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§. 9. Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus.
Von ihm werden die Gesandten und Consuln ernannt und be, ihm beglaubigt.
Er schließt die Verträge mit auswärtigen Staaten, überwacht die Verträge der einzelnen deutschen Staaten (§. 3, a) und entscheidet über Krieg und Frieden. ,
§. 10. Der Kaiser ist unverletzlich und unverantwortlich. Dagegen müssen alle von ihm ausgehenden Verfügungen von wenigstens einem der Reichsminister unterzeichnet werden, zum Zeichen der Verantwortlichkeit desselben für die Zweck- und Gesetzmäßigkeit der Verfügung. Der Mangel einer solchen Unterschrift macht die Verfügung ungültig.
B) Der Reichstag.
§.11. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Oberhause und dem Unterhause.
§. 12. Das Oberhaus besteht aus höchstens 200 Mitgliedern, nämlich
1) aus den regierenden Fürsten. Sie haben das Recht einen Stellvertreter zu schicken, der im Laufe einer Sitzungsperiode nicht abgerufen werden darf.
2) Aus einem Abgeordneten von jeder der 4 freien Städte, welche die Regierung mindestens für die Dauer einer Sitzungsperiode schickt.
3) Aus Reichsräthen, welche aus dem Kreise der bewährten Verdienste der einzelnen Staaten auf 12 I. gewählt werden, so daß alle 4 Jahre 7S austritt. Die Wahlberechtigung ist unter den einzelnen S taaten mit Rücksicht auf deren Bevölkerung »ertheilt. In Staaten die nur einen Reichsrath schicken, steht das Wahlrecht den Ständen, und in den freien Städten dem gesetzgebenden Körper, in solchen die mehrere schicken, steht es zur Hälfte den Ständen, zur Hälfte den Regierungen zu (f. Anlage A). Die Reichsräthe müssen dem Staate, von dem sie gewählt werden, angehören und das 40. Lebensjahr vollendet haben.
§. 13. Tas Unterhaus besteht ans Abgeordneten des Volks, welche auf 6 Jahre gewählt werden, s» daß alle 2 Jahre ein Drittheil austritt. Auf je 100,000 Seelen der wirklichen Bevölkerung kommt ein Abgeordneter, jedoch so, daß auch Staaten von geringerer Volkszahl einen Abgeordneten schicken, und ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen ebenfalls zu einem Abgeordneten berechtigt.
Tie Wahl geschieht durch das Volk (nicht durch die Stände- versammlungen), ob aber direct oder indirect e durch Wahlmänner) bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.
Wähler ist jeder > olljährige selbständige Staatsangehörige mit Ausschluß der wegen eines entihrendin Verbrech,ns Verurtheilten, wählbar jeder W ahlbereel tigte nach vollendetem 30. Lebensjahre. Die näheren Bestimmungen bleiben einer von Reichswegen zu erlassenden Wahlvidnung Vorbehalten. Beamte bedürfen zu der auf sie gefallenen Wahl feine Genehmigung.
§. 14 Tie Reichsrâthe und die Mitglieder des Unterhauses beziehen Reise- und Tagegelder aus der Reichskasse.
§ 15. Jedes Mitglied des Reichetags mit Einschluß der §. 12 Nr. 1 und 2 erwähnten C tellmrtreter und Abgeordneten vertritt ganz Teutschland und ist an Instruktionen nicht gebunden.
§. 16. Zu der Gültigkeit eines Reichstagsbeschlusses gehört die Uebereinstimmung beider Häuser.
Tas Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde und der Adresse, desgleichen die Anklage der Minister steht jedem Hause für sich zu
Ter Voranschlag des Reichshaushalts ist stets zuerst dem Unlerhause zur Beschlußnahme vorzulegen, deren Ergebniß das Oberhaus nur im Ganzen verwerfen, in den einzelnen Ansätzen nicht verändern darf.
8 17. Zu einem Beschlusse eines jeden Hauses gehört die Gegenwart von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder und die absolute Mehrheit der Stimmen.
8 18. Ter Reichetag versammelt sich von Rechtswegen jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung in Frankfurt a. M., die
am.... ihren Anfang nimmt. Außerordentliche Sitzungen können durch den Kaiser zu jeder Zeit berufen werden (f. o. 8 8). Eine Vertagung des Reichstags durch den Kaiser darf nicht über sechs Wochen ausgedehnt werden; einer Auflösung soll die Anordnung neuer Wahlen binnen 14 Tagen Nachfolgen, widrigenfalls tritt der Reichstag drei Monate nach der Auflösung in seiner alten Gestalt zusammen, wenn die Zeit der ordentlichen Sitzung nicht früher fällt. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich.
§. 19. Die Mitglieder des Reichstags können der Verpflichtung an den Verhandlungen desselben Theil zu nehmen, nur von dem betreffenden Hause des Reichtags selbst entbunden werden.
8- 20. Sie können — außer in dem Falle der Ergreifung auf frischer That bei peinlichen Verbrechen, während ihrer Anwesenheit auf dem Reichstage und auf der Hin- und Herreise — nicht ohne Zustimmung des Hauses, dem sie angehören, verhaftet werden. Auch können sie wegen ihrer Aeußerungen im Hause an keinem Orte zur Rechenschaft gezogen werden.
§. 21. Die Reichsminister haben nur Stimmrecht in dem einen oder andern Hause, wenn sie Mitglieder desselben sind. Sie haben Zutritt in jedem Hause und muffen auf ihr Verlangen gehört werden. Jedes Haus kann die Gegenwart der Minister verlangen.
C) Das Reichsgericht.
§ . 22. Das Reichsgericht besteht aus 21 Mitgliedern. Sie werden zu einem Tritte! vom Reichsoberhaupt, zu einem Drittel vom Oberhause, zu einem Dritte! vom Unterhause auf Lebenszeit ernannt, und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den B cepräsidenten. Unvereinbar mit der Stelle eines Reichsrichters ist die Mitgliedschaft des Ober- und Unterhauses und die Bekleidung jedes anderen Reichs- oder Staatsamtes.
§ . 23. Tas Reichsgericht hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine Sitzungen sind öffentlich.
§ . 24. Die Zuständigkeit des Reichsgerichts umfaßt Folgendes:
a) Streitigkeiten jeder Art, politische und rechtliche, zwischen den einzelnen deutschen Staaten oder zwischen regierenden Fürsten, insofern sie nicht in das Gebiet der Reichsregiernngssachen gehören, und mit Vorbehalt der gewillkührten Äusträge.
b) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungssähigkeit und Re- gentjchajt in den deutschen Staaten unter demselben Vorbehalt.
c) Klagjachen von Privatpersonen gegen regierende deutsche Fürsten imofern es an der Zuständigkeit eines Landesgerichles fehlt.
d) Klagsachen von Privatpersonen gegen deutsche Staaten, bet welchen die Verpflichtung, der Forderung Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist.
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines einzelnen Staates und dessen Ständen über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung
f) Alle Klagen gegen den Reichsfiskus und dessen einzelne Zweige, g) Entscheidungen in oberster Instanz über die nach der Verfassung eines jeden Landes zu beurtheilenden Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege.
b) Ant agen gegen die Reichsminister oder die Landesminister durch eines der Häuser des Reichstags; desgleichen Anklagen gegen die Landesminister durch die Landstände, wegen Verletzung der Reichs- oder beziehungsweise Landes-Grundgesetze. Die Frage wegen Ausdehnung des Anklagerechts auf andere Fälle bleibt der näheren Bestimmung eines Reichsgesetzes vorbehalten.
i) Criminalgerichtsbarkclt für Urlheilsfällung durch Geschworene in Fällen des Hoch- und Landesverraths gegen das Reich, sowie bei Majestätsverbrechen gegen das Reichsoberhaupt.
Der in diesen Fällen dem Reichsoberhaupt zustehenden Begnadigung muß ein Gutachten des Reichsgerichts vorhergehen.
Außerdem Hal das Reichsgericht auf Erfordern der Reichsregierung, wegen angeblicher Verletzung reichsgesetzlich verbürgter Rechte, durch Geietze oder Regierungshandlungen der einzelnen Staaten Gutachten zu geben.
Die Vollziehung der reichSgerichtlichen Sprüche bestimmt ein künftiges ReichSgcsttz.