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Soviel nun die durch dasAussterben der F. Roten- burgischen Linie erledigten Besitzungen insbesondere angehet, ergibt die Geschichte der Uebertragung dieser Besitzungen an die gedachte Linie völlig klar, daß dabei an eine Uebertragung von Domainen oder Domanialgerechtsamen, als einzelner in dem Staatsgebiete befindlicher oder gelegener Güter, gar nicht gedacht wurde. Es war solches vielmehr eine den abgetretenen Gebietstheil als ein Ganzes umfassende, eine wahre „Landes-Theilung," ganz ebenso, wie es die früheren gewesen waren, nur mit dem Unterschiede, daß auch über diejenige Quote des Staatsgebietes, welche der F. Rotenb. Linie zugetheilt wurde — als ihr „Antheil und Orte Landes," als ihnen assignirtes „Land und Oerter," als vierter Theil „des Fürstenthums Hessen, und zugehöriger Graf- und Herrschaften, auch andrer Pertinenzien," als „von dem Fürstenthume Hessen- Cassel inhabende Quart an Land und Leuten" — Landgraf Wilhelm sich die Landeshoheit, neben den ihm verbliebenen „drei Theilen des Fürstenthums Hessen, und zugehöriger Graf- und Herrschaften, auch andrer Pertinenzien," vorbehielt. Bei dieser, aus dem rein territorialen Gesichtspunkte, ohne alle Einmischung des patrimonialen, erfolgten Theilung wurde also die Gesammtheit der Besitzungen, wovon L. Wilhelm 3/4, die F. Rotenb. Linie V4, erhielt, nicht nach ihren verschiedenartigen Bestandtheilen getrennt, sondern als ein Ganzes in aliquote Theile zerspalten; diese aliquoten Theile waren demnach, obwohl ungleich nach ihrer Größe, doch in örtlicher Hinsicht nicht verschieden nach ihrer Gattung. Dem nach dem Erlöschen der F. Rotenb. Linie erfolgten R ückfall ihrer Besitzungen an das regierende Haus kommt daher lediglich der Charakter einer Consolidation des von dem Staatsgebiete bis dahin getrennten Theils mit dem im Besitze des Letzteren fortwährend verbliebenen größeren Theile zu, und es konnte dabei von einer Sonderung der einzelnen zu einem Ganzen vereinten Besitzungen nach der Verschiedenheit des Ursprungs und Titels ihrer einstmaligen Erwerbung gar nicht die Rede sein. Daher auch dem in der vorerwähnten Verordnung gebrauchten Ausdrucke „Domanialien" keine andere Bedeutung beizulegen ist, als daß die Landcsherrschaft, sowie bei der im Jahre 1834 vorge- nommenen Besitzergreifung, so bei dem auch jetzt ausge- sprochnen Vorbehalt eines noch geltend zu machenden Rechtsanspruches, von der — jedoch nach dem Obigen geschicht
lich nicht begründeten — Vorstellung ausgegangen sei und noch ausgehe: es handle sich hier um den Rückfall von Domanialbesitzungen in dem engeren Sinne von landesherrlichem Patrimonialgute, das als solches mit dem ihr verbliebenen Hausfideicommißvermögen zu vereinigen sei; welche Vorstellungsweise übrigens schon im Voraus als grundgesetzlich mißbilligt durch das im Einverständnisse der Staatsregierung und der Landstände zu Stande gekommene, und unter den Schutz der Verfassung gestellte, Gesetz über den Staatsschatz vom 27. Febr. 1831 zu betrachten ist, indem nach dessen §. 4 eine Verringerung des Capitalbetrags des Staatsschatzes für den Fall gestattet worden ist, wenn mittelst zweckmäßiger Abfindung eines Besitzers von ursprünglichem Staatsvermögen die Gerechtsame und Einkünfte des Staates alsbald vermehrt werden könnten, aus welcher gesetzlichen Bestimmung für die von beiden Theilen vorausgesetzte Eigenschaft der F. Rotenburgischen Besitzungen, über deren Erwerb noch vor dem Erlöschen des Rotenb. Hauses notorisch damals unterhandelt wurde, als durch dieses Erlöschen dem Staate anheim fallender, ein um so stärkerer Beweis hervorgehet, als nicht auch ein gleicher Vorbehalt in das gleichzeitige Gesetz über den HauS- schatz ausgenommen ist, was doch gar nicht hätte unterbleiben können, wenn man einen auch nur theilweisen Anfall jener Besitzungen an daS Hausfideicommißvermögen vorausgesetzt hätte. — Diesem Allem zufolge dürfte man wohl von Seiten der Landesherrschaft einem günstigen Erfolge des vorbehaltenen Rechtsweges nicht gar zuversichtlich entgegenzusehen haben.
Die vorstehende Erörterung war bereits niedergeschrieben bis auf einen daran zu knüpfenden VergleichsVorschlag, wozu ich einen genügenden Beweggrund in dem Wunsche beider Theile zu erblicken glaubte, diese Angelegenheit jetzt sogleich definitiv, gegenüber dem Vorbehalt des Rechtsweges auf der einen und dem des Ersatzes aller bisher gezogenen Nutzungen auf der anderen Seite, erledigt zu sehen; — als durch den in der Ständesitzung vom 15. d. M. gefaßten Beschluß der Stand der Sache einigermaßen altcrirt worden ist. Doch erscheint mir ein Vergleichsversuch darum nicht minder räthlich; denn da hierdurch zwar den Vorbehalt der gezogenen Nutzungen außerhalb des Rechtswegs aufgeben, gegentheiligen Falls aber nicht darauf verzichten zu wollen, erklärt worden ist, so dauert daS