Neue
Hessische Zeitung.
â^ iS» Mittwoch, den 3. Mai. 1S-1S*
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Das deutsche Reichsgruudgesetz.
Ein hochwichtiges Actenstück ist dem deutschen Volke vorgelegt worden — der „Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes," welchen die „siebenzehn Männer des öffentlichen Vertrauens" ausgearbeitet und der deutschen Bundesversammlung am 26. April d. I. überreicht haben. Wir beeilen uns, unsern Lesern einen vollständigen Abdruck davon in der heutigen Beilage mitzutheilen, damit jeder in den Stand gesetzt werde, sich mit dem Inhalte völlig vertraut zu machen und über diesen Gegenstand ves allgemeinsten Interesses, über Fragen, wie sie noch nie in Deutschland verhandelt wurden, eine eigne Meinung zu gewinnen. Bisher hatten wir nur vage Erwartungen, nur Wünsche und Hoffnungen, nur Ansichten und Entwürfe Einzelner; jetzt liegt uns das Gutachten der von den Regierungen der Bundesversammlung beigegebenen „Männer des öffentlichen Vertrauens," der bestimmte Ausdruck einer Meinung vor, die sicher auch von vielen Bundestags-Gesandten rc. getheilt wird. Wir müßten uns sehr irren, wenn nicht die klangvollsten Namen für diesen Entwurf angeführt werden könnten. Dahlmann, Uhland, Bassermann, Gervinus, Albrecht, Jaup rc. sind unter den Siebenzehnern, Wippermann war darunter, Jordan und Welcker sitzen in der Bundesversammlung und der edle v. Gagern steht dem deutschen Verfassungswerke und den Siebenzeh- nern so nahe, daß man glauben darf, der vorliegende Entwurf ist ihm wie aus der Seele geschrieben. Ob gleichwohl dieser Entwurf vom Bundestage gebilligt, von der National-Versammlung zum Grundgesetze erhoben werden wird? Wir gedenken unsern Lesern einige Ausführungen
über diesen Gegenstand zu liefern und eröffnen die Besprechung niit folgenden Bemerkungen.
Deutschland soll nach dem Gutachten der Siebenzehner eine erbliche Alleinherrschaft werden; es soll ein „Reich" sein, ein „Bundesstaat" mit einem „erblichen Kaiser" als Reichsoberhaupt, der „zu Frankfurt am Main residiren" und die vollziehende Gewalt in allen.Angelegen- Heiten des Reiches haben, die Reichsbeamten und alle Officiere des Heeres und der Marine, sowie die StaabS- officicrc der Landwehr ernennen, den Reichstag berufen, schließen und auflösen, zu den Gesetzen seine Zustimmung geben, Vollziehungsverordnungen erlassen, die Entscheidung über Krieg und Frieden haben soll rc. rc. Dabei soll er „unverletzlich und unverantwortlich" aber mit Reichsministern umgeben sein, die für die „Zweck- und Gesetzmäßigkeit" aller Verfügungen verantwortlich sein und vor dein „Reichsgerichte" dem „Ober- und Unterhause" zu Recht stehen sollen. Es läßt sich nicht läugnen, daß die hiernach in Absicht stehende constitutionelle Erbmonarchie, wenn auch keine geschichtlichen Grundlagen, doch geschichtliche Erinnerungen und jeden Falles geschichtliche und theoretische Consequenzen für sich hat; allein nichts desto weniger müssen wir bezweifeln, daß der Vorschlag die nöthige Anerkennung, namentlich bei Denen Anerkennung finden wird, die durchaus nicht ganz zu-umgehen sind, wenn die Einheit und Einigkeit des ganzen Deutschlands in friedlicher Weise erstrebt und dauernd gefestigt werden soll. Den Siebenzehnern konnte das nicht entgehen und nicht umsonst enthält der Entwurf im §. 5 neben den Gesetzesworten das ausdrückliche Motiv „um der Sicherheit der wahren Wohlfahrt und Freiheit des deutschen Volkes willen." Um dieser Sicherheit willen soll die Würde „des deutschen Kaisers erb-