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keit der Reaktion in die Hände zu arbeiten; im Gegentheil ist bei Manchem der Wunsch nach einer Reaktion schon rege geworden, weil es immerhin besser sei, unter dem türkischen Sultan, als unter der Herrschaft des Faust- rechts zu leben. Dabei ist ein jeder guter Bürger in einer peinlichen Lage, wenn ein solcher Tumult vor und an seinem Hause begangen wird. Soll er ruhig zusehen, wie man sein Eigenthum zerstört, soll er abwarten, ob eine zügellose Rotte einbricht, und sein und der Seinigen Leben verschont, oder soll er sich mit Waffengewalt schützen, und einen Erzeß der Nothwehr begehen? Es ist daher dringend nothwendig, daß der fortschreitenden Anarchie der Kopf zertreten werde, und als entsprechende Maßregeln dürften zu empfehlen sein:

1) Baldigste Erlaffung des beantragten Gesetzes über die Verbindlichkeit der Gemeinden zum Ersatz des verur­sachten Schadens, und zwar mit rückwirkender Kraft. Im Allgemeinen ist anzunehmen, daß eine jede Gemeinde die Macht habe, Ruhestörungen, welche von einem Theile ihrer eignen Mitglieder begangen werden, zu unterdrücken, und wenn sie von dieser Kraft keinen Gebrauch macht, so mag sie bezahlen. Wo eine Gemeinde aber wirklich nicht zur Unterdrückung im Stande war, muß sie auch von aller Verbindlichkeit frei sein. Als Beleg hierfür möge ein neu­erlicher Vorfall in unserer Gegend dienen. In Richels­dorf haben in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai eine Rotte von 30 40 Tumultuanten, zum größten Theile unverheiratete Burschen aus Richelsdorf selbst, und zwar von Abends 10 Uhr bis Morgens 2 3 Uhr, fünf von Cornbergische Gutsgebäude, einschließlich der Umzäu­nungen rc., demolirt und eine vandalische Verwüstung an­gerichtet. Der Bürgermeister hat sich erst, nachdem er zum dritten Male gerufen worden, bewegen lassen, sein Bett zu verlassen, und die Bürgergarde zu versammeln ist nicht einmal versucht worden!

2) Aufhebung der Branntweinsbrennereien in ganz Deutschland, durch Vermittelung des deutschen Parlaments. Die Tumulte werden nur von Solchen verübt, welche im Branntwein sich Muth getrunken haben. Ich mögte bezwei­feln, daß Viele in Hessen im nüchternen Zustande solcher Handlungen fähig wären, und wenn auch, so würden sie sich doch leicht bedeuten und beruhigen lassen.

N. v. M.

Landtag.

Unter den bemerkenswerten Gegenständen, welche in der Sitzung vom 11. Mai verhandelt wurden, nimmt die bekannte Rotenburger-Ouart-Angelegenheit den ersten Platz ein. Es war von Weigerungen und Verzögerungen die Rede, es fielen schwere Worte und am Ende wurde be­schlossen, in Corpore am 12. sich nach Wilhelmshöhe zu verfügen, um beim Kurfürsten die endliche Erledigung die­ser Sache zu bewirken. Sodann kam der vom Rechts­pflege-Ausschusse begutachtete und gänzlich umgearbeitete Entwurf eines Gesetzeswegen Besetzung" oder, wie es jetzt überschrieben ist,die Mitglieder des Ober-Appella- tionsgerichtes betreffend" zur Berathung. Statt des von der Regierung proponirten, allernirenden Verfahrens bei der Besetzung, geht der Entwurf deS Rechtspflege-Aus­schusses davon aus, daß die Ständeversaminlung zu jeder Stelle drei Kandidaten Vorschlägen und aus diesen einer bestellt werden soll. Dies verdient gewiß den Vorzug, nur würde die Vorschlagung von Zweien vollkommen aus­reichen. Die zu Ob. A. G. Räthen fähigen und das Ver­trauen des Volkes genießenden Männer sind nicht so zahl­reich, daß man zu jeder Stelle gleich ein viertel Dutzend zur Hand hätte. In Betreff der Feststellung der Befähigung erhob sich heftiger Streit; die verschiedenen Anträge, Ansichten, Reden und Gegenreden, Verständigun­gen und Unverständigungen, Richtigkeiten und Verkehrthei­ten, schwirrten und schlängelten sich in ein so verworrenes Durcheinander zusammen, daß nur durch Henkel's Klarheit und Beharrlichkeit und durch die richtige Fragestellung des Präsidenten ein erträgliches Ergebniß zu Tage kam. Die Frage, soll die Ständeversammlung verpflichtet sein, über jeden vorzuschlagenden Kandidaten zuvor die Ansicht des Ob. A. G. einzuziehen und zu hören, wurde einstimmig bejaht; die Frage aber, soll die Ständeversammlung an den Ausspruch gebunden sein (dergestalt, daß sie Kandidaten, welche vom Ob. App. Gericht für nichtbefähigt erklärt worden, nicht Vorschlägen darf) wurde verneint. So be­hält denn die Ständeversammlung freie Hand, und das muß auch sein. Ein Mißgriff bleibt nicht zu fürchten, wenn über jeden Kandidaten vor der Präsentation eine gutachtliche Aeußerung eingeholt werden muß. Wohl aber könnte das O. A. Gericht, wenn das Gegentheil be­liebt worden wäre, und da nach §. 7kein Mitglied ohne