Neue
Hessische Leitung.
13» Mittwoch, den 26. April. 1848«
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Der Minister des Kurfürstlichen Hauses.
Der verfassungsmäßige Beruf der Minister bestehet nach §. 106 der V. U. darin, den Landesherrn in der unmittelbaren Ausübung seiner Regierungsrechte zu unterstützen; deren amtliche Befugniß und Verpflichtung beschränkt sich demnach lediglich auf Staatsangelegenheiten, und für ihre Mitwirkung hierzu ist ihnen durch die §8. 108 u. 110 eine bestimmte Form vorgeschrieben.
Nach §. 107 giebt es fünf Ministerial - Departements mit gesonderten, sorgfältig zu beobachtenden, Geschäftskreisen bezüglich auf die einzelnen Hauptzweige der Staatsverwaltung: die Justiz, das Innere, das Finanzwesen, das Kriegswesen, und die auswärtigen Angelegenheiten. Von einem Minister des Kurfürstlichen Hauses weiß die Verfassungsurkunde nichts, und Demgemäß gab es dann auch in den ersten Jahren nach deren Verkündigung nur Minister für jene fünf Departements. In dem Staatshandbuche für das Jahr 1836 finden wir aber auf einmal einen Minister des Kurfürstlichen Hauses, indem dieses Prädicat zugleich dem der auswärtigen Angelegenheiten beigelegt wurde.
Nun ist es zwar wohl nicht zu verkennen, daß auch die Kurfürstlichen Hausangelegenheiten in mehrfacher Beziehung das S t a a t s interesse mittelbar oder unmittelbar berühren, und damit bald in einem näheren bald in einem entfernteren Zusammenhänge stehen; aber zu deren in dieser besonderen Beziehung allerdings erforderlichen Mitwirkung eines verantwortlichen Ministers bedurfte es nicht der Gründung eines neuen Ministerialdepartements, so wenig mit selbstständiger Wirksamkeit, als in Verbindung mit einem anderen. Der bei weitem größte und wichtigste Theil
der zugleich das Staatsinteresse berührenden Gegenstände der Kurfürstlichen Hausangelegenheiten — alles Dasjenige nämlich, was sich auf die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommiß-Vermögens, und die darauf abzweckende Verwaltung desselben, bezieht — ist bereits durch die Verf. Urk. der Mitwirkung des Finanzmisterinms anvertraut; dahin gehört namentlich die Verwaltung der zur Sicherstellung der Hofdotation nach §. 141 d. V. U. anzuweisenden Domainen; die allgemeine Vorsorge in Beziehung auf die, zufolge eines bei Gelegenheit der Vereinbarung über die Hofdotation, unter Mitwirkung des ständischen Ausschusses, ausgestellten Verzeichnisses von der Hofverwaltung ressortirenden Schlösser, Gebäude, Parkst Anlagen u. s. w.; ferner die dem Finanzminister in den §§. 11 bis 13 des Hausschatzgesetzes vom 17. Febr. 1831 übertragene Beaufsichtigung der Verwaltung des zu einem immerwährenden Familienfidcicommisse des Kurhauses gebildeten, und nach §. 3 aus den jährlichen Einkünften zu vermehrenden, Capitalbestandes, wohin auch das nach der vorgedachten Vereinbarung „einen integrirenden Theil des Hausschatzes bildende" Kurfürstliche Chatoullvermögen zu rechnen sein wird, welches „eintretenden Falles nur zu solchen Zwecken, welche den Nachkommen in der Regierung zu bleibendem Nutzen gereichen werden," verwendet werden soll.
Außerdem können beispielsweise, nach Inhalt der Verf. Urk., als mit dem Staatsinteresse in Beziehung stehende Angelegenheiten des Kurfürstlichen Haufes bezeichnet werden: die landesherrliche Einwilligung zur Vermählung der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses nach §. 12, und die landesherrliche Genehmigung des Eintretens eines Prinzen aus der wirklich regierenden Linie oder des Thronfolgers