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Hessische Zeitung.

JK «o. Sonnabend, den 20. Mai. 18-18.

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Der extraordmaire Etat innerhalb seiner verfassungsmäßigen Schranken.

(Schluß.)

Von den hier erörterten allgemeinen Grundsätzen ist nun aber, seitdem es zur Marime mehrerer auf einander gefolgten Ministerial-Vorstände geworden 'war, den im öf­fentlichen Interesse werthvollsten Bestimmungen der Vers. Urk. soviel möglich Abbruch zu thun, und den nachdrück­lichsten Gegenvorstellungen der Landstände mit vornehmer Mißachtung zu begegnen, vielfältig ab gewichen worden. Ich will hier nicht zurückkommen auf die (allgemein be­kannte) Art des Verfahrens mit den in Folge der verän­derten Militair-Formation im Jahre 1832 auf den ertra- ordinairen Etat gekommenen Officiers, wodurch sich nach und nach für dieselben der Begriff von auf Wartegeld stehenden Staatsdienern also in der That das in an­deren Staaten, wo es bestehet, so verderblich gewordene Quiescirungssystem entwickelt hat, welches sodann, noch weiter ausgebildet, auch in der neueren Zeit nicht selten zur Anwendung gebracht worden ist. Hier will ich vor­zugsweise nur zwei Beispiele der in Beziehung auf den Civile tat stattgefundenen Abweichungen von den obigen Grundsätzen, namentlich durch Verweisung unbewilligter hö­herer Gehaltsbeträge auf den ertraordinairen Etat, außer dem Falle einer Veränderung in der Organisation des be­treffenden Dienstzweiges oder der Gehaltsbestimmung für denselben, anführen, aus welchen sich besonders anschaulich die auf diesem Wege so leicht mögliche Vereitelung der nach der sorgfältigsten Erwägung aller Verhältnisse zwischen der Staatsregierung und den Landständen vereinbarten und in Folge dessen grundgesetzlich anerkannten Normaletate ergiebt. Nach dem Normaletat für das Ober-

appellationsgericht stehen in der ersten Gehaltsclasse von 1800 Thlr. vier Mitglieder desselben; im Jahre 1841 war eine Stelle bei diesem Gerichte erledigt, und gerade damals auch ein Gehalt von 1800 Thlr. disponibel; man berief zu jener Stelle einen auswärtigen Rechtsgelehrten mit Zusicherung eines Gehalts von 1800 Thlr., wozu aber nicht der noch vacante etatsmäßige Gehalt von glei­chem Betrage verwendet, sondern demselben 1400 Thlr. auf dem ordentlichen und 400 Thlr. auf dem außerordent­lichen Elate zugewiesen, die etatsmäßigen 1800 Thlr. aber dem in der nächsten Gehaltsclasse obenan stehenden O. A. Rathe gegeben wurden. Solchergestalt ist die etatsmä­ßige Anzahl der in der ersten Gehaltsclasse stehenden O. A. Räthe einseitig von der Staatsregierung um einen vermehrt worden, und, obgleich damals die Landstände versammelt waren, unterließ man dennoch, ihre Zustimmung einzuholen, welcher Umstand jener Verfahrungsweise den Stempel einer recht geflissentlichen Nichtachtung des den Ständen verfassungsmäßig zustehenden Verwilligungsrechtes aufdrückt. In dem neuesten der hieher gehörigen Fälle wurde ein in der untersten Gehaltsclasse stehender Obcrge- richts-Assessor zum Justizbeamten mit einem höheren Ge­halte ernannt, und einige Zeit nachher in das Obergericht zurückversetzt, mit Beibehaltung des zuletzt bezogenen Ge­halts, so daß nun, mittelst Uebernahme des Mehrbetrags auf den ertraordinairen Etat, ebenwohl die etatsmäßige Zahl der in der betreffenden Gehaltsclasse stehenden Assessoren um einen, ohne ständischeZustimmung, vermehrt wurde. Mehrere ähnliche, obwohl minder auffallende, Bei­spiele einer Verweisung von Gehaltstheilen auf den ertra­ordinairen Etat in solchen Fällen, wo die Versetzung eines in höherem Gehalte stehenden Staatsdieners auf eine ge-