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l i ch sein. Allein wer soll Kaiser sein? ein regierender Fürst oder ein länderloser Prinz? Der Entwurf und das Vorwort lassen dies unentschieden, nur wer zwischen den Zeilen liest, findet vielleicht einen stillen Gedanken, der mit der Vorliebe des Herrn von Gagern für Preußen im Einklänge steht. Aber wird die Eifersucht Oesterreichs hierzu beistimmen? wird das Mißtrauen Baiern's und der kleinern Länder schweigen? wird ganz Süddeutschland und ein guter Theil von Norddeutschland seine Abneigung gegen den König von Preußen vergessen? Ja, wird selbst Preußen und Berlin die vergangene und erträumte Große aufgebcu wollen und Frankfurt zur Kaiserresidenz wünschen? Wir gestehen, es thürmen sich Schwierigkeiten auf Schwierigkeiten, der vielverbreiteten republikanischen Bestrebungen (ganz abgesehen von der verbrecherischen Unternehmung von Hecker und Genossen) gar nicht einmal zu gedenken. Es scheint uns ausgemacht, nur eine gänzliche Schwächung Preußens oder ein gänzliches Zerfallen der Oesterrcichischen Monarchie kann die Einheit Deutschlands herbeiführen und dauernd gründen. Darum ist die Frage über das künftige Reichsregiment — wir haben dies schon oft geltend gemacht — kein Gegenstand eines „Glaubensbekenntnisses," sondern ein Gegenstand der politischen Beurtheilung nach den Umständen. Und so betrachten auch die Fürsten und Höfe diese Angelegenheit, denn ihre bisherige scheinbare Theilnahmlosigkeit und Passivität als ein schlaffes Aufgeben re. anzusehen, wäre sicher ein großer Irrthum. Ob nun die Umstände bis zum 18. Mai, resp, bis zum Augenblicke der Diskussion und Beschlußnahme sich noch günstiger oder ungünstiger gestalten werden, als sie gegenwärtig sind, steht dahin. Hoffen wir das erstere! Die Regungen und Bewegungen der slavischen Völkerschaften werden in dieser Hinsicht von großer Bedeutung sein. Nur kein Aufgeben Oesterreichs ! Lieber eine Ueber- tragung der ausübenden Gewalt auf den Bundestag oder auf einen engern Ausschuß desselben, mit Hinweglassung des Oberhauses und mit Erweiterung der Macht des Rcichs- oder Volkstageö! Durch Einführung der Abstimmung nach einfacher Majorität und ohne Jnstruktionseinholung von Seiten der Mitglieder der Bundesversammlung, durch Bestellung eines ständigen Oberfeldherrn rc. rc. würde schon eine tüchtige Central-Regierung beschafft werden können. Allein besser ist freilich besser! Und das Beste ist nicht zu gut! —
Ueber die Wirksamkeit der Entscheidungen des Gesammt- Staatsministeriums nach §. in d. V. u
„Das Gesammt-Staatsmiuisterium hat über die Beschwerden gegen Ministerial-Beschlüsie zu entscheiden." In dieser Bestimmung des §.111 der Vers. Urk. glaubte man bei deren Ertheilung eine vorzügliche Garantie für die be- theiligtcn Staatsbürger gegen ministerielle Willkür innerhalb des Bereiches der jedem einzelnen Minister in seinem Departement erlassenen selbstständigen Wirksamkeit zu erblicken; indem man sich jene höchste Behörde als den Inbegriff der höchsten Intelligenz, der größten Charakterfestigkeit, der unverletzlichsten Parteilosigkeit — als den wahren Hort der Verfassung — dachte. Aber nur zu balv bewies eine, der wohlgemeinten Absicht des Urhebers jener Bestimmung gewiß nicht entsprechende, Praris des Gesammt-Staatsministeriums, wie es möglich sei, dieselbe einerseits ihrer wohlthätigen Wirkung in den wichtigsten Fällen der Beschwerdeführung gegen Ministerial-Beschlüffe zu berauben, andrerseits daraus sogar den höchstverderblichen Grundsatz einer mit der Betretung jenes Weges verbundenen Entledigung des betreffenden Ministers von seiner verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit zu entwickeln.
Die erstgedachte Folge sprach sich in mehreren schon in den nächsten Jahren nach der Verkündigung der Vers. Urk. vorgekommenen Fällen durch die I n c o m p e t e n; - Erklärung des Gesammt-Staatsministeriums, so ott es sich um eine von dem Landesherrn selbst genehmigte Verfügung handelte, aus. Dem Princip nach hatte das Gesammt- Staatsministerium hierin vollkommen Recht gehabt, denn, da nach der ausdrücklichen Vorschrift der Vers. Urk. einer jeden landesherrlichen Entschließung in Staatsangelegenheiten deren Berathung im G. St. Ministerium vorausgehen muß, und da bei einer aufrichtigen Handhabung des con- stitutionellen Systems (zufolge der darin begründeten ministeriellen Solidarität) eine solche Entschließung nicht anders, als im Einverständnisse mit den an der Berathung Theil nehmenden verantwortlichen Ministern erfolgen kann, so würde das G. St. Ministerium im Falle der Beschwerde- sührung gegen dergleichen, von dem Departements-Minister in Vollzug gesetzte, Entscheidungen bei jener Behörde über das Nämliche noch einmal zu entscheiden gehabt haben. worüber bereits auf dessen Beirath und in Gemäß-