Neue
Hessische Zeitung.
l^e Sonnabend, ben 29. April. 18-18»
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Ueber die Mitwirkung der Landstände bei Besetzung des Ober-Appellations-Gerichts.
Wenn gleich mit Recht in den gegenwärtigen Augenblicken die größte Aufmerksamkeit und die besten Kräfte allerseits der einheitlichen Entwickelung unseres Gesammt- Vaterlandes zugewendet werden, da man von dieser wohl die sichersten Garantien für die Erhaltung der allgemeinen bürgerlichen Freiheit hoffen darf: so erscheint es doch rath- sam, auch in den einzelnen Staaten nicht säumig zu sein in Errichtung derjenigen gesetzlichen Vollwerke, welche die Volksrechte sicher zu stellen und für immer die Rückkehr einer jeden Gewaltherrschaft abzuschneiden geeignet sind.
Als eine nothwendige Schutzwehr dieser Art hat man allgemein bei uns anerkannt, daß der oberste Gerichtshof, welcher nicht allein in höchster Instanz die Privatrechte der Unterthanen namentlich auch der Staatsgewalt gegenüber zu schützen, sondern auch als Staatsgerichtshof über Anklagen der verantwortlichen Minister wegen Verfassungs- Verletzung *) zu entscheiden hat, nicht fernerhin einseitig von der Staats-Regierung besetzt werde. Man verlangt eine Garantie, welche das öffentliche Vertrauen auf eine völlig unbefangene und unparteiliche Justiz in sicherem Maße befestigen soll. Als eine solche hat man, den Grundsätzen der eonstirutioncllen Monarchie entsprechend, die Mitwirkung der Landstände bei Besetzung des Ober-Appellations-Gerichtes bezeichnet; und haben wir für deren Einführung bereits die landesherrliche Zusage in den bekannten Proklamationen erhalten. Ueber die Art und Weise dieser Mitwirkung lassen sich jedoch verschiedene Ansichten geltend
*) Solche Anklagen werden künftig vor den vom deutschen Volkstage zu bestellenden Gerichtshof gehören. A. d. R.
machen. Deßhalb und da vielleicht in Kürze eine den fraglichen Gegenstand betreffende Gesetzes-Vorlage Seitens der Staatsregierung zu erwarten steht, erscheint es angemessen, zur Anregung des öffentlichen Urtheils die Sache hier in Besprechung zu bringen.
Die einfachste Art, die gedachte landständische Mitwirkung in das Leben zu rufen, würde allerdings wohl der von mehreren Seiten vernommene Vorschlag enthalten, den Landständen das Recht einzuräumen, alternirend mit der Staats- Regierung die Personen zu bezeichnen, mit welchen die beim Ober-Appellations-Gericht erledigten Stellen zu besetzen wären.
Dieser Vorschlag, welcher der üblichen Besetzung von Schiedsgerichten entnommen und bereits früher in anderen Ländern zur Ausführung gekommen ist, dürfte jedoch erhebliche Gründe gegen sich haben. Denken wir, daß Zeiten wieder kehrten, wo sich die Staatsregierung den Interessen des Volkes wieder entfremdet hätte — und diese Möglichkeit dürfen wir bei Abfassung unserer Gesetze jetzt niemals aus den Augen verlieren •— so würde ein zwischen Regierung und Landständen alternirendes Besetzungsrecht nicht ausschließen, daß erstere in den ihr überlassenen Fällen solche Männer bestellte, welche — sei es aus innerer Ueberzeugung oder aus noch schlimmeren Motiven — entschiedene Gegner der Volkssache wären. Andrerseits möchte in solchen Verhältnissen auch die natürliche Reaktion leicht dahin führen, daß die Stände-Versammlung in den ihr zur Besetzung übrig bleibenden Fällen ebenso entschiedene Par- teimänner in entgegengesetzter Richtung wählte. So könnte es allmählich dahin kommen, daß das Ober-AppellationsGericht völlig aus zwei Parteien gebildet würde, welche mehr oder weniger bestimmt einander gegenüber ständen.