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-er geschichtlichen Entwickelung und den dadurch begründeten staatsrechtlichen Verhältnissen mancher anderen Länder entsprechen, daß auf sie jene Behauptung noch jetzt eine reelle Anwendung findet; aber dazu gehört wenigstens Kurhessen ganz gewiß nicht, dessen Particulargeschichte vielmehr unzweifelhaft ergibt, daß daselbst der Begriff von Domainen als Patrimonialgut der landesherrlichen Familie bereits seit dem XIV. Jahrhundert jede rechtliche Grundlage verloren hat *).
Allerdings hatten die alten Dynasten von Hessen nicht unbeträchtliche Besitzungen, die ihnen als Privatrigenthum Zuständen, und diese hatten auch in der Folge eine noch größere Ausdehnung durch mancherlei privatrechtlicht Titel—Erbfolge, Dotirung und Ankauf—erhalten; diesem theils ursprünglichen theils erworbenen Patrimonialgute waren aber im Verlaufe mehrerer Jahrhunderte nicht minder beträchtliche Besitzungen aus staatsrechtlichen Titeln — Reichsbelehnung, Kriegseroberung, Staatsverträgen — hinzugekommen. Alle diese Bestandtheile des Besitzthums der Landgrafen von Hessen wurden in der zweiten Hälfte des XIV. Jahrhunderts, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Ursprungs und Titels ihrer Zuständigkeit, zu einem Gesammtgebiete vereinigt, und in dieser Vereinigung „als Fürstenthum und Herrschaft zu Hessen, mit dem ganzen Lande, Städten, Burgen, Häusern, Vesten, Dörfern, Gütern u. s. w." vom Kaiser als Reichslehen empfangen. Daß aber diese Verwandlung der verschiedenartigen Besitzungen des Hessischen Fürstenhauses zu einem Gesammt- Reichslehen gerade die vorerwähnte Bedeutung gehabt habe, darüber läßt die eigne Anerkennung des Landgr. Wilhelm II.: „daß das ganze Fürstenthum Hessen von vielen Partikular stücken, sowohl aliodial als Lehen, zusammengebracht, und ein Corpus Individuum und Fürstenthum daraus gemacht worden, und dasselbe, dergestalt zusammengebrachte, ganze Fürstenthum, mit allen und jeden seinen partibus integrantibus, von H. Reich zu Lehen rühre," keinen Zweifel. Den sämmtlichen, zu einem gleichartigen Ganzen vereinten, Bestandtheilen des Hessischen Gebietes, mogten dieselben reichsamtliche oder patrimoniale, lehnbare oder allodiale, durch staats- oder privatrechtliche Titel erworbene, sein, mogten sie Land und Leute, Städte
*) Man vergleiche hierüber, und insonderheit über die hier nur kurz zusammengefaßten geschichtlichen Nachweisungen, Pölitz Annalen. Bd. V111. H. 3. S. 193 ff.
und Burgen, oder einzelne Güter rc., zum Gegenstände haben, war, nach jenem Fürstlichen Zeugnisse, in ihrer Gesammtheit der Charakter eines unzertrennlichen Fürstenthums beigelegt worden. Eine weitere Bestätigung dafür gibt auch der Inhalt des Brüdervergleichs von 1568, und dessen mehrfache Anwendung in einzelnen Fällen. Jenes Zusammenfassen aller einzelnen aus verschiedenen Titeln zuständigen Besitzungen zu einem gleichartigen Ganzen — einem unzertrennten Staatsgebiete, wie man es damals schon nennen konnte — äußerte sich am Anschaulichsten bei den mehrmaligen seitdem erfolgten Landestheil un gen, als deren Gegenstand ausdrücklich die sämmtlichen in dem Fürstenthume und Lande zu Hessen begriffenen Städte, Schlösser, Dörfer, Güter, Wälder, Wildfuhren u. s. w., nichts ausgeschieden, bezeichnet wurden.
Aus dieser geschichtlichen Entwickelung ergibt sich nun der Begriff von Domainen im Sinne des Kurhessischen Staatsrechts als im gutsherrlichen Verbände zur Landesherrschaft stehender Theile des Staatsgebietes, so daß hiernach die Bezeichnung gewisser Besitzungen als Domainen sich als völlig gleichbedeutend in geschichtlicher und rechtlicher Hinsicht mit der als Staatsdomänen darstellt, und es in Kurhessen keine Domainen, als die sich im Staatsei genthume befinden, gibt; daher es nur als eine vollkommen konsequente Auffassung der durch die obigen Vorgänge begründeten Verhältnisse erscheint, wenn diejenigen Besitzungen, von welchen vorzugsweise die technische Benennung als Domainen oder Kammergüter gebraucht wird, in der an die neueste schon näher angrenzenden Zeit sowohl von den Landständen (auf den Landtagen von 1786 und 1816), als von dem Landesfürsten (in den Verordnungen vom 14. Jan. 1814 und 31 Jul. 1818), als Staatseigenthum bezeichnet wurden; wofür auch eine be- merkenswcrthe Anerkennung sogar aus dem von der Staatsregierung im Jan. 1835 den Landständen mitgetheilten ersten Gutachten, welches von einem hiesigen, der Landesverfassung vorzüglich kundigen, Staatsbeamten herrührt, zu entnehmen ist *).
*) Wenn gleichwohl mit den, hiermit übereinstimmenden, Prämissen die daraus gezogenen Resultate allerdings nicht im Einklänge zu stehen scheinen, so kann ich aus dem Munde des mir persönlich bekannten Verfassers die Versicherung ertheilen, daß er als von ihm herrührend nur die ersteren, nicht auch die letzteren, anzuerkennen vermöge.