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Neue

Hessische Zeitung

3i<? 81. Mittwoch, den 24. Mai. 18-18.

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Ueber den Begriff von DomaLnen nach Kurhessischem Rechte.

Nach dem der Ständeversammlung in der Sitzung vom 2. d. M. initgctheilten Verordnungs-Entwürfe sollen die nach dem Ableben des letzten Landgrafen von Rotenburg landesherrlicher Seits in Besitz genommenenDomanialien der vorhinnigen Rotenburger Quart" nunmehr der Staats- finanzverwaltung überwiesen werden. Der hier gebrauchte AusdruckDomanialien" völlig correspondirend mit der Bezeichnung dieser Gegenstände alsin der vormaligen Rotenb. Quart befindlicher Domainen" in der landesherr­lichen Eröffnung vom 23. Jun. 1837, worauf in dieser, und noch entschiedener in dem landesherrlichen Rescript vom 23. Febr. 1838, die Aneignung derselben als Theil des Hausfideicommißvcrmögens unmittelbar gegründet wurde fordert zu einer berichtigenden Erläuterung um so mehr auf, als in jener Verordnung zugleich von Seiten der Lan­desherrschaft, um den begründeten Gerechtsamen des Kur­hauses nichts zu vergeben, eine Entscheidung durch die Landesgerichte ausdrücklich vorbehalten worden ist.

Dieser Vorbehalt verdankt seine Entstehung wohl nur der ganz irrigen Vorstellungsweise von der rechtlichen Na­tur der Domainen in Kurhessen, wie sie von den Anhängern des früheren RegierungSsystems, dem Buchstaben und Geiste unsrer Verf. Urk. entgegen, ausgestellt und verbreitet wor­den ist. Diese scharfsinnigen Rechtsgelehrten gingen nämlich so weit, in die klare Bestimmung des §. 139 der V. U., daß die Domainen oder Kammergüterzum Staatsver- mögen gehören," in welcher sich offenbar nur die fak­tische Voraussetzung ausdrückt, daß jene Güter einen Bestandtheil des Staatsvermögens bereits ausmachen,

und in dieser, schon vorhandenen, Eigenschaft der Staats­finanzverwaltung anheim fielen, vielmehr den Sinn hinein zu interpretiren, daß worauf schon die landesherrliche Eröffnung vom 6. Febr. 1837 hinweist erst damals die bis dahin im Privateigenthume des Landesherrn befindlich gewesenen Domainen vergleichsweise in das Staatsvermögen übergegangen seien; hierbei jedoch gänz­lich übersehend die damit unvereinbare Hinweisung int 8 140 d. V. u. darauf, daß die Ueberweisung der Domai­nen an die Staatsfinanzverwaltung nur die Folge einer Sonderung" *) des Staatsvermögens vom Hausfideicom- mißvermögen, als zweier in dieser verschiedenen Eigenschaft schon vorhandenen Gütermassen, gewesen sei. S o interpre- tirten jene Rechtsgelehrten, sie, die bei jeder Gelegenheit die althistorischen Zustände so eifrig heraufbeschworen, um darnach die neu verfassungsmäßigen Verhältnisse ihren Zwecken anzupassen, und damil jede einer freieren Ent­wickelung derselben förderliche Bewegung niederzuhalten, und die gleichwohl in jenem Punkte die Ergebnisse unsrer vaterländischen Geschichte gänzlich zu ignoriren schienen.

Wohl mag es nicht in Abrede gestellt werden, daß der Behauptung einiger älteren und neueren Schriftsteller, welche v. Aretin durch die schon zu Pütters Zeiten übliche Benennung vonHospublicisten" charakterisirt, und auf deren Zeugniß sich hauptsächlich das von der Staats­regierung im Jan. 1835 den Ständen mitgetheilte Gut­achten eines auswärtigen Rechtsgelehrten gründet der Behauptung nämlich, daß die Kammergüter (in der Regel) für Privatgüter der regierenden Familie zu halten seien, eine gewisse historische Bedeutung zukomme, auch mag eS

*)Absonderung" nach dem Auâdrucke der HofdotationS-Urkunde.