Einzelbild herunterladen
 

Neue

Hessische Leitung.

13» Mittwoch, den 26. April. 1848«

Die Neue Hessische Zeitung erscheint bogenweise wöchentlich 2 Mal, Mittwochs und Sonnabends. Der Abonnementspreis beträgt 23 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buchhandlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. Die im Monat März erschienenen Nummern werden den Abonnenten gratis geliefert.

Anzeigen jeder Art werden in einem Intelligenz-Blatte abgedruckt und die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Der Minister des Kurfürstlichen Hauses.

Der verfassungsmäßige Beruf der Minister bestehet nach §. 106 der V. U. darin, den Landesherrn in der un­mittelbaren Ausübung seiner Regierungsrechte zu unter­stützen; deren amtliche Befugniß und Verpflichtung be­schränkt sich demnach lediglich auf Staatsangelegen­heiten, und für ihre Mitwirkung hierzu ist ihnen durch die §8. 108 u. 110 eine bestimmte Form vorgeschrieben.

Nach §. 107 giebt es fünf Ministerial - Departements mit gesonderten, sorgfältig zu beobachtenden, Geschäftskreisen bezüglich auf die einzelnen Hauptzweige der Staatsverwal­tung: die Justiz, das Innere, das Finanzwesen, das Kriegs­wesen, und die auswärtigen Angelegenheiten. Von einem Minister des Kurfürstlichen Hauses weiß die Verfassungs­urkunde nichts, und Demgemäß gab es dann auch in den ersten Jahren nach deren Verkündigung nur Minister für jene fünf Departements. In dem Staatshandbuche für das Jahr 1836 finden wir aber auf einmal einen Mini­ster des Kurfürstlichen Hauses, indem dieses Prä­dicat zugleich dem der auswärtigen Angelegenheiten bei­gelegt wurde.

Nun ist es zwar wohl nicht zu verkennen, daß auch die Kurfürstlichen Hausangelegenheiten in mehrfacher Be­ziehung das S t a a t s interesse mittelbar oder unmittelbar berühren, und damit bald in einem näheren bald in einem entfernteren Zusammenhänge stehen; aber zu deren in die­ser besonderen Beziehung allerdings erforderlichen Mitwir­kung eines verantwortlichen Ministers bedurfte es nicht der Gründung eines neuen Ministerialdepartements, so wenig mit selbstständiger Wirksamkeit, als in Verbindung mit einem anderen. Der bei weitem größte und wichtigste Theil

der zugleich das Staatsinteresse berührenden Gegenstände der Kurfürstlichen Hausangelegenheiten alles Dasjenige nämlich, was sich auf die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommiß-Vermögens, und die darauf ab­zweckende Verwaltung desselben, bezieht ist bereits durch die Verf. Urk. der Mitwirkung des Finanzmisterinms anvertraut; dahin gehört namentlich die Verwaltung der zur Sicherstellung der Hofdotation nach §. 141 d. V. U. anzuweisenden Domainen; die allgemeine Vorsorge in Be­ziehung auf die, zufolge eines bei Gelegenheit der Verein­barung über die Hofdotation, unter Mitwirkung des stän­dischen Ausschusses, ausgestellten Verzeichnisses von der Hofverwaltung ressortirenden Schlösser, Gebäude, Parkst Anlagen u. s. w.; ferner die dem Finanzminister in den §§. 11 bis 13 des Hausschatzgesetzes vom 17. Febr. 1831 übertragene Beaufsichtigung der Verwaltung des zu einem immerwährenden Familienfidcicommisse des Kurhauses ge­bildeten, und nach §. 3 aus den jährlichen Einkünften zu vermehrenden, Capitalbestandes, wohin auch das nach der vorgedachten Vereinbarungeinen integrirenden Theil des Hausschatzes bildende" Kurfürstliche Chatoullvermögen zu rechnen sein wird, welcheseintretenden Falles nur zu sol­chen Zwecken, welche den Nachkommen in der Regierung zu bleibendem Nutzen gereichen werden," verwendet wer­den soll.

Außerdem können beispielsweise, nach Inhalt der Verf. Urk., als mit dem Staatsinteresse in Beziehung stehende Angelegenheiten des Kurfürstlichen Haufes bezeichnet werden: die landesherrliche Einwilligung zur Vermählung der Prin­zen und Prinzessinnen des Hauses nach §. 12, und die landesherrliche Genehmigung des Eintretens eines Prinzen aus der wirklich regierenden Linie oder des Thronfolgers