Neue
Hessische Zeitung
3i<? 81. Mittwoch, den 24. Mai. 18-18.
Die Neue Hessische Zeitung erscheint bogenweise wöchentlich 2 Mal, Mittwochs und Sonnabends. Der Abonnementspreis beträgt 23 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buchhandlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. — Die im Monat März erschienenen Nummern werden den Abonnenten gratis geliefert.
Anzeigen jeder Art werden in einem Intelligenz-Blatte abgedruckt und die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.
Ueber den Begriff von DomaLnen nach Kurhessischem Rechte.
Nach dem der Ständeversammlung in der Sitzung vom 2. d. M. initgctheilten Verordnungs-Entwürfe sollen die nach dem Ableben des letzten Landgrafen von Rotenburg landesherrlicher Seits in Besitz genommenen „Domanialien der vorhinnigen Rotenburger Quart" nunmehr der Staats- finanzverwaltung überwiesen werden. Der hier gebrauchte Ausdruck „Domanialien" — völlig correspondirend mit der Bezeichnung dieser Gegenstände als „in der vormaligen Rotenb. Quart befindlicher Domainen" in der landesherrlichen Eröffnung vom 23. Jun. 1837, worauf in dieser, und noch entschiedener in dem landesherrlichen Rescript vom 23. Febr. 1838, die Aneignung derselben als Theil des Hausfideicommißvcrmögens unmittelbar gegründet wurde — fordert zu einer berichtigenden Erläuterung um so mehr auf, als in jener Verordnung zugleich von Seiten der Landesherrschaft, um den begründeten Gerechtsamen des Kurhauses nichts zu vergeben, eine Entscheidung durch die Landesgerichte ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Dieser Vorbehalt verdankt seine Entstehung wohl nur der ganz irrigen Vorstellungsweise von der rechtlichen Natur der Domainen in Kurhessen, wie sie von den Anhängern des früheren RegierungSsystems, dem Buchstaben und Geiste unsrer Verf. Urk. entgegen, ausgestellt und verbreitet worden ist. Diese scharfsinnigen Rechtsgelehrten gingen nämlich so weit, in die klare Bestimmung des §. 139 der V. U., daß die Domainen oder Kammergüter „zum Staatsver- mögen gehören," in welcher sich offenbar nur die faktische Voraussetzung ausdrückt, daß jene Güter einen Bestandtheil des Staatsvermögens bereits ausmachen,
und in dieser, schon vorhandenen, Eigenschaft der Staatsfinanzverwaltung anheim fielen, vielmehr den Sinn hinein zu interpretiren, daß — worauf schon die landesherrliche Eröffnung vom 6. Febr. 1837 hinweist — erst damals die bis dahin im Privateigenthume des Landesherrn befindlich gewesenen Domainen vergleichsweise in das Staatsvermögen übergegangen seien; hierbei jedoch gänzlich übersehend die damit unvereinbare Hinweisung int 8 140 d. V. u. darauf, daß die Ueberweisung der Domainen an die Staatsfinanzverwaltung nur die Folge einer „Sonderung" *) des Staatsvermögens vom Hausfideicom- mißvermögen, als zweier in dieser verschiedenen Eigenschaft schon vorhandenen Gütermassen, gewesen sei. S o interpre- tirten jene Rechtsgelehrten, sie, die bei jeder Gelegenheit die althistorischen Zustände so eifrig heraufbeschworen, um darnach die neu verfassungsmäßigen Verhältnisse ihren Zwecken anzupassen, und damil jede einer freieren Entwickelung derselben förderliche Bewegung niederzuhalten, und die gleichwohl in jenem Punkte die Ergebnisse unsrer vaterländischen Geschichte gänzlich zu ignoriren schienen.
Wohl mag es nicht in Abrede gestellt werden, daß der Behauptung einiger älteren und neueren Schriftsteller, welche v. Aretin durch die schon zu Pütters Zeiten übliche Benennung von „Hospublicisten" charakterisirt, und auf deren Zeugniß sich hauptsächlich das von der Staatsregierung im Jan. 1835 den Ständen mitgetheilte Gutachten eines auswärtigen Rechtsgelehrten gründet — der Behauptung nämlich, daß die Kammergüter (in der Regel) für Privatgüter der regierenden Familie zu halten seien, eine gewisse historische Bedeutung zukomme, auch mag eS
*) „Absonderung" nach dem Auâdrucke der HofdotationS-Urkunde.