Hessische Zeitung.
â 93. Mittwoch, den 31. Mai. 1818.
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Beitrag zur Revision des Instituts der Landstände.
Nachdem die deutsche Monarchie das Princip der Souperänelat des Fürsten-Willens und der Volks-Bevormundung durch die Bundesgesetzgebung rc. in sich ausgenommen hatte, war es natürlich, daß die Regierungen, unbeschadet der achtbarsten Gesinnungen ihrer Träger, jevem seiner Mündigkeit bewußten Volksstamme gegenüber unmöglich wurden und diese Mündigkeit sich zuletzt gewaltsam geltend zu machen suchte. Durch die kurfürstlichen Zugeständnisse vom 7. und 11. März d. I. ist die politische Mündigkeit des Hessischen Volkes anerkannt und damit ein neues Element, das demokratische Princip, an die Stelle der alten leitenden Grundsätze in die Monarchie unseres Staatölebens eingeführt. Noch Durchdringt dasselbe indessen nicht unsere Institutionen, noch ist es darin nicht mit Klarheit, Entschiedenheit und Consequenz ausgeprägt rind entwickelt. Darin liegt für jeden Vaterlands-Freund die Aufforderung, Denjenigen, welche unmittelbar berufen sind, das Staatsgebäude in neuem Style umzugestalten, mit Vorschlägen an die Hand zu gehn, damit denselben ihre schwere Aufgabe erleichtert und neuen Zerwürfnissen zwischen Regierung und Volk, wie sie die Vergangenheit meist durch die zweideutige Fassung unserer Grundgesetze geboren, für immer begegnet werde. Ich will in dieser Beziehung die öffentliche Aufmerksamkeit auf das Institut der Land- stände um so mehr lenken, als das Ministerium des Innern in der den Ständen kürzlich gemachten Eröffnung dasselbe ganz unerwähnt gelassen und dadurch die Besorgnisse erregt hat, daß es in so fern beim Alten bleiben
soll *). Das fragliche zu einer gewissen Mitwirkung bei bestimmten öffentlichen Geschäften berufene Organ erheischt
*) Ties wird gewiß nicht beabsichtigt. Auch hat schon Henkel in dieser Hinsicht einige Aenderungen der Berfassungö-Urkunde in Vorschlag gebracht. Wir selbst würden den Gegenstand längst in diesen Blättern angeregt haben, wenn wir nicht dafür hielten, daß es zweckmäßig sei, die Revision der Verfassungs-Urkunde bis zur Erledigung des gemeinsamen deutschen Verfassungs-Werkes auszusetzen. Nach Verkündigung der Reichsverfassung wird eine gänzliche Umarbeitung unserer Verfassungs - Urkunde unerläßlich sein und dabei wird denn auch das „Institut der Landstände" in Betracht kommen. Es kann indessen nicht schaden, schon jetzt Einiges zur öffentlichen DurchsprechnNg zu bringen, zumal es mit Rücksicht auf den §. 153 der Vers. Urk. sehr wünschenswerth erscheint, daß noch auf dem gegenwärtigen Landtage die wichtigsten Fragen zur Abstimmung kommen. Wir theilen deßhalb obigen Aufsatz unsern Lesern mit dem Wunsche mit, daß auch andere Stimmen sich über die darin angeregten Punkte vernehmen lassen mögen. Wir selbst stimmen mit Vielem, aber durchaus nicht mit Allem überein. Namentlich können wir die Herabsetzung des Alters zur Wählbarkeit von 30 auf 22 Jahre nicht billigen. „Dreißig Jahre ein Mann," heißt es und alle Völker und alle Jahrhunderte haben dafür gehalten, daß im Nath stets nur Männer sitzen sollen. Auch der Entwurf der Siebenzehn schlägt zum Eintritt in die Reichsversammlung ein Alter von dreißig Jahren vor. Mit der Wahlberechtigung ist es etwas anderes. Dazu reicht die gewöhnliche Volljährigkeit vollkommen aus, und die Theilnahme am politischen Leben überhaupt soll und muß sich selbst noch viel früher regen und kundgeben; aber welcher Zweiundzwanzigjährige, fragen wir, hat nach Dem, was die Jetztwelt fordert, diejenige Erfahrung und diejenigen Einsichten vom Staat und allen seinen Einrichtungen und Beziehungen, daß er auf einem Landtage mit Umsicht und Erfolg zu Rath sitzen kann? Wir fragen alle ältern Männer, Herrn Zahn nicht ausgenommen, ob sie sich mit 22 Jahren eine solche Fähigkeit zugetraut hätten? Mit allgemeinen Theorieen und Ansichten ist es nicht gethan, es ist auch Erfahrung nothwendig und praktisches Geschick. Der Jugend wird ewig die Zukunft gehören, das Ordnen der Gegenwart überlasse man den Männern. A. d. R.