Einzelbild herunterladen
 

99

Der andere Gesetz-Entwurf (I.) beginnt mit folgen­den Bestimmungen:

8. 1. Alle Jagdgerechtsame auf fremdem Grund und Boden hört--auf und fällt an die Grundeigenthümer zurück.

§. 2. Letztere sind verbunden, die bisherigen Jagdbe­rechtigten für den hierdurch entstehenden Verlust zu ent­schädigen.

8. 3. Als solcher wird der 20fache Betrag des zu erweisenden durchschnittlichen Reinertrags der letzten 15 Jahre betrachtet, welcher--nach der Ackerzahl vertheilt wird."

Dieser Entwurf bleibt also dem Grundsätze treu, daß ohne Entschädigung kein Recht aufgehoben werde, läßt aber deren Betrag mit Recht von der Nachweisung des entste­henden Schadens abhängen. Die Gründe, aus denen wir uns am 17. d. Mts. (Nr. 12) dahin aussprachen, daß der Staat seinerseits eine Entschädigung für seine Jagd­rechte nicht verlangen könne und dürfe, haben inzwischen noch eine Verstärkung erhalten. Sicherm Vernehmen nach hat das Ministerium in richtiger Erkenntniß der Zeitbe­dürfnisse bereits für alle in Administration stehende Staats- walvungen energische Maßregeln zu sofortiger Vertilgung des übermäßigen Wildstandes angeordnet; diese erfreuliche Maßregel wird gleichwohl eine erhebliche Verminderung der veranschlagten Revenüen aus den Jagden zur Folge haben. Um so weniger kaun daher von einem Schaden oder einer Entschädigung für den Staat wegen Aufgebens des Jagd­regals die Rede sein. Die etwaige Entschädigung der Privatberechtigten müßte daher, um eine ungleiche Behand­lung der pflichtigen Grundbesitzer zu verhüten, nicht diesen, sondern der Staatskasse und zwar wohl dem Laude- mialfonds aufgelegt werden, so daß alle Entschädigungs­ansprüche dem Staat gegenüber auszuführen wären. Da­von glauben wir freilich für letztern keine Gefahr be­fürchten zu müssen: denn wir müssensehr bezweifeln, daß von allen Privatberechtigten zusammen ein irgend erheblicher Scha­den nachgewiesen werden könnte, weil sie keinen erleiden werden. Wenn auch in einzelnen Fällen eine Brutto-Ein­nahme aufgerechnet werden könnte, so würde doch die Gegenrechnung der Kosten und Nachtheile sicherlich fast immer mindestens die Waage halten. Wie viel Pulver und Blei wird vergeblich verschossen, die kostbare Zeit auch nicht gerechnet! Doch der Raum fehlt, um in Scherz oder Ernst atC die tausend Unkosten und Nachtheile

des Jagdvergnügens aufzuzählen. Hoffentlich wird durch einen entgegenkommenden Verzicht der ritterschaftlichen und sonstigen Jagdberechtigten der Gesetzgeber von der grund­sätzlichen Pflicht freigegeben, denselben in thesi eine Entschädigung zuzubilligen. Sollten diese aber die Gele­genheit versäumen, auf dem Altar des Vaterlandes dieses Opfer niederzulegen, dann sie mögen es wohl bedenken wird regelmäßig in praxi der materiell gleiche Erfolg für sie mittelst gehässiger weitläufiger Ent- schädigungsverhandlungen erreicht werden. Mit dem 2. und 3. Satze des §. 6 dieses Entwurfs (I) einverstanden, können wir nicht dafür halten, daß die Ausübung der Jagd auf fremdem unbefriedigten Grunde und Boden ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder sonstigen Nutzungs­berechtigten nur als Feld- oder Forst-Frevel zu bestrafen sei. Ein derartiger Frevel wird oft mit der unbefugten Jagdausübung gar nicht verbunden sein, dagegen es wohl erforderlich scheint, jeden Grundbesitzer durch die betreffenden bisherigen, etwa sachgemäß zu modisicirenden Strafgesetze vor der Gefahr und der Unsicherheit zu schützen, welche daraus erwachsen würde, wenn Jedermann auf fremden Grundstücken ohne Weiteres ungestraft schießen und jagen dürfte. Endlich dürfte vielleicht die Hinzufügung einer Bestimmung räthlich sein, derzufolge alle hinsichtlich der Jagdgerechtsame oder deren Ausübung dermalen bestehenden Verträge oder Verpflichtungen ohne Entschädigung für aufgehoben und alle Comracte, durch welche das Jagdrecht auf fremdem Grunde und Boden als ein dingliches künftig übertragen werden sollte, für ungültig erklärt werden (vgl. auch 8 17 des Ablös. Ges. v. 23. Juni 1832).

R. H.

Nothwendigkeit der Volksbildung. Tren­nung der Schule von der Kirche.

Man hat gesagt:Je freier die Verfassung, desto mehr allgemeine Bildung ist nothwendig, desto strenger und ge­regelter muß die Erziehung sein." Umgekehrt: Je mehr Bildung, desto freier. Denn Dummheit und Sklaverei sind leibliche Schwestern, sind ein Zwillingspaar wie das Siamesische. Wer die Bildung des Volkes will, will die Freiheit, die geistige wie die sociale, denn Bildung ist Freiheit Befreiung. Wer Bildung nicht will, kann