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erblicken? Je kraftvoller ein solches Reichsoberbaupt auf den ihm übertragenen Rechten hielte, um so gewisser sâhe sich das deutsche Volk in den verderblichsten inneren Zwiespalt, den gefährlichsten Kampf der Pflichten hineingerissen. Nicht unwahrscheinlich würde die eine und untheilbare Republik, mit einem Präsidenten an der Spitze, den Sieg davon tragen, aber sicherlich nur auf einem mit deutschem Bürgerblut bespritzten Pfade; denn es ist eine Fabel, die allein in der verzehrenden Unruhe der letzten Wochen vorübergehenden Glauben finden konnte, als sei ans dem Herzen der Deutschen die Geltung ihrer Fürstenhäuser auf einmal verschwunden. Diese werden vielmehr in dem Volksbewußtsein eine um so freundlichere Stätte finden, weil sie dem allgemeinen Wohle schmerzliche Opfer gebracht haben. Darum darf der Anfang unserer neuen Ordnung keineswegs mit der Bestellung eines wechselnden Oberhauptes gemacht werden, und die Mehrzahl unserer Versammlung hat, indem sie den 5- Paragraphen genehmigte, mit sicherer Ueberzeugung jede Rücksicht zu diesem Ziele hin aus ihrem Plane entfernt. Denn der Gedanke, daß sich späterhin wohl auf eine Bahn zurückkommen lasse, die man, in schwankender Zeit schwankend gesinnt, jetzt zu betreten zagt, gehört den verderblichsten aller Täuschungen an. Was in dieser Richtung gelingen soll, muß unverzüglich geschehen.
Wenn Deutschlands einträchtiger Fürstenrath der großen Maiversammlung zu Frankfurt a. M. einen deutschen Fürsten seiner Wahl als erbliches Reichsoberhaupt zur Annahme zuführt, dann werden Freiheit und Ordnung auf deutschem Boden sich versöhnt die Hände reichen und fürder nicht von einander lassen.
Derzeichniß
der dem Bundestage beigeordneten Vertrauensmänner, welche an der Berathung des vorstehenden Entwurfs Theil genommen haben:
Oesterreich: von Schmerling aus Wien und von Somma
ruga aus Wien.
Preußen: Dr. Dahlmann aus Bonn.
Baiern: (nicht vertreten).
Königreich Sachsen: Todt aus Adorf.
Hannover: Dr. Zachariä aus Göttingen.
Würtemberg: Dr. Urlaub aus Tübingen.
Baden: Bassermann aus Mannheim.
Kurhessen: Dr. Bergk aus Marburg.
Großherzogthum Hessen: Dr. Langen aus Rheinhessen.
Holstein: Dr. Drop sen aus Kiel.
Luremburg: Willmar aus Luremburg.
Sächsische Häuser: von der Gabelentz aus Altenburg und
Luther aus Meiningen.
Braunschweig und Nassau: von Gagern aus Wiesbaden. Mecklenburg: Stever aus Mecklenburg. Oldenburg u. s. w: Dr. Albrecht aus Leipzig.
16. Stimme: Iaup aus Darmstadt und Petri aus Detmold. Freie Städte Dr. Gervinus aus Heidelberg.
Da nach der Erfahrung eines ganzen Menschenalters der Mangel an Einheit in dem deutschen Staatsleben innere Zerrüttung und Herabwürdigung der Volksfreiheit, gepaart mit Ohnmacht nach außen hin, über die deutsche Nation gebracht hat, so soll nunmehr an die Stelle des bisherigen deutschen Bundes eine auf Nationaleinheit gebaute Verfassung treten.
Artikel I.
Grundlagen.
8- 1. Die zum bisherigen deutschen Bunde gehörigen Lande, mit Einschluß der neuerdings aufgenommenen preußischen Provinzen und des Herzogthums Schleswig, bilden fortan ein Reich (Bundesstaat).
Anmerkung Wegen des Großherzogthums Posen und des Zstrianer Kreises wird eine Bestimmung Vorbehalten.
§. 2. Die Selbständigkeit der einzelnen deutschen Staaten wird nicht aufgehoben, aber soweit es die Einheit Deutschlands fordert, beschränkt. Diese Beschränkung liegt theils darin, daß
einzelne Staatsangelegenheiten fortan ausschließlich der Reichsgewalt anheimfallen (91rt 11), theils dann, daß dem Volk, den einzelnen Regierungen gegenüber, gewisse Grundrechte und Einrichtungen von Reichswegen gewährleistet werden. (Art. IV.)
Artikel II.
Bedeutung des Reichs.
§. 3. Der Reichsgewalt steht fortan ausschließlich zu:
a) die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten nach Außen, mithin das Recht der Verträge und des gejammten diplomatischen Verkehrs zu diesem Zwecke, ingleichen die Ueberwachung der von den einzelnen deutschen Staaten unter sich nnd mit dem Auslande abzuschließenden Verträge. (Ständige Gesandtschaften zwischen den einzelnen Staaten finden nicht weiter Statt.)
b) das Recht über Krieg und Frieden;
c) das Heerwesen beruhend auf stehendem Heer und Landwehr, und auf dem Grundsätze der allgemeinen Wehrpflicht ohne Stellvertretung;
d) das Festungswesen;
e) die Sicherung Deutschlands zur See durch eine Kriegsflotte und Kriegshäfen;
f) das Zollwesen, so daß das ganze Reich ein Zollgebiet bildet;
g) daS Postwesen;
h) Gesetzgebung und Oberaufsicht über Wasserstraßen, Eisenbahnen und Telegraphen;
i) die Ertheilung von Erfindungspatcntcn, die sich auf das ganze Reich erstrecken;
k) die Gesetzgebung im Gebiet des öffentlichen und Privatrechts, insoweit eine solche zur Durchbildung der Einheit Deutschlands erforderlich ist, wohin insbesondere ein Gesetz über deutsches Heimaths- und Staatsbürgerrecht, sowie ein Gesetz über ein für ganz Deutschland gleiches Münz-, Maß- und Gewichtssystem gehört;
1) die Genchtsbarkeit, in dem unten (§. 24) bezeichneten Umfange; m) die Verfügung über sämmtliche Zoll- und Post-Einkünfte und sofern diese und sonstige Reichseinnahmen (Taren, Eoncessions- gelder jc.) nicht ausreichen, die Belegung der einzelnen Staaten mit Reichssteuern.
Artikel III.
Verfassung des Reichs.
§. 4. Die Fülle der Reichsgewalt ist in dem Reichsoberhaupte und dem Reichstage vereinigt. Die Verwaltung einzelner Zweige derselben geschieht durch eigene Reichsbehürden, an deren Spitze Reichsminister stehen. Die Gerichtsbarkeit insbesondere übt ein Reichsgericht aus.
A. Das Reichsoberhaupt.
§. 5. Die Würde des Reichsoberhaupts, deutschen Kaisers, soll um der Sicherstellung der wahren Wohlfahrt und Freiheit heit des deutschen Volks willen erblich sein.
§. 6. Das Reichsoberhaupt residirt zu Frankfurt am Main und bezieht eine mit dem Reichstag zu vereinbarende Cwilliste.
8. 7. Der Kaiser hat die vollziehende Gewalt in allen Angelegenheiten des Reichs, ernennt die Reichsbeamten und alle Offiziere des stehenden Heeres und der Marine, sowie die Staabs- offijiere der Landwehr, desgleichen verfügt er über die Vertheilung des stehenden Heeres. Auch zur Ertheilung von Erfindungspatenten (§. 3, i) bedarf es der Zustimmung des Reichstags nicht.
§. 8. Dem Kaiser steht die außerordentliche Berufung (vgl. §. 18), die Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages zu.
Die Beschlüsse des Reichstags erhalten durch seine Verkündigung verbindliche Kraft für alle Theile des Reichs.
Er erläßt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nöthigen Verordnungen.
Das Recht des Vorschlags und der Zustimmung zu den Gesetzen theilt er mit dem Reichstage. •