Neue
Hessische Zeitung.
â« IV. Mittwoch / den 10. Mai. IS-fS»
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Ueber die Zurückführung der Landgendarmerie unter das Ministerium des Innern
Der §. 107 der Vers. Urk., indem er die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung hinsichtlich der Competenz stets sorgfältig von einander abgegrenzt zu halten verordnet, bestimmt insonderheit die Competenz des Ministeriums des Inneren ausdrücklich dahin, daß darunter „auch diePoli- zeiverwaltung in ihrem ganzen Umfange begriffen sei." Alle Gegenstände mithin, welche zur Zeit der Ertheilung der Verf. Urk. zum Bereiche der Polizeiverwaltung gehörten, fielen nunmehr verfassungsmäßig ausschließend dem Competenzkreise des Ministeriums des Inneren anheim, und alle Personen, deren amtlicher Wirkungskreis nach den damals bestandenen Einrichtungen in einer mehr oder minder untergeordneten Theilnahme an der Ausübung der Polizeiverwaltung bestand, traten in ein Verhältniß der Abhängigkeit bei dieser Ausübung lediglich von dem Ministerium des Inneren in höchster und letzter Instanz. Beides war in Folge einer Vergleichung jener Verfassungs- bestimmungen mit der früheren Gesetzgebung namentlich der Fall mit der Landgendarmerie oder dem früherhin s. g. Landdragonercorps. Die dessen Organisation und Dienstführung näher bestimmende Verordn, v. 13. Nov. 1820 sprach die bei deren Erlassung obwaltende landesherrliche Absicht ausdrücklich dahin aus: „die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten, und die pünktliche Vollziehung der Polizeigesetze zu sichern. Diesem rein polizeilichen Zwecke gemäß wurde jeder einzelne Gendarm durch seine Ernennung von selbst ein Organ der Polizeiverwaltung, und hatte als solches selbst
ständig, nicht erst auf vorgängige Requisition, polizeiliche Functionen auszuüben; wie insonderheit aus den Bestimmungen der §§. 41, 47, 52, 60, 62, 66, und vieler anderen, ersichtlich ist.
Nachdem sodann, zu vollständiger Vollziehung der Verf. Urk., eine Reorganisation der Landgendarmerie von den Ständen beantragt und von der Staatsregierung im Landt. Absch. von 1833 zugesichert worden war; theilte diese noch in demselben Jahre der Ständeversammlung ihre Absicht mit, jenes Institut ganz und gar dem Ministerium des Innern zn untergeben, und dafür sprach sich eine große Anzahl der ausgezeichnetsten Mitglieder der Ständeversammlung aus, namentlich deren Präsident, Schomburg — welcher zugleich anführte, daß man schon am vorigen Landtage der Meinung gewesen sei, daß die Gendarmerie, als eine Anstalt zur Erhaltung und Beförderung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inneren des Landes, gleich den übrigen Einrichtungen und Haupt- bestandtheilen der Polizei, nach der Verf. Urk. zum Ressort des Ministeriums des Innern gehöre — Endemann, Wippermann, Eberhard, Schwarzenberg. Dagegen ließen sich von der anderen Seite auch viele Stimmen vernehmen, welche zwar die Dienstverwendung der Landgendarmerie in höchster Instanz von dem Ministerium des Inneren ausgehen lassen, deren Formation nebst der Handhabung der Disciplinargewalt aber bem Kriegsministerium überlassen wollten; dem für diesen letzteren Vorbehalt angeführten Grunde: es sei unausführbar, daß die Landgendarmerie militairisch bestehen könne, ohne unter der Militairbehörde zu stehen, wurde von jener Seite das Beispiel der Bürgergarde entgegengestellt, welche ebenfalls militairisch geordnet sein solle und doch unter der Disciplin des Ministeriums