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Neue

Hessische Zeitung.

io. Sonnabend, den 6. Mai. 18-18.

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Ueber die Mitwirkung der Landstände bei Besetzung des Ober-Appellations-Gerichts

(Schluß.)

8. 8.

Fällt vor der Ernennung einer der Prüsentirten durch den Tod, Ablehnung der Stelle, (soweit solche rechtlich statthaft ist) oder aus sonstigen Gründen hinweg, so ist an seiner Statt ein anderer zn Präsentiren.

8. 9.

Alle auf die Bestellung von Mitgliedern des Ober- Appellations-Gerichlcs bezüglichen Verhandlungen und Be- schlnsse derStände-Versammlung erfolgen in geheimer Sitzung.

8. 10.

Aus den von der Stände-Versammlung präsentsten Personen ist die erledigte Stelle binnen 6 Wochen *) nach Mittheilung der Präsentation an die Landtags-Commission zu besetzen. Die Versäumniß dieser Frist, insofern sie nicht durch besondere Umstände entschuldigt zu werden vermag, gilt als Verletzung des §. 55 der Vers. Urkunde.

8 11

Die Versetzung eines Mitgliedes des Ober-Appella- tions - Gerichts (ausschließlich jedoch der Versetzung eines solchen aus einem Senat dieses Gerichtes in den andern) kann nur nach vorgängig eingeholter ausdrücklicher Ein­willigung desselben bewirkt werden **). Ein durch Ver­setzung dem Ober-Appellations-Gericht entzogener Staats­

*) 8 bis höchstens 14 Tage genügen vollauf und dürften Ver­säumnisse gar nicht vorkommen, wenn man die ganze Besetzung nicht noch weit einfacher einrichten will. Aum. d. Red.

**) Dies mögte doch zu weit gehen. Eine Versetzung mit Zustimmung der Ständeversammlung muß zulässig sein. A. d. R.

diener kann aber, so lange seine Befähigung vom Ober- Appellations-Gerichte anerkannt wird, von der Stände-Ver- sammlung jeder Zeit unter die zu präsentirenden Candivaten wieder aufgenommen werden.

Die Versetzung eines Mitgliedes aus dem einen Se­nat des Ober-Appellatious-Gerichtes in den andern ist zwar nicht an dessen Einwilligung, dagegen an die Zustimmung der Stände-Versammlung geknüpft.

§. 12.

Das Fort rücken der Mitglieder des Ober - Appella­tions-Gerichts in den etatmäßigen Gehaltsklassen findet nach Maßgabe des Dienstalters derselben als solcher statt. Dem zufolge hat im Falle der Erledigung einer, mit einer höhern Gehaltsklasse verbundenen, Stelle das älteste Mit­glied der nächstfolgenden Gehaltsklasse einen rechtlichen Anspruch auf Ertheilung der betreffenden höhern Gehalts- klasse von dem Augenblick an, wo die erledigte Stelle wie­der besetzt ist, insofern nicht etwa das 'nen angestellte Mitglied selbst in die erledigte höhere Gehaltsklasse eingerückt ist.

8 13.

Ledes neu angestellte Mitglied tritt in der Regel in die unterste Stelle der letzten Gehaltsklasse ein. Aus­nahmen hiervon finden nur in folgenden Fällen statt:

1) Wenn der Anzustellende bereits im inländischen Staatsdienste einen solchen festen (Normal-) Gehalt bezieht, welcher dem Gehalte von Mitgliedern des Ober-Appella- tions-Gerichts gleichsteht, so rückt derselbe bei seiner An­stellung als Ober-Appellations-Gerichts-Rath in diejenige Gehaltsklasse und in diejenige Stelle ein, welche dem von ihm bezogenen Gehalte, beziehungsweise der Zeit, seit wel­cher schon von ihm bezogen ist, (in Vergleichung mit dec Zeit, seit welcher die betreffenden Ober-Appellations-