind da alle Unterthanen stets zufriedener und glücklicher gewesen als in den deutschen Monarchieen? Die Republiken wie die Monarchieen können gute oder schlechte Verfassungen haben und pflegen gut oder schlecht regiert zu werden, je nachdem die große Mehrzahl des Volks mit Einsicht und Kraft auf die Regierung einwirkt oder nicht, und ihr Vertrauen Männern schenkt, die dasselbe verdienen, oder solchen, die es mißbrauchen. Die Schweiz besteht auch aus lauter Republiken! Wieviel Revolutionen haben wir da nicht erlebt seit 1830? Fließt da nicht alljährlich Bürgerblut? Und hat nicht auch Frankreich, am Ende des vorigen Jahrhunderts es zehn Jahre lang mit der Republik Probirt? Da war es endlich froh, als Napoleon das Volk von den Leiden einer solchen Republik befreiete und nahm ihn und sein Haus gern als einen erblichen Kaiserstamm an. Was ist nun aber gar aus der Republik Polen geworden, die sich ihre Könige selbst wählte aus aller Herren Länder? Selbst bei den besonnenen und praktischen Engländern wollte es mit der Republik eben so wenig gehen, wie mit dem unbeschränkten Königthume. Die wußten sich aber besser zu helfen und verarbeiteten beides, die Republik und das Königthum, in Eins, nämlich in eine c on st i t u t i o n e l le Monarchie, d. h. zu deutsch: in ein verfassungsmäßiges Königthum. Mittelst dieser Verfassung sind die Engländer nun bereits 180 Jahre lang unter guten und bösen, unter
schwachen und kranken Königen stets gut regiert worden. So ungefähr wünschen die Hessen, daß ganz Deutschland regiert werde.
Aber, sagt man, in Amerika besteht doch auch eine Republik schon seit 80 Jahren, da lebt man frei, zahlt keine Abgaben und jeder treibt was er will. Nun, was das freie Leben und das beliebige Betreiben aller möglichen Geschäfte betrifft, so läßt sich das auch in einer Monarchie nachmachen, wenn man namentlich das Letztere für eine unbedingte Wohlthat halten dürfte. Im klebrigen aber kann Amerika für uns nicht überall als Maaßstab dienen; denn dort hat die Regierung so viel herrenloses Land zu verkaufen, daß jeder, der gesund ist und arbeiten will, um ein Billiges so viel Land erwerben kann, als er für sich und die Seinigen braucht, und dabei trägt doch der Ankauf dieser Staatsländereien der Regierung jährliche so viel ein, daß die direkten Steuern im Jahr 1818 abgeschafft werden konnten. In Europa, wo jedes Plätzchen seinen Herrn hat, läßt sich das auch durch Einführung einer Republik nicht nachmachen. Wer daran zweifelt, der habe nur noch ein wenig Geduld und lese fleißig die französischen Zeitungen. Da wird uns die Erfahrung bald lehren, ob die republikanische Negierungsform für einen großen europäischen Staat paßt oder nicht.
Wir wollen endlich in Hessen keine Republik, weil wir die Freiheit wollen! Aber wollen denn nicht gerade die Republikaner die vollkommene Freiheit? Nun ja, die wollen sie allerdings, ob aber in einer Republik dem Mißbrauch derselben, der Eigenmacht der Einzelnen, eben so erfolgreich gesteuert werden kann, wie in der verfassungsmäßigen Monarchie, das ist die Frage. Wir verstehen nämlich unter Freiheit das Recht eines Jeden, seine körperlichen und geistigen Kräfte zu gebrauchen und zu entwickeln, insoweit dieß mit d e r g l e i ch e n Freihet tsberechtig ung der übrigen Mitbürger und dem Wohle der Gesammtheit verträglich ist. Ein Jeder hat z. B. das Recht, mitten in der Straße ein- herzugehen; wenn sich jedoch zwei solcher Gleichberechtigten begegnen und jeder das volle Recht in Anspruch nehmen will, welches ihm in Folge der allgemeinen Freiheit zustehr, so rennen beide unfehlbar aufeinander, während sie, wenn jeder auf die Hälfte seines Rechts verzichtet, in Frieden nebeneinander hergehen können. Seht, das ist der wesentliche Unterschied zwischen der mißverstandenen