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Soviel nun die durch dasAussterben der F. Roten- burgischen Linie erledigten Besitzungen insbesondere ange­het, ergibt die Geschichte der Uebertragung dieser Besitzungen an die gedachte Linie völlig klar, daß dabei an eine Ueber­tragung von Domainen oder Domanialgerechtsamen, als einzelner in dem Staatsgebiete befindlicher oder gelegener Güter, gar nicht gedacht wurde. Es war solches vielmehr eine den abgetretenen Gebietstheil als ein Ganzes um­fassende, eine wahreLandes-Theilung," ganz ebenso, wie es die früheren gewesen waren, nur mit dem Unterschiede, daß auch über diejenige Quote des Staats­gebietes, welche der F. Rotenb. Linie zugetheilt wurde als ihrAntheil und Orte Landes," als ihnen assignirtes Land und Oerter," als vierter Theildes Fürstenthums Hessen, und zugehöriger Graf- und Herrschaften, auch andrer Pertinenzien," alsvon dem Fürstenthume Hessen- Cassel inhabende Quart an Land und Leuten" Land­graf Wilhelm sich die Landeshoheit, neben den ihm ver­bliebenendrei Theilen des Fürstenthums Hessen, und zu­gehöriger Graf- und Herrschaften, auch andrer Pertinen­zien," vorbehielt. Bei dieser, aus dem rein territorialen Gesichtspunkte, ohne alle Einmischung des patrimonialen, erfolgten Theilung wurde also die Gesammtheit der Be­sitzungen, wovon L. Wilhelm 3/4, die F. Rotenb. Linie V4, erhielt, nicht nach ihren verschiedenartigen Bestandtheilen getrennt, sondern als ein Ganzes in aliquote Theile zerspalten; diese aliquoten Theile waren demnach, ob­wohl ungleich nach ihrer Größe, doch in örtlicher Hin­sicht nicht verschieden nach ihrer Gattung. Dem nach dem Erlöschen der F. Rotenb. Linie erfolgten R ückfall ihrer Besitzungen an das regierende Haus kommt daher lediglich der Charakter einer Consolidation des von dem Staats­gebiete bis dahin getrennten Theils mit dem im Besitze des Letzteren fortwährend verbliebenen größeren Theile zu, und es konnte dabei von einer Sonderung der einzelnen zu einem Ganzen vereinten Besitzungen nach der Verschie­denheit des Ursprungs und Titels ihrer einstmaligen Er­werbung gar nicht die Rede sein. Daher auch dem in der vorerwähnten Verordnung gebrauchten AusdruckeDoma­nialien" keine andere Bedeutung beizulegen ist, als daß die Landcsherrschaft, sowie bei der im Jahre 1834 vorge- nommenen Besitzergreifung, so bei dem auch jetzt ausge- sprochnen Vorbehalt eines noch geltend zu machenden Rechts­anspruches, von der jedoch nach dem Obigen geschicht­

lich nicht begründeten Vorstellung ausgegangen sei und noch ausgehe: es handle sich hier um den Rückfall von Domanialbesitzungen in dem engeren Sinne von landesherr­lichem Patrimonialgute, das als solches mit dem ihr ver­bliebenen Hausfideicommißvermögen zu vereinigen sei; welche Vorstellungsweise übrigens schon im Voraus als grundge­setzlich mißbilligt durch das im Einverständnisse der Staats­regierung und der Landstände zu Stande gekommene, und unter den Schutz der Verfassung gestellte, Gesetz über den Staatsschatz vom 27. Febr. 1831 zu betrachten ist, indem nach dessen §. 4 eine Verringerung des Capitalbetrags des Staatsschatzes für den Fall gestattet worden ist, wenn mittelst zweckmäßiger Abfindung eines Besitzers von ur­sprünglichem Staatsvermögen die Gerechtsame und Einkünfte des Staates alsbald vermehrt werden könnten, aus welcher gesetzlichen Bestimmung für die von beiden Theilen vorausgesetzte Eigenschaft der F. Rotenburgischen Besitzungen, über deren Erwerb noch vor dem Erlöschen des Rotenb. Hauses notorisch damals unterhandelt wurde, als durch dieses Erlöschen dem Staate anheim fallender, ein um so stärkerer Beweis hervorgehet, als nicht auch ein gleicher Vorbehalt in das gleichzeitige Gesetz über den HauS- schatz ausgenommen ist, was doch gar nicht hätte unter­bleiben können, wenn man einen auch nur theilweisen An­fall jener Besitzungen an daS Hausfideicommißvermögen vorausgesetzt hätte. Diesem Allem zufolge dürfte man wohl von Seiten der Landesherrschaft einem günstigen Er­folge des vorbehaltenen Rechtsweges nicht gar zuversichtlich entgegenzusehen haben.

Die vorstehende Erörterung war bereits niedergeschrie­ben bis auf einen daran zu knüpfenden VergleichsVor­schlag, wozu ich einen genügenden Beweggrund in dem Wunsche beider Theile zu erblicken glaubte, diese Angelegen­heit jetzt sogleich definitiv, gegenüber dem Vorbehalt des Rechtsweges auf der einen und dem des Ersatzes aller bisher gezogenen Nutzungen auf der anderen Seite, erledigt zu sehen; als durch den in der Ständesitzung vom 15. d. M. gefaßten Beschluß der Stand der Sache einiger­maßen altcrirt worden ist. Doch erscheint mir ein Ver­gleichsversuch darum nicht minder räthlich; denn da hier­durch zwar den Vorbehalt der gezogenen Nutzungen außer­halb des Rechtswegs aufgeben, gegentheiligen Falls aber nicht darauf verzichten zu wollen, erklärt worden ist, so dauert daS